732 ZPO - Erinnerung gegen Klauselerteilung / Nachweis Vertretungsmacht Liqudator

  • Folgendes treibt mich gerade um und ich finde in der Suchfunktion nichts passendes:

    Habe zugunsten der ehem. Eigentümerin vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gegen Ersteher erteilt (Forderungsübertragung). Bei der ehem. Eigentümerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, Insolvenzverfahren über deren Vermögen war eröffnet, daher ist die Gesellschaft aufgelöst und befindet sich im Liquidationsstadium, die Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinsam.

    Die Klausel wurde - auf Antrag nur eines Gesellschafters - erteilt zu Gunsten der ... GmbH & Co. KG gemeinsam durch die Gesellschafter X, Y und Z

    Nun wurde seitens der Ersteherin Erinnerung gegen die erteilte Klause erhoben und folgendes bemängelt:

    1.) Die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen, weil alle Liquidatoren gemeinsam vertreten und der Antrag nur von einem der Gesellschafter / Liquidatoren gestellt wurde.

    2.) Die Klausel hätte wenn überhaupt gegen die GmbH & Co. KG in Liquidation, vertreten durch die Liquidatoren X, Y und Z erteilt werden müssen.


    Die Einwendung zu 2.) ist nach meiner Auffassung begründet. Fraglich bleibt für mich , ob ich die Klausel nicht diesbezüglich einfach durch Beschluss berichtigen kann. Im Protokoll zum Teilungsplan hatte ich ausdrücklich festgestellt, dass die Gesellschaft aufgelöst ist und sich nun im Liquidationsstadium befindet.

    Bei der Einwendung zu 1.) finde ich die Unterscheidung schwierig, ob es sich um eine formelle Einwendung oder um eine materiellrechtliche Einwendung handelt. Letztere müsste ja im Klageverfahren nach § 768 ZPO entschieden werden, aber nicht im Wege der Erinnerung nach § 732 ZPO. Muss ich mich im formellen Vollstreckungsverfahren nicht darauf verlassen können, dass der auftretende "gesetzliche Vertreter" auch zur Vertretung befugt ist? Er hätte ja durch alle Gesellschafter zur Vertretung bevollmächtigt sein können. Zudem hatte ich alle übrigen Gesellschafter angeschrieben, ob Einverständnis mit der Klauselerteilung besteht. Einwendungen wurden aber nicht erhoben, so dass ich doch zumindest von stillschweigendem Einverständnis ausgegangen bin.

    Das scheint mir besser ins Subforum Zivilrecht zu passen, daher habe ich es dorthin verschoben. Tommy

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • Danke für die Verschiebung des Threads, Tommy.

    Soweit ich aus den Kommentierungen zu § 150 HGB herausgelesen habe, kann durch Gesellschafterbeschluss die Vertretungsbefugnis auch einem einzelnen Liquidator übertragen werden, zudem soll auch ein einzelner Liquidator handeln können, wenn die übrigen Liquidatoren zumindest stillweigend Einverständnis erteilen.

    Bei Erteilung der Vollstreckungsklausel konnte daher wohl davon ausgegangen werden, dass der einzig antragstellende Liquidator zur Handlung befugt war und ein Verstoß gegen § 56 ZPO nicht vorlag.

    Ich komme daher erst mal zu dem Schluss, dass es sich bei der Frage um die berechtigte Vertretung der Gesellschaft um einen materiellrechtlichen Einwand handelt, der dann im Wege der Klage nach § 768 ZPO zu verfolgen wäre.

    Hat noch jemand eine andere Idee für mich?

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!