Folgendes treibt mich gerade um und ich finde in der Suchfunktion nichts passendes:
Habe zugunsten der ehem. Eigentümerin vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses gegen Ersteher erteilt (Forderungsübertragung). Bei der ehem. Eigentümerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, Insolvenzverfahren über deren Vermögen war eröffnet, daher ist die Gesellschaft aufgelöst und befindet sich im Liquidationsstadium, die Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinsam.
Die Klausel wurde - auf Antrag nur eines Gesellschafters - erteilt zu Gunsten der ... GmbH & Co. KG gemeinsam durch die Gesellschafter X, Y und Z
Nun wurde seitens der Ersteherin Erinnerung gegen die erteilte Klause erhoben und folgendes bemängelt:
1.) Die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen, weil alle Liquidatoren gemeinsam vertreten und der Antrag nur von einem der Gesellschafter / Liquidatoren gestellt wurde.
2.) Die Klausel hätte wenn überhaupt gegen die GmbH & Co. KG in Liquidation, vertreten durch die Liquidatoren X, Y und Z erteilt werden müssen.
Die Einwendung zu 2.) ist nach meiner Auffassung begründet. Fraglich bleibt für mich , ob ich die Klausel nicht diesbezüglich einfach durch Beschluss berichtigen kann. Im Protokoll zum Teilungsplan hatte ich ausdrücklich festgestellt, dass die Gesellschaft aufgelöst ist und sich nun im Liquidationsstadium befindet.
Bei der Einwendung zu 1.) finde ich die Unterscheidung schwierig, ob es sich um eine formelle Einwendung oder um eine materiellrechtliche Einwendung handelt. Letztere müsste ja im Klageverfahren nach § 768 ZPO entschieden werden, aber nicht im Wege der Erinnerung nach § 732 ZPO. Muss ich mich im formellen Vollstreckungsverfahren nicht darauf verlassen können, dass der auftretende "gesetzliche Vertreter" auch zur Vertretung befugt ist? Er hätte ja durch alle Gesellschafter zur Vertretung bevollmächtigt sein können. Zudem hatte ich alle übrigen Gesellschafter angeschrieben, ob Einverständnis mit der Klauselerteilung besteht. Einwendungen wurden aber nicht erhoben, so dass ich doch zumindest von stillschweigendem Einverständnis ausgegangen bin.
Das scheint mir besser ins Subforum Zivilrecht zu passen, daher habe ich es dorthin verschoben. Tommy