Hallo,
wir haben hier folgendes Problem:
Nach einem gescheiterten ESUG-Verfahren (mit Verwalter A) wurde das Insolvenzverfahren (jetzt Verwalter B) eröffnet. Berichtstermin gem. § 156 InsO - u. a. auch mit dem Tagesordnungspunkt Wahl des Verwalters - ist anberaumt und entsprechend veröffentlicht. Die Gläubiger wurden durch den Verwalter gem. § 8 Abs. 3 InsO von der EÖ informiert.
Nunmehr beantragen einige Gläubiger eine besondere Gläubigerversammlung gem. § 75 InsO zur Neuwahl des Verwalters vor dem bereits anberaumten Berichtstermin. Grund ist u. a., dass der dem Verwalter A gewährte Massekredit nach Aussage eines der antragstellenden Gläubiger an Verwalter A gebunden und durch Bestellung von Verwalter B nunmehr gekündigt wurde bzw. gekündigt werden soll.
Unabhängig von der Bindung des Massekredits an Verwalter A sind wir hier heftig am disskutieren, ob eine besondere Gläubigerversammlung gem. § 75 InsO die eigentlich schon anberaumte "erste" Gläubigerversammlung gem. § 156 i. V. m. § 57 InsO aushebeln kann.
Falls ja, würde dass nach einer hier vertretenen Ansicht eine Berichtigung des EÖ-beschlusses zur Folge haben, da ein anberaumter Tagesordnungspunkt ja wegfällt und eine gesonderte Benachrichtigung der Gläubiger über die besondere Gläubigerversammlung nicht erfolgt.
Kommentierungen bringen uns leider nicht weiter (es gibt zu diesem Thema nicht wirklich etwas), aber vielleicht hatte ja schon jemand von euch mal dieses Problem.
Wir sind für Ideen dankbar.