Verfahrensdifferenzgebühr

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:

    Im Beschwerdeverfahren vor dem OVG ist dem Antragsteller PKH bewilligt worden, u. a. auch für den angestrebten Mehrvergleich.
    Faktisch kam es dann (wohl) zu einem Mehrvergleich in einem außergerichtlichen Termin. Der anhängige Teil beläuft sich auf 3.750,00 EUR, der nicht anhängige Teil beläuft sich auf 5.000,00 EUR.

    Jetzt stellt sich der Laie die Frage, welche Gebühr(en) denn nun entstanden sind bzw. von der PKH abgedeckt werden müssten.

    Der RA hätte gerne eine 0,5 Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 (unstr.), sowie eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2. Hinsichtlich dieser Gebühr erscheint mir der Hase im Pfeffer begraben.
    Die Literatur (ich verweise insoweit auf Mayer/Kroiß. Nr. 3101 Rn. 38) ist diesbezüglich sehr streitig. Eine Variante wäre obige, eine weitere wäre auch eine Verfahrensdifferenzgebühr, jedoch gekappt auf die Satzhöhe des Verfahrensgebühr (frei nach dem Motto: Der RA kann max. das verdienen, was er verdient hätte, hätte er bereits im Beschwerdeverfahren den noch nicht anhängigen Teil als anhängigen mitverglichen). Die dritte, denkbare Variante versteht sich dahingehend, dass, da es hinsichtlich der 5.000,00 EUR gar kein Verfahren bei Gericht gab, keine Verfahrensgebühr angefallen sein konnte, sondern stattdessen eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen ist.

    Sollte man letzter Auffassung folgen, so stellt sich insoweit die Frage, ob selbige überhaupt von der PKH-Bewilligung ("... für den beabsichtigten Mehrvergleich...") des OVGs erfasst sein und daher als aus der Staatskasse auszahlungsfähig angesehen werden kann.

    Es grüßt,
    mit Brett vor dem Kopf

    VG-RPfl.

  • Letztere Auffassung halte ich für nicht anwendbar, da dies der Systematik des RVG widersprechen würde. Wird etwas mitverglichen, entsteht in der Regel eine verminderte Verfahrensgebühr laut der jeweiligen Anmerkung.
    Problem hier ist allerdings, dass Nr. 3500 VV RVG keine verminderte Verfahrensgebühr wegen einer vorzeitigen Beendigung vorsieht.
    Da das Beschwerdeverfahren unter Abschnitt 5 des VV RVG geregelt ist, bin ich der Auffassung, dass ich nicht einfach auf Abschnitt 1 zurückgreifen kann, zumal dieser ausdrücklich für den ersten Rechtszug gilt. Ich habe jetzt keine Kommentierung gelesen, würde aber aus dem Stehgreif dazu tendieren, dass sodann eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV RVG auch für den Mehrvergleich entsteht mangels Alternativen. Der RA hat ja schließlich etwas gebührenauslösendes getan, dass sodann zu vergüten ist.

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz. :gruebel: Das Beschwerdeverfahren ist vom Hauptsacheverfahren zu trennen. Sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattungsfähig? Gibt es da eine entsprechende KGE? Ich kenne es so, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens bei PKH nicht erstattet werden.
    Der Vergleich bezieht sich doch auf das Hauptsacheverfahren. Auch hierfür muss es eine KGE geben.
    Und die Gebühren berechnen sich dann ganz "normal". 1,3 VG aus anhängigem SW + 0,8 VG aus nicht-anhängigem SW, Abgelich § 15 III RVG usw.

  • Die Literatur (ich verweise insoweit auf Mayer/Kroiß. Nr. 3101 Rn. 38) ist diesbezüglich sehr streitig. Eine Variante wäre obige, eine weitere wäre auch eine Verfahrensdifferenzgebühr, jedoch gekappt auf die Satzhöhe des Verfahrensgebühr (frei nach dem Motto: Der RA kann max. das verdienen, was er verdient hätte, hätte er bereits im Beschwerdeverfahren den noch nicht anhängigen Teil als anhängigen mitverglichen). Die dritte, denkbare Variante versteht sich dahingehend, dass, da es hinsichtlich der 5.000,00 EUR gar kein Verfahren bei Gericht gab, keine Verfahrensgebühr angefallen sein konnte, sondern stattdessen eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen ist.


    Müller-Rabe vertritt in Gerold/Schmidt, 20. Aufl. 2012, Rn. 16 zu Nr. 3500 VV, die 2. von Dir genannte Variante. Daß die 3. Variante durchaus möglich ist, dazu äußert sich Müller-Rabe, aaO., Rn. 15 ff. Nr. 3100 VV. Der Regelfall dürfte aber die 1. und 2. Variante sein, wobei ich persönlich auch die 2. bevorzuge: Da hinsichtlich der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche die gleiche Gebühr anfällt, ist eine einheitliche 0,5 VG aus dem um den nicht rechtshängigen Gegenstand erhöhten Gegenstandswert zu errechnen. § 15 III RVG ist nicht anzuwenden, da keine verschiedenen Gebührensätze anzuwenden sind (so auch: Hansens/Braun/Schneider-Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl. 2007, T 8 Rn. 573).

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  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz. :gruebel: Das Beschwerdeverfahren ist vom Hauptsacheverfahren zu trennen. Sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattungsfähig? Gibt es da eine entsprechende KGE? Ich kenne es so, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens bei PKH nicht erstattet werden.
    Der Vergleich bezieht sich doch auf das Hauptsacheverfahren. Auch hierfür muss es eine KGE geben.
    Und die Gebühren berechnen sich dann ganz "normal". 1,3 VG aus anhängigem SW + 0,8 VG aus nicht-anhängigem SW, Abgelich § 15 III RVG usw.

    Hi P.
    bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich in diesem Fall um die zweite Instanz hinsichtlich eines Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Ich glaube, du hattest an ein Rechtsmittel gegen einen KFB gedacht!?

    Vielleicht kannst du mit dem Nachtrag noch was anfangen.

    Viele Grüße
    VG-RPfl.

  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz. :gruebel: Das Beschwerdeverfahren ist vom Hauptsacheverfahren zu trennen. Sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens erstattungsfähig? Gibt es da eine entsprechende KGE? Ich kenne es so, dass außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens bei PKH nicht erstattet werden.Der Vergleich bezieht sich doch auf das Hauptsacheverfahren. Auch hierfür muss es eine KGE geben.Und die Gebühren berechnen sich dann ganz "normal". 1,3 VG aus anhängigem SW + 0,8 VG aus nicht-anhängigem SW, Abgelich § 15 III RVG usw.

    Hi P.bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich in diesem Fall um die zweite Instanz hinsichtlich eines Verfahrens auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Ich glaube, du hattest an ein Rechtsmittel gegen einen KFB gedacht!? Viele GrüßeVG-RPfl.

    Ja, hatte ich, vielen Dank für die Klarstellung. Dann wie Bolleff

  • Künftig (2. KostRModG) befassen wir uns dann wegen Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auch noch mit der Terminsgebühr (hier Nr. 3513 VV RVG).

    Umfasst die PKH für den Mehrvergleich denn die VG und wie steht es mit dem Gebührensatz für die Einigungsgebühr (1,5 oder 1,0)?
    Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist da bereits sehr uneinheitlich und für die Verwaltugnsgerichtsbarkeit bin ich auf die BRAGO-Entscheidung des OVG Lüneburg, B. v. 22.12.1999 in 4 O 4513/99, juris, gestoßen.
    Aus der Fachgerichtsbarkeit vergleich jüngst ferner Nieders. LAG, B. v. 10.08.2012 in 8 Ta 367/12.

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