Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Im Beschwerdeverfahren vor dem OVG ist dem Antragsteller PKH bewilligt worden, u. a. auch für den angestrebten Mehrvergleich.
Faktisch kam es dann (wohl) zu einem Mehrvergleich in einem außergerichtlichen Termin. Der anhängige Teil beläuft sich auf 3.750,00 EUR, der nicht anhängige Teil beläuft sich auf 5.000,00 EUR.
Jetzt stellt sich der Laie die Frage, welche Gebühr(en) denn nun entstanden sind bzw. von der PKH abgedeckt werden müssten.
Der RA hätte gerne eine 0,5 Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 (unstr.), sowie eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2. Hinsichtlich dieser Gebühr erscheint mir der Hase im Pfeffer begraben.
Die Literatur (ich verweise insoweit auf Mayer/Kroiß. Nr. 3101 Rn. 38) ist diesbezüglich sehr streitig. Eine Variante wäre obige, eine weitere wäre auch eine Verfahrensdifferenzgebühr, jedoch gekappt auf die Satzhöhe des Verfahrensgebühr (frei nach dem Motto: Der RA kann max. das verdienen, was er verdient hätte, hätte er bereits im Beschwerdeverfahren den noch nicht anhängigen Teil als anhängigen mitverglichen). Die dritte, denkbare Variante versteht sich dahingehend, dass, da es hinsichtlich der 5.000,00 EUR gar kein Verfahren bei Gericht gab, keine Verfahrensgebühr angefallen sein konnte, sondern stattdessen eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen ist.
Sollte man letzter Auffassung folgen, so stellt sich insoweit die Frage, ob selbige überhaupt von der PKH-Bewilligung ("... für den beabsichtigten Mehrvergleich...") des OVGs erfasst sein und daher als aus der Staatskasse auszahlungsfähig angesehen werden kann.
Es grüßt,
mit Brett vor dem Kopf
VG-RPfl.