Auslegung Testament

  • Hallo liebe Nachlasskollegen,
    als GBrechtspfleger muss ich wieder mal ein Ehegattentestament auslegen:

    "Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Schlusserben des Längstlebenden sind unsere Kinder zu gleichen Teilen. Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil, so sind dieses Kind und seine Nachkommen von der Erbfolge des Längstlebenden ausgeschlossen. Über das dadurch frei werdende Nachlassvermögen kann der Längstlebende frei von Todes wegen verfügen. Weiter bestimmen wir, dass unsere Tochter A Testamentsvollstreckerin sein soll."

    Die EF ist verstorben. EM ist also Alleinerbe. Ich gehe davon aus, dass die Testaments-vollstreckung auch schon jetzt gelten soll und nicht erst nach dem Tod des EM. Seht ihr das auch so?
    Danke schon mal!

  • Ja, ich würde es auch so auslegen, dass die TV bereits für den ersten Erbfall angeordnet ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Das halte ich nicht für so eindeutig, ich kenne keinen Fall, wo sich beide Ehegatten ihre Alleinerbeinsetzung durch einen (Kind-)TV beschränken lassen. Ich würde einen Erbschein verlangen, dann sieht man ob TV-Vermerk enthalten ist. Das NG kann ermitteln, das GBA nicht.

  • Ich habe nicht gesagt, dass es eindeutig ist....aber ich würde es so auslegen. Welchen Sinn würde es machen, die TV bedingt auf die Pflichtteilsgeltendmachung anzuordnen? Wenn die TV nur auf den zweiten Erbfall angeordnet sein sollte, warum steht dann nicht z.B. "unsere Tochter soll dann TV sein..." oder " unsere Tochter soll als TV den Nachlass verteilen..."?

    Ist sicher unglücklich formuliert. Wenn ich mich als GBA aber auf den Standpunkt stelle, dass TV angeodnet ist, dann verlange ich eben ein TV-Zeugnis und das bekommt die Tochter ja nur, wenn auch das NLG meine Ansicht teilt. Es kann also nichts passieren.

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  • Das Problem ist, dass das Grundbuchamt wegen § 52 GBO von Amts wegen über die Eintragung oder Nichteintragung eines TV-Vermerks zu entscheiden hat. Ich würde mir daher zunächst einmal die Nachlassakten beiziehen und sehen, ob die Beteiligten etwas zur Frage der TV erklärt haben (was in Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlung garantiert der Fall wäre). Ansonsten würde ich aus den in # 3 genannten Gründen ausgehen, dass die TV nur für den zweiten Sterbefall angeordnet ist. Beim zweiten Sterbefall stellt sich dann ohnehin die Frage, ob man wegen der Pflichtteilsklausel einen Erbschein verlangt. Bekanntlich sind die Ansichten zu dieser Frage gespalten.

  • Ich habe hier ein handschriftliches Testament vom Erblasser. Er schreibt dort: "Ich vermache meiner Lebensgefährtin (Name angegeben) aus meinem Nachlass
    1. Sparbuch Bank und Konto-Nr.
    2. Anteil am Haus ...
    3. Lebensversicherung
    4. Versicherung Pensionskasse (Punkt 3 u. 4 wenn noch vorhanden)
    5. Fonds ...
    Mein Sohn ... bekommt sein Pflichtteil.

    Die Lebensgefährtin hat das Erbe ausgeschlagen. Wir nun der Sohn gesetzlicher Erbe oder werden es die Eltern des Erblassers.

  • Ich gehe davon aus, dass Sohn keine Abkömmlinge hat und die Eltern des E noch leben:
    Da musst Du ermitteln, was gewesen wäre, wenn der Erblasser dies vorausgesehen hätte, denn beides ist möglich.
    Nach meiner Erfahrung spricht allerdings die Erwähnung des Sohnes, ("erhält nur den Pflichtteil"), nicht für eine absolute Enterbung, da schreibt der Laie üblicherweise: ist enterbt (und erhält nur den PT). Wenn es nicht zu klären ist, würde der Sohn bei mir gesetzlicher Erbe sein.

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