Unterhaltspfändung bei P-Konto

  • Hallo zusammen,
    bin neu hier und habe als Drittschuldner (Bank) ein kleines Problem. Dabei hoffe ich auf eure Hilfe :)

    Wir haben im Juli eine Unterhaltspfändung des Jugendamts erhalten (Rückstände sowie laufender Unterhalt für 2 minderj. Kinder).
    Dem Schuldner habe ich empfohlen, sein Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Den Sollsaldo habe ich auf ein separates Konto verbucht. Der Betrag wird zurück geführt bzw. soll mit den ersten Auskehrbuchungen ausgeglichen werden.

    Ich wußte es nicht besser. Die letzte Unterhaltspfändung hatte ich mal vor 4 Jahren. Damals hat man den Kunden ja noch zum AG geschickt. Heute gibt es zur Erleicherung das P-Konto (so dachte ich).

    Nun rief die Sachbearbeiterin des Jugendamts an und will, dass niedrigere Freibeträge als die des P-Kontos angesetzt werden bzw. dass aus den Lohneingängen die laufenden Unterhaltsleistungen gezahlt werden. Da das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss keinen Freibetrag festgesetzt hat, stünde der Unterhalt komplett zu. Auch eine Verrechnung mit unserem Sollsaldo sei nicht rechtens. Sie meinte, wir hätten ein Problem, denn seit mindestens 2 Monaten hätte der Unterhalt gezahlt werden müssen.

    Der Schuldner erhält monatlich Lohn in unterschiedlicher Höhe.
    Bislang wurde vom Banksystem noch kein Auskehrbetrag ermittelt. Aufgrund des Monatsanfangsproblems werden Überschüsse zunächst noch in den Folgemonat übertragen und es kommt dadurch oftmals erst nach 3-4 Monaten zu ersten Auskehrungen.


    Ich steh nun hier und weiß überhaupt nicht, wie ich mich zu verhalten habe.
    Gilt nun der Freibetrag des P-Kontos, gibt es einen anderen Freibetrag (und wer legt ihn fest) und muß ich das Konto nun doch wieder manuell überwachen und auszahlen?


    Noch etwas: Der Gläubiger (Mutter der Kinder) hat die Rechtsverfolgung an einen Anwalt übergeben. Das Jugendamt ist wohl künftig nicht mehr zuständig. Dazu habe ich noch nichts schriftliches vorliegen. Trotzdem muss ich eine Lösung finden.

    Ich hoffe, ich darf als Neuling gleich mit solch einem Problem starten :oops:

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    LG Skippy

  • Auf dem P-Konto sind zunächst 1.028,89 € pfandfrei. Wollen Schuldner oder Gläubiger etwas anderes, müssen sie das beantragen oder eine Bescheinigung vorlegen.

    Zur Frage der Unterhaltspfändung:

    Du hast keine Unterhaltsforderungen zu begleichen, sondern eine Pfändung zu beachten. Welche Beträge Du zuerst tilgen musst, ergibt sich aus § 367 BGB in Verbindung mit § 366 BGB. Also zuerst die Kosten nach § 367 BGB und dann die ältesten Rückstände zuerst nach § 366 Abs. 2 BGB.

  • Hallo Coverna,

    danke für deine Antwort.

    Das bedeutet also, dass soweit alles richtig gelaufen ist und das P-Konto bestehen bleiben kann.
    Wenn sich dann pfändbare Beträge ergeben, führe ich diese im Rahmen der Pfändung ab.

    Ich hatte schon die Befürchtung, dass ich den laufenden Unterhalt nachträglich auskehren muß.

    Dann laß ich das erst mal so laufen und warte ab, ob ich von dem neuen Anwalt der Gläubigerseite noch was höre.

    LG
    Skippy

  • Hi,
    solange Du keinen Beschluß kriegst, wonach für den Schuldner ein abweichender Freibetrag festgesetzt wird, gilt m.E. der normale Freibetrag.

    Und warum solltest Du pfändbare Beträge an den Gläubiger abführen, wenn die Bank vorrangig noch eigene Forderungen hat? Ich würde in jedem Fall erst einmal mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn pfändbare Beträge anfallen, bevor ich etwas an den Gläubiger auskehre. Wenn die beglichen sind, dann kriegt auch der Gläubiger was.

    Zudem steht es dem Gläubiger im Übrigen ja frei auch gleich beim Arbeitgeber (bei der auszahlenden Stelle) zu pfänden.

    Gruß MJ


  • Und warum solltest Du pfändbare Beträge an den Gläubiger abführen, wenn die Bank vorrangig noch eigene Forderungen hat?

    MJ, das weiß ich ja auch nicht :confused:
    Die Dame vom Jugendamt meinte, bei Unterhaltspfändungen durch das Jugendamt gäbe es andere Vorschriften, u.a. dass die Unterhaltszahlungen vorrangig zu bedienen und die eigenen Forderungen nicht (mehr) zu verrechnen seien.

    Ich bin echt erleichtert, dass ihr das anscheinend anders seht und mich in meiner Meinung bestärkt.

    Danke und Grüße
    Skippy

  • bei manchen Jugendämtern ist doch eher der Wunsch der Vater des Gedankens....

    Und die angebliche rechtliche Kenntnis reicht nur so weit, die eigenen Ansprüche durchzurücken und sind oft durch nichts begründet.

    Wenn ich schon diesen Unsinn höre, dass Unterhaltsforderungen "vorrangig" sind, wachsen mir schon die Haare aus den Ohren.

    Die Unterhaltspfändung erhält einen erweiterten Pfandbereich, aber keine Vorrangigkeit. Die Rangfolge ergibt sich aus § 804 Abs. 3 ZPO und nichts weiter.

    Wenn Du also eigene Forderungen hast, dann kannst Du die mit dem Betrag, der über den Freibetrag von 1.028,89 € hinaus geht aufrechnen. Das JA bekommt dann zunächst mal nichts.

    Nur wenn das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag geringer festsetzt, erhält das JA den Differenzbetrag.

  • abweichende Beträge nur auf Beschluß.

    Falls ein solcher Beschluß z.B. festlegt, dass der Freibetrag des Kunden nur € 800,00 beträgt, dann musst Du € 228,89 an den Gläubiger auskehren (€ 1.028,89- € 800,00) , alles was darüber hinaus pfändbar wird, geht zunächst auf die eigene vorrangige Forderung (nicht vergesse, die auch in der Drittschuldnererklärung anzugeben)

  • [quote='WinterM','RE: Unterhaltspfändung bei P-Konto']
    Nur wenn das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag geringer festsetzt, erhält das JA den Differenzbetrag.

    kannst du das mit dem Differenzbetrag bitte nochmal erläutern bzw wo kann ich das nachlesen?

    ich hab auch das Problem, dass mir als Drittschuldner (bank) eine unterhaltspfändung vorliegt. das Konto ist ein p-Konto und es sind vorher noch 2 andere Pfändungen eingegangen. im unterhaltspfüb wurden die pfändungsfreigrenzen herabgesetzt auf 936,00 €. angenommen es bildet sich ein auskehrbetrag von zb. 500,00 €. seh ich das also richtig, dass beim derzeitigen gesetzlichen Freibetrag von 1073,88 € nur die Differenz zwischen 936,00 euro und 1073,88 € an den unterhaltsgläubiger geht und der darüberhinausgehende betrag dann an den laut rang 1. gläubiger?

    EILT! danke für eure tipp!

  • [quote='WinterM','RE: Unterhaltspfändung bei P-Konto']
    Nur wenn das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag geringer festsetzt, erhält das JA den Differenzbetrag.

    kannst du das mit dem Differenzbetrag bitte nochmal erläutern bzw wo kann ich das nachlesen?

    ich hab auch das Problem, dass mir als Drittschuldner (bank) eine unterhaltspfändung vorliegt. das Konto ist ein p-Konto und es sind vorher noch 2 andere Pfändungen eingegangen. im unterhaltspfüb wurden die pfändungsfreigrenzen herabgesetzt auf 936,00 €. angenommen es bildet sich ein auskehrbetrag von zb. 500,00 €. seh ich das also richtig, dass beim derzeitigen gesetzlichen Freibetrag von 1073,88 € nur die Differenz zwischen 936,00 euro und 1073,88 € an den unterhaltsgläubiger geht und der darüberhinausgehende betrag dann an den laut rang 1. gläubiger?

    EILT! danke für eure tipp!

    Es ist natürlich eigenartig, dass es eine Unterhaltspfändung gibt und der Schuldner keine Bescheinigung über Unterhaltpflichten (§ 850k Abs. 5 ZPO) vorgelegt hat. Dadurch bekommt der erstrangige Gläubiger natürlich alles über 1.073,88 € und der Unterhaltsgläubiger hat das Nachsehen, weil für ihn dann nur der Differenzbetrag von 936,00 € (gerichtlich festgesetzter unpfändbarer Betrag) und dem unpfändbaren Grundbetrag von 1.073,88 € übrig bleibt.

    Der Schuldner müsste also eine Bescheinigung vorlegen, dass er (mindestens eine) unterhaltsberechtigte Person hat. Dann würde sich der unpfändbare Betrag für die erstrangigen Gläubiger um 404,16 € erhöhen, die dann der Unterhaltsgläubiger zusätzlich bekommen würde.

  • kannst du mir aber trotzdem einen tipp geben, wo ich das nachlesen kann?
    meine kollegen hier bei der bank sind alle seeehr genau und mit irgendwelchen Thesen von wegen "hab ich im Internet gelesen" brauch ich denen nicht kommen...

    es ist auf jeden fall ein interessanter Ansatz den ich so noch nicht bedacht habe. über quellen wäre ich dir wirklich überaus dankbar!

  • kannst du mir aber trotzdem einen tipp geben, wo ich das nachlesen kann?
    meine kollegen hier bei der bank sind alle seeehr genau und mit irgendwelchen Thesen von wegen "hab ich im Internet gelesen" brauch ich denen nicht kommen...

    es ist auf jeden fall ein interessanter Ansatz den ich so noch nicht bedacht habe. über quellen wäre ich dir wirklich überaus dankbar!

    Die Rangfolge mehrerer Pfändungen richtet sich nach § 804 Abs. 3 ZPO, also nach Zustellung der Pfändung beim Drittschuldner.

    Weil keine Bescheinigung über unterhaltsberechtigte Personen vorgelegt wurde, beläuft sich der unpfändbare Betrag auf 1.073,88 €. Das heißt, dass alles darüber hinaus dem erstrangigen Gläubiger zusteht.

    Nun kommt der Unterhaltsgläubiger hinzu, für den der unpfändbare Betrag auf 936,00 € festgesetzt wurde. Das heißt, dass alles darüber hinaus dem Unterhaltsgläubiger zusteht. Weil dem Unterhaltsgläubiger aber die Pfändungen der anderen Gläubiger im Rang vorgehen, erhält er nur das, was der erstrangige Gläubiger nicht beanspruchen kann, also die Differenz von 936,00 € zu 1.073,88 €.

    Beispiel:

    Schuldner hat ein Kontoguthaben, das der Pfändung unterliegt, in Höhe von 1.600,00 €. Nach Abzug des unpfändbaren (Grund-) betrages in Höhe von 1.073,88 € stehen dem erstrangigen Gläubiger also 526,12 € zu.

    Bei einem unpfändbaren Betrag in Höhe von 936,00 € stehen dem Unterhaltsgläubiger grundsätzlich 664,00 € zu. Aber weil der vorrangige Gläubiger 526,12 € bekommt, erhält er nur noch das, was übrig bleibt.

  • Hatte gerade einen Anruf einer etwas verzweifelten Mitarbeiterin einer Bank, die mich gefragt hat, wie denn das pfändbare Arbeitseinkommen bei Unterhaltspfändungen zu verrechnen sei.

    Dort wird es so wohl gemacht, dass bei Festsetzung eines abweichenden Betrages - sagen wir 900 EUR - der darüber hinausgehende Betrag "gesperrt" wird, also nicht in den nächsten Monat übertragen wird o.ä. Im nächsten Monat wieder das gleiche Spiel.

    Jetzt habe wohl ein etwas engagierterer Schuldner mal gefragt, weshalb er über den die 900 EUR übersteigenden Restbetrag nicht am Anfang des Monats noch verfügen kann, also wie bei "normaler" P-Kontopfändung.

    Da § 850k Abs. 3 ZPO ja nur die Höhe des Guthabens "ändert", jedoch nicht die Verrechnungsmodalitäten des § 850k Abs. 1 ZPO, halte ich den Einwand des Schuldners für berechtigt. Die Dame von der Bank meinte dann, dass der dadurch entstehende Arbeitsaufwand dann kaum noch zu bewerkstelligen wäre.

    Wie wird das anderswo gehandhabt?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Da § 850k Abs. 3 ZPO ja nur die Höhe des Guthabens "ändert", jedoch nicht die Verrechnungsmodalitäten des § 850k Abs. 1 ZPO, halte ich den Einwand des Schuldners für berechtigt. Die Dame von der Bank meinte dann, dass der dadurch entstehende Arbeitsaufwand dann kaum noch zu bewerkstelligen wäre.

    Ich verstehe nicht, wo hier ein besonderer Arbeitsaufwand entstehen soll. Die Banken müssen doch regelmäßig mit geänderten monatlichen Freibeträgen operieren. Meist sind es höhere Freibeträge wegen Unterhaltspflichten, hier halt nun mal ein geringerer Freibetrag. Ich sehe den Unterschied nicht so recht.

  • Probleme wie bei #14 sollten dann auftreten, wenn ein variabler Freibetrag (FB) - beispielsweise ausschließlich das überwiesene Arbeitseinkommen - als FB festgesetzt worden ist. Das (noch zu überweisende oder nicht mehr überwiesene) Arbeitseinkommen ist der Bank ja am Monatsanfang nicht bekannt. Bis dahin gilt - mangels anderweitiger Festsetzung: 0.

    Weiterhin sind oft keine Regelung getroffen worden, was passiert, wenn mal kein Arbeitseinkommen im laufenden Monat bzw. Arbeitseinkommen unter "Normalfreibetrag" auf das Konto überwiesen wird.

  • Das wiederum ist ein Verständnis-Formulierungsproblem. Es gibt im Unterforum der ZV einige gute Tenorierungsbeispiele, in denen gut erklärt ist, dass der Beschluss eben nicht nur 2 Ziffern (pfandfreier Betrag und Rechtskraft) haben muss, sondern mindestens auch noch was dazu zu sagen hat, ob der "Sockel" weiter gilt.

    Hausgemacht. Notfalls klarstellenden Beschluss anfordern.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Das wiederum ist ein Verständnis-Formulierungsproblem. Es gibt im Unterforum der ZV einige gute Tenorierungsbeispiele, in denen gut erklärt ist, dass der Beschluss eben nicht nur 2 Ziffern (pfandfreier Betrag und Rechtskraft) haben muss, sondern mindestens auch noch was dazu zu sagen hat, ob der "Sockel" weiter gilt.

    Hausgemacht. Notfalls klarstellenden Beschluss anfordern.

    :gruebel: :confused:

    Ich verstehe den Sachverhalt in #14 so, dass im Pfüb ein abweichender pfändungsfreier Betrag wegen § 850d ZPO festgesetzt wurde. Dieser ersetzt den Sockelfreibetrag ganz automatisch.

    Das Problem der Bank verstehe ich daher auch nicht. Zum Glück tritt dieses bei hiesigen Banken nicht auf.

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