TV nimmt Amt nicht an

  • Hallo,

    hab hier ne Akte, in der der im Testament eingesetzte TV sich trotz mehrfacher Anfrage, ob er das Amt annimt, nicht rührt. Also er teilt gar nix mit.

    Gemäß 2202 BGB kann ich ihn nur unter Fristsetzung auffordern die Annahme zu erklären mit der Wirkung, dass bei Fristversäumnis, das Amt als nciht angenommen gilt, wenn ein Beteiligter dies beantragt.
    Da sich jedoch kein Beteiligter meldet, kann cih wohl nix machen, oder????

    Wie komm ich an meine Kosten? Kann ich der einen Erbin (eine Adresse ist bekannt, obwohl sie rührt sich aber nicht) die Kosten in Rg stellen?
    wem soll ich den Androhungsbeschluss über die Wertfestsetzung/Schätzung zusenden? Nur ihr?

    Danke für Ideen....

  • Welche Kosten? Er hat das Amt doch weder angenommen noch abgelehnt.
    Ich mache in solch einem Fall einfach die Akte zu.

    Falls Du jedoch die Kosten der Testerö meinst, einfach bei der Erbin anfragen.

  • Ich nehme an, dass die Kosten der Testamentseröffnung gemeint sind. Ich stelle diese Kosten gegen den TV zum Soll. Wenn er bezahlt ist es o.k., wenn er Widerspruch einlegt, mit der Begründung er wäre nicht Testamentsvollstrecker kann man dies als Nichtannahme des Amtes ansehen. Dann werden die Kosten gegen den TV storniert und gegen einen Erben zum Soll gestellt.

  • Danke =) Dann droh ich ihm noch die Wertfestsetzung vorher an und würd dann festsetzen, vll reagiert er da ja schon =)

    @uschi: Die Erbin meldet sich ja auch nicht =)

  • Ich denke schon, dass man eine Frist setzen muss und nach fruchtloser Ablauf der Frist wäre zu prüfen, ob im Wege des § 2200 BGB ein "Ersatz-TV" durch das NLG zu ernennen ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Laut Kommentar geht das nicht.

    Fände ich aber auch die einfachste Lösung.

    Was geht nicht? Welcher Kommentar? Wo?

    § 2202 BGB sagt, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Amt als abgelehnt gilt. Wird das Amt abgelehnt, komme ich immer über § 2200 BGB zu der Prüfung, ob damit die TV insgesamt wegfällt oder weiterbestehen soll und das Gericht (konkludent) ersucht ist, eben einen Ersatz-TV ernennt.

    In der Praxis besteht die Neigung, im Bedarfsfalle auf dem Wege einer wohlwollenden (§ 2084 BGB) oder ergänzenden Testamentsauslegung zu einer Ernennungszuständigkeit des Nachlassgerichts zu gelangen. Diese Auslegung ist sogar regelmäßig vorzuziehen. (MüKo § 2200 BGB Rn 4)

    So auch: OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 891; BayObLG NJW-RR 2003, 224; BayObLG FamRZ 1988, 325: Ersuchen des Erblassers zu unterstellen, wenn er für den eingetretenen Fall (Tod des Testamentsvollstreckers vor Erledigung aller Aufgaben) die Ernennung durch das Nachlassgericht vermutlich gewünscht haben würde; ähnlich BayObLG ZEV 2001, 284; OLG Hamm ZEV 2001, 271; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 323; KG OLGZ 1992, 139; Staudinger/Reimann(2003) RdNr. 7.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Kollegin meint, dass eine Fristsetzung nach § 2202 Abs.3 BGB nicht von Amts wegen möglich ist.


    ... so (Antrag) steht´s ja auch im Gesetz .

    ...ich hatte den Sachverhalt aus #1 so ge- oder übersehen, dass irgendwer sich "hilfesuchend" an das Nachlassgericht gewandt hat. Der klarstellende Post #4 kam dann nur 1 Minute vor meinem Beitrag #5 (also während ich geschrieben habe) und da hab´ich dann wohl später die dortige SV-Erläuterung übersehen. Sorry.

    Wenn sich die Erbin auch nicht rührt, scheint es wohl kein Bedürfnis für gerichtliche Handlungen zu geben. Hinsichtlich der Kosten für die Testamentseröffnung würde ich diese nur bei der Erbin erheben. Der TV ist ja erst TV, wenn er das Amt angenommen hat. Und solange ist er für das Gericht m.E. kostenmäßig aussen vor.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • @uschi: Die Erbin meldet sich ja auch nicht =)

    Ich "drohe" immer mit der Abrechung eines (aus meiner Sicht in dieser Nachlasssache) hohen Nachlasswerts. Das klappt meistens. Allerdings habe ich wenige Male dann auch aus dem angedrohten Wert abgerechnet und es wurde sofort bezahlt - war wohl zu gering eingeschätzt :mad:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!