Nachtragsliquidator ohne zu verteilende Aktiva?

  • Kurze Frage:

    Es gibt eine gelöschte GmbH. Dieser stehen nunmehr Steuererstattungsansprüche zu für die aber Abtretungserklärungen vorliegen.

    Ich muss nun zwingend der GmbH die neuen Steuerbescheide zustellen, um die Steuererstattungsansprüche festzusetzen. Da aber die GmbH gelöscht ist, geht das nicht. Ích dachte zuerst an einen Nachtragsliquidator, der beteiligte Rechtsanwalt hier behauptet aber, dass ein Nachtragsliquidator nur vom AG eingesetzt wird, wenn noch zu verteilende Aktiva vorhanden sind. Das Erstattungsguthaben sei aber abgetreten.

    Stimmt das? Ist eine Nachtragsliquidation möglich? Wenn nein, wie stelle ich meine Bescheide zu?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Zitat

    Wenn nein, wie stelle ich meine Bescheide zu?

    Das ist das häufiger vorgetragene Problem der Steuerverwaltung nicht nur im Zusammenhang mit juristischen Personen. Gibt es eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Auszahlung eines Erstattungsbetrags nur nach der Zustellung des Bescheids erfolgen darf? Einen Sinn würde ich darin nicht erkennen und dann müssten wohl endlich einmal die Arbeitsanweisungen angepasst werden. Für eine Nachtragsliquidation gibt es anscheinend kein Bedürfnis, weil es nichts zu verteilen bzw. liquidieren gibt.

  • Ein Nachtragsliquidator ist immer dann zu bestellen, wenn noch Liquidationsmaßnahmen notwendig sind. Ob noch Vermögen vorhanden ist, spielt keine Rolle. Wenn die Gesellschaft nach Löschung aus dem Register noch Handlungen vornehmen muss, dann brauch ich einen Nachtragsliquidator.
    Z.B. zur Zustimmung zu einer Löschung eines Grundpfandrechts etc.
    Und auch dann, wenn Steuerbescheide zuzustellen sind.
    Hierzu gibt es aber glaube ich eine aktuelle Entscheidung, dass auch ohne Nachtragsliquidator wirksam an den bisherigen Liquidator zugestellt werden kann.
    Muss mal nachsehen, ob ich die Entscheidung irgendwo finde.

    Entscheidung hab ich noch nicht gefunden, aber Kommentarstellen aus der sich ergibt, dass ein Nachtragsliquidator auch zu bestellen ist, wenn kein Vermögen vorhanden ist:

    Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Auflage 2010, § 60 GmbHG, Rn 105

    Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage 2012, § 74 GmbHG, Rn 27

    2 Mal editiert, zuletzt von Asuka (19. September 2012 um 10:51) aus folgendem Grund: Kommentarstelle hinzugefügt

  • Vielen Dank schon mal!

    Auch für Steuererstattungen brauche ich eine entsprechende Rechtsgrundlage - und die kann nur ein wirksam bekanntgegebener Steuerbescheid sein. Die reine materielle Rechtslage (Steuererstattungsanspruch besteht dem Grunde nach) reicht nicht aus. Der Bescheid stellt ja erst genau die Besteuerungsgrundlagen und den Erstattungsberechtigten fest. Nur dann kann die Auszahlung auch den Erstattungsanspruch erlöschen lassen.

    Ein Urteil bzgl der Bekanntgabe an den bisherigen Liquidator wäre natürlich super!

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Nach der Löschung der Gesellschaft hat der frühere Liquidator keine Funktion mehr und ist auch nicht automatisch Nachtragsliquidator. Sofern der offensichtliche und im (noch nicht bekanntgegebenen) Bescheid auch der Höhe nach ausgewiesene Erstattungsanspruch erst nach einer Bekanntgabe ausgezahlt werden darf, hat sich die Steuergesetzgebung/-verwaltung eine eigene Sackgasse geschaffen.

  • Sorry, hab leider keine Entscheidung gefunden.
    Muss mal bei meinen Kollegen nachfragen, ob die was dazu haben.

    Wir machen es hier grundsätzlich so, dass wir Kapitalgesellschaften erst aus dem Handelsregister löschen, wenn das Finanzamt die Zustimmung zur Löschung erteilt hat.
    Mit diesen Anfragen beim Finanzamt konnten wir bisher Nachtragsliquidatorenbestellungen zur Entgegennahme von Steuerbescheiden ganz gut vorbeugen.

  • So. Nach ein wenig Telefonieren habe ich jetzt die Kommentarstelle aus dem Baumbach/Hueck. Da steht es ja tatsächlich genau so drin. Vielen Dank!

    Ich werde dann wohl gegenüber den Abtretungsempfängern auf die Beantragung einer Nachtragsliquidation bestehen (müssen) - sonst keine Erstattung.

    Gruß
    Exec

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich habe zu diesem Thema eine Frage an die Registerfachleute.

    Es geht um eine Zwangsversteigerungssache, die ich bearbeite, an der eine GmbH & Co. KG zu beteiligen ist.

    Diese Gesellschaft wurde aufgelöst, die Liquidation beendet und die Firma ist erloschen. So steht es im Registerauszug.

    Genau das gleiche gilt für den persönlichen haftenden Gesellschaft.

    Bei der Liquidation wurde wahrscheinlich übersehen, dass die Gesellschaft noch Pfändungsgläubigerin einer Grundschuld im Grundbuch war.

    Mal unabhängig davon, ob im Rahmen der Zangsversteigerung ein Zuteilung auf die Pfändungsgläubigerin erfolgen würde, liegen die Voraussetzungen einer Nachtragsliquidation gemäß § 66 Abs. 5 GmbhG vor, sprich, ist dieses Pfandrecht als Vermögen im Sinne des GmbHG anzusehen??

    Und wenn ja, könnte das Vollstreckungsgericht der betreibenden Gläubigerin des Versteigerungsverfahrens aufgeben eine Nachtragsliquidation zu beantragen/abzuregen oder wäre das Versteigerungsgericht auch "Beteiligter" im Sinne des § 66 Abs. 5 GmbHG?

    Danke schon mal im Voraus für die Hilfen

  • Ich habe diesbezüglich aus einem anderen Forum (ZVG) erfahren, dass eine Nachtragsliquidation bei einer GmbH & Co. KG nicht möglich ist.

    Es soll aber so ein, dass die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren wieder auflebt, sofern nachträglich noch Vermögen nach Beendigung der Liquidation auftaucht.

    Könnt ihr mir die rechtliche Grundlage nennen? Im anderen Forum wurde zu § 157 HGB eine Kommentierung genannt.

    Wenn dies wirklich so wäre, könnte ich in diesem Fall einfach an die im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren zustellen, auch wenn die Liquidation bereits beendet und die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist...

    Gibt es insoweit eurerseits Kommentierungen die das bestätigen?

    Danke

  • Ich habe dazu eine Kommentierung zu § 157 HGB gefunden:

    Die Eintragung des Erlöschens wirkt nur deklaratorisch. Das Erlöschen der Firma beurteilt sich nach der tatsächlichen Vollbeendigung der Gesellschaft. Das hat zur Folge, dass Gesellschaft und Firma trotz Eintragung des Erlöschens nach § 157 Abs. 1 weiterbestehen, wenn die Abwicklung noch nicht beendet ist. In diesem Falle findet eine Nachtragsliquidation statt (§ 155 RdNr. 22). Die bisherigen Liquidatoren setzen ihr Amt grundsätzlich fort; die Gesellschaft kann nach wie vor unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.

    - § 157 HGB auch auf die GmbH & Co. KG anwendbar?-


  • nunmehr habe ich soweit herausgefunden, dass:

    a) 157 HGB i.V. m. § 161 Abs. 2 HGB Anwendung findet auch auf die GmbH & Co. KG.
    b) aufgrund der Kommentierung, kraft Gesetzes die Nachtragsliquidation statt findet
    c) die im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren ihr Amt weiterführen und
    d) ich deshalb keine Nachtragsliquidation anregen muss und deshalb die Zustellung an die im Handelsregister eingetragenen Liquidatoren wirksam ist?

    Vielleicht kann mir einer aus der Registerabteilung wenigstens mitteilen, ob eine Anregung/Beantragung einer Nachtragsliquidation damit nicht erfolgen muss?

    Nochmals Danke

  • Also: Nein, bei einer GmbH & Co. KG findet grundsätzlich keine Nachtragsliquidation statt wegen § 157 HGB. Eine Ausnahme bilden nur die Publikums-KGs, dort wird eine Nachtragsliquidation in analoger Anwendung des § 273 AktG als zulässig erachtet (vgl. auch OLG Hamm, B. vom 05.09.1996, AZ: 15 W 125/96).

    Grundsätzlich besteht die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren fort, so dass es keinen Beschluss des Registergerichts braucht.
    Ist der Liquidator inzwischen weggefallen, sind die Gesellschafter selbst als Liquidatoren am Zug wegen § 146 HGB bzw. können aufgrund ihrer (immer noch bestehenden) Gesellschafterstellung einen neuen Liquidator bestellen.

    Problematisch wird es nur, wenn bei einer GmbH & Co. KG die Liquidation durch die Komplementär-GmbH erfolgt ist und die inzwischen auch erloschen ist. Dann braucht man m. E. einen Nachtragsliquidator für die GmbH.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Im Handelsregister ist eingetragen:
    Die Liquidation ist beendet. Die Firma X KG ist erloschen.

    Es handelt sich um eine sogenannte Publikums KG da die Gesellschafter natürliche Personen waren.

    Beantragt wurde die Grundbuchberichtigung durch Eintragung einer Co. KG als Eigentümerin durch den vor der Löschung eingetragenen Liquidator

    Eingetragen soll die (erloschene) Co. KG, welche aufgrund eines früherenUmwandlungsvertrages von einer GmbH in diese Co. KG.
    Meine Fragen: Kann eine Co. KG deren Erlöschen im HR eingetragen ist noch / wieder bzgl. des bisher unbekannten Vermögensder GmbH das Eigentum durch Eintragung im Grundbuch erwerben? Ist eine Nachtragsliquidation notwendig und möglich, und müßte die Co. KG wieder im Register eingetragen werden? (hinsichtlich des notwendigen Vertretungsnachweises bzgl. der beabsichtigten Veräußerung des Grundstücks durch den Liquidator)

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Eine KG ist nicht dadurch eine Publikums KG weil nur natürliche Personen Gesellschafter sind. Eine Publikums KG ist eine auf eine unbestimmte Anzahl von Kommanditisten ausgelegte Gesellschaft an der sich die Kommanditisten in der Regel nicht aktiv beteiligen, sondern dies als reine Anlageform nutzen. In der Regel sind gerade bei Pubikums KGs der/die phG nicht natürliche Personen.
    Nur bei einer Publikums KG ist eine Nachtragsliquidation möglich. Bei einer "normalen" KG kommt dies nicht in Betracht.

  • Danke. Ich habe nochmal in einen vom Liquidator Beschluss des Registergerichts geschaut. Danach handelt es sich nicht um eine Publikums-KG.
    Somit ist eine Nachtragsliquidation nicht durchführbar.
    Aber eine im Handelsregister gelöschte Co. KG als Eigentümer einzutragen, nur aufgrund des Berichtigungsantrags unter Bezug auf einen Umwandlungsvertrag halte ich für nicht zulässig. Müsste dafür nicht eine (nochmalige) Anmeldung und Eintragung der Co. KG erfolgen, oder ist die Verfügungsbefugnis des Liquidators, trotz Eintragung, dass Gesellschaft erloschen gegeben?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich dich richtig verstanden habe. Der Sachverhalt ist etwas verwirrend dargestellt worden. Ich habe es so verstanden, dass die gelöschte KG jetzt neu als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden soll.
    Inwieweit da Umwandlungen etc. hereinspielen, habe ich nicht verstanden. Vielleicht solltest du den Sachverhalt ergänzen.


    Sofern die KG ganz normal nach dem Ende der Liquidation gelöscht wurde, würde ich darauf drängen, dass im Handelsregister dieser KG die Eintragung der Löschung nach § 395 FamFG als unrichtig gelöscht wird, so dass sie wieder als aktiv (als in Liquidation befindlich) eingetragen ist. Die Liquidation war ja offensichtlich noch nicht beendet, wenn sie jetzt wieder tätig wird.

  • Die KG muss nicht nochmal angemeldet werden. Wieso auch? Die Löschung war eine rein deklaratorische Eintragung und hier ist die Grundlage, die zur Eintragung der Löschung geführt hat, widerlegt. Die Löschung ist damit unrichtig und die KG existiert noch - in Liquidation befindlich. Alles weitere wurde zuvor in den älteren Beiträgen schon gesagt.
    anhalter manchmal sind deine Sätze ein bisschen unverständlich, es fehlen Verben, oder dergleichen.
    Den hier z.B.
    'Eingetragen soll die (erloschene) Co. KG, welche aufgrund eines früherenUmwandlungsvertrages von einer GmbH in diese Co. KG.'
    Achte mal drauf.


  • Danach hat die Eintragungim Handelsregister "Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen"   nur deklaratorischen Charakter und dieGesellschaft besteht weiter fort,wenn späterfestgestellt wurde, dass doch noch Vermögen der KG vorhanden ist. Der Liquidator wäre danachtrotz der o.g. Eintragungen im Handelsregister weiter verfügungsbefugt.

    Die im Grundbuch eingetragene GmbH wurde durch Beschluss der Gesellschafter in eine KG umgewandelt. Im Grundbuch ist diese GmbH noch als Eigentümer eingetragen. Der Liquidator beantragt nunmehr die Eintragung der KG als Eigentümer. Als Nachweis der Unrichtigkeit nach 2 GBO soll der Umwandlungsbeschluss dienen. Mein Problem war und ist ob die Gesellschaft trotz der Eintragungen im Register weiter besteht, und somit als Eigentümer eingetragen werden kann.


    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)


  • ...und dieGesellschaft besteht weiter fort,wenn späterfestgestellt wurde, dass doch noch Vermögen der KG vorhanden ist...
    ...Mein Problem war und ist ob die Gesellschaft trotz der Eintragungen im Register weiter besteht...

    Du hast es dir eigentlich schon selbst beantwortet...

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