Titel mit Bevollmächtigten der unter einem Alias-Namen auftritt

  • Hallo, habe Probleme mit folgenden Sachverhalt:

    Ein Herr X wird im KV bevollmächtigt für den bisherigen Eigentümer ein Grundpfandrecht mit § 800 ZPO zu bestellen.

    Unter Vorlage dieser Vollmacht bewilligt Herr X sodann eine Grundschuld nebst § 800 ZPO, die auch im GB eingetragen wurde. Eine Eigentumsumschreibung ist nicht erfolgt.

    Herr X ist aber in Wirklichkeit ein Herr Y, der sich unter Vorlage gefälschter Dokumente ausgewiesen hatte.

    Nunmehr vollstreckt die Gläubigerin unter Vorlage der Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollmacht, wo Herr Y als Herr X aufgetreten ist. Ein Herr X existiert aber in Wirklichkeit garnicht.

    Hättet ihr jetzt Probleme mit dem Titel als Vollstreckungsgrundlage?!
    Ich habe dazu bislang nur im Kommentar zum BeurkG gefunden, dass die falsche Identifizierung eines unter fremden Namen auftretenen keinen wesentlichen Fehler der Beurkungsform darstellt (Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 10 Rn. 36). Der dort als Nachweis aufgeführte Aufsatz liegt mir aber leider nicht vor.

  • nochmal zum Verständnis:

    Vollstreckt wird jetzt gegen Y - aus dem Titel gegen X (der aber in Wahrheit ja Y ist)?

    Liegt dir denn irgendein Nachweis hinsichtlich der Personenidentität vor?

    Oft macht man sich das Leben schwer, obwohl es gar nicht nötig wär. ;)

  • WENN (!, Nachweis?) Personenidentität zwischen X und Y besteht, wäre das i.O.. Denn die Person, die bevollmächtigt wurde, handelte auch. Unabhängig davon, wie diese Person sich genannt hat.
    Ob die Person allerdings auch bevollmächtigt worden wäre, wenn bekannt gewesen wäre, dass der Name falsch war, könnte sich ev. auf die Wirksamkeit der Vollmacht auswirken. Das dürften wir aber nicht zu prüfen haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie Araya. Ich würde anordnen. Der Schuldner müsste im Zweifel gegen den Titel vorgehen. So lange er das nicht tut, würde ich mich auf den Standpunkt stellen: Falsche Bezeichnung schadet nicht. Gut das Y hier nur Vertreter war. Hier sind Fälle aufgetreten wo ein Y sich als Eigentümer bzw. Gläubiger hat eintragen lassen. Nun bekomm den mal aus dem GB raus. Das ist wie Mickey Mouse.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vollstreckt wird gegen den bisherigen Eigentümer. Es steht auch fest, dass die Person in der Kaufvertragsurkunde identisch ist mit der in der Grundschuldbestellungsurkunde (die Beurkundungen wurden am selben Tag vor dem gleichen Notar durchgeführt).

    Also werde ich jetzt ganz normal fortfahren. Danke.

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