Termin vor Rechtshängigkeit

  • Hallo zusammen,

    Klage über 5000 EUR, später reduziert auf 3000 EUR, danach Gerichtstermin und anschließend Vergleich mit Kostenquotelung.

    Jetzt beantragen beide Parteien Ausgleichung, der Kläger mit Terminsgebühr aus 5000 EUR.

    Begründung: nach unbedingtem Klageauftrag führte der Klägervertreter Gespräche mit dem Beklagten, dadurch sei Terminsgebühr entstanden und hier festzusetzen.

    Ok, die TG ist entstanden (Gespräche zur Vermeidung des Verfahrens, hierzu auch: BGH, Urt. v. 08.02.2007 - IX ZR 215/05).

    Aber: Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren? Dies war ja noch vor Rechtshängigkeit --> vorgerichtliche Kosten ?!

  • Also nach Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Vorb. 3 VV Rn. 86 scheint das in Ordnung zu sein: "Die Terminsgebühr kann nur für solche Gegenstände anfallen, für die der RA einen unbedingten Klageauftrag hat,..." Wenn ich es richtig verstanden habe, fand das Gespräch zwischen Mandatierung und Klageeinreichung statt, insofern für meine Begriffe grundsätzlich erstattungsfähig.

  • Ok., mittlerweile (von Stunde zu Stunde mehr) glaube ich auch, dass sie (in dieser Höhe) festsetzungsfähig ist.

    Mein Problem war nur: Besprechung (bei Streitwert 5000 EUR) war vor Einreichung der Klage (sozusagen vorgerichtlich - und wir sagen ja immer: vorgerichtl. Gebühren, insbesond. Nr. 2300, werden im KFV nicht berücksichtigt), gerichtl. Termin war bei Streitwert 3000 EUR.

    Aber wenn der BGH schon meint, dass in diesem Fall eine Nr. 3100 entstanden ist (Teil 3, Abschnitt 1 = 1. Rechtszug), dann wird sie wohl auch mit KFB festsetzbar sein.

  • Die Gebühren des RA entstehen bereits mit Auftragserteilung (und Annahme durch den RA - logisch). So kann es passieren, daß Klageauftrag bestand, die Klage bereits vorbereitet wurde und dann eine Besprechung mit dem Gegenlager durch den RA geführt wird. Dann wären dennoch bereits die Gebühren des Teil 3 entstanden, wozu eben neben der Nr. 3101 Nr. 1 (vor Klageeinreichung) auch die TG nach Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 gehört. Das Problem, das sich dann nur stellt, ist, daß eine Festsetzung mangels Rechtshängigkeit nicht erfolgen kann, so daß ggf. gesondert geklagt werden muß.

    Für die Entstehung der anwaltlichen Gebühren hat aber die Rechtshängigkeit keine Bedeutung - allenfalls deren Höhe (z. B. 3100 oder 3101 oder 1000 und/oder 1003, 1004 usw.).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Ohne in die Kommentierung geschaut zu haben: Wenn die Klage über 5.000,00 € eingereicht wurde, ist auch die TG aufgrund der Besprechung vor Rechtshängigkeit bei unbedingtem Klageeauftrag aus diesem Wert zu berechnen. Dass sich der Wert nach Rechtshängigkeit reduziert hat, ist dann ohne Belang.

    Oh, Bolleff war schneller.

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