Amtslöschungsverfahren

  • Hallo, ich habe eine Frage (stehe total auf dem Schlauch)

    ich habe hier ein Amtslöschungsverfahren (es geht um die Löschung einer Firma aus dem Handeslsregister), das wir beantragt haben. Das wurde abgelehnt und wir haben Wiederaufnahme beantragt. Die ist jetzt abgelehnt worden und unser Mandant muß die Kosten dafür tragen (für das Wiederaufnahmeverfahren)
    Ist denn so ein Verfahren ein "ganz normales" Verfahren, bei dem eine 1,3 Verfahrensgebühr anfällt oder was könnte sonst noch anfallen?
    Müssen wir hier überhaupt Kosten tragen (im Beschluß steht ja); aber ist es üblich, dass in Registersachen der Antragsteller die Kosten trägt? Ist so ein Antrag nicht von Amts wegen zu prüfen ohne Anhörung der Gegenseite?
    Ich hatte noch nie so ein Verfahren und habe schon Kommentare gewälzt, aber nichts dazu gefunden.
    Und was nimmt man da für einen Streitwert (Euro 25.000,00 Stammkapital???)
    Würde mich über Antwort freuen.

    Osterhase

  • Das Verfahren ist ein gerichtliches Verfahren, weshalb die Gebühren des Teil 3 des RVG entstehen können. Im Falle eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit mußt Du ggf. Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG beachten. Ansonsten fällt Nr. 3100 VV RVG an. Grundsätzlich gilt für den Wert § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Da aber bei Gericht nur Festgebühren anfallen, mußt Du über § 23 Abs. 3 S. 2 diesen nach billigem Ermessen bestimmen. Ggf. kannst Du auch über § 33 Abs. 1 RVG den Wert durch das Gericht festsetzen lassen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • mein Chef meint, wir müssen keine Kosten tragen, weil bei Registersachen die Ermittlung von Amts wegen durchgeführt werden muß und die Gegenseite zwar angehört aber keine Kosten erstattet verlangen kann?

    Ich bin da irgendwie anderer Meinung.

    Gibt es irgendwelche Gesetzesstellen dazu, die ich ihm vorlegen kann?

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