Parteiauslagen mehrere Personen für Partei anwesend

  • Partei ist im Bauprozess eine Arbeitsgemeinschaft aus zwei Personengesellschaften. Zum Termin erscheint eine Partei der ARGE. Die AG lässt sich dabei von einem Vorstand und zwei weiteren Mitarbeitern (juristischer + technischer Mitarbeiter) vertreten.

    Im KFA will Partei jetzt Fahrtkosten und Verdienstausfall für 3 Personen.

    Ich will es ablehnen und auf eine Person beschränken. Kann mir jemand eine Entscheidung hierzu geben (zur Untermauerung...)? Hab selbst leider erstmal nichts gefunden.

  • Anstelle des Verdienstausfalls ist bei juristischen Personen nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 25.01.1996 (23W 348/95) lediglich eine Aufwandsentschädigung von 4,- DM pro Stunde zu berücksichtigen. (Die Vertretung gehört zu den Aufgaben des Vertreters. Daher kein Verdienstausfall)
    Gemäß § 20 JVEG würde ich heute 3,00 EUR je Stunde für erstattungsfähig halten. Wenn die Vertretung durch mehrere erforderlich gewesen ist, würde ich auch für mehrere die Zeitversäumnis anerkennen.

  • Diese Rechtsprechung ist veraltet, LikeOLikeH. Die neuere (ich hab sie gerade nicht parat) gesteht dem Vertreter einer jur. Person im Regelfall (keine Regel ohne Ausnahme) den Höchstsatz des Verdienstausfalls von 17,- € zu. Die Frage ist hier doch, wieso 3 und nicht 1 Vertreter auftreten mußten. Diese Frage muß letztlich über die Notwendigkeit geklärt werden. Da es hier um einen Bauprozeß ging, kann man nicht von vornherein ausschließen, daß dies nicht notwendig gewesen ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Worauf gründet der Wille zur Ablehnung?:D

    Die anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Frage ist doch: War das Erscheinen von 1 oder 2 weiteren Terminsvertretern notwendig?
    Das ist jedenfalls nicht undenkbar. Es erscheint daher ratsam, den Richter hierzu um einen konkreten Hinweis zu bitten.

  • Und aufgrund der Situation halte ich den Juristen und und den Techniker sogar für vertretbar.

    :daumenrau

    Der dritte wäre m.E. nicht notwendig

    Jein, kommt darauf an, wäre möglich. :D

    Die entscheidende Frage beim Dritten, also dem Vorstand, ist m.E., ob man ihn darauf verweisen kann, dass er dem Juristen für den Termin Prozessvollmacht und ggf. auch Vollmacht nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO hätte erteilen können/müssen/sollen (wobei die zweite Hälfte insofern eine eher theoretische Frage ist, da nach meiner Erinnerung beim Auftreten eines instruierten Vertreters mit Prozessvollmacht die Vollmacht nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO als von der Prozessvollmacht eingeschlossen angesehen werden kann).

    Bei dem, was ich früher so gemacht habe, habe ich mich u.a. auch in Bausachen herumgetrieben. Ich vermute einmal folgendes:

    Das Verfahren war anscheinend vor dem Amtsgericht (was ich aus dem Inhalt der letzten anderen Beiträge der Threadstarterin folgere). Da könnte man dann eigentlich sagen, bei max. € 5.000,00 Streitwert hätte der Jurist bevollmächtigt werden können.

    Jetzt kommt das Aber. Eine ARGE baut i.d.R. kein Gartenhäuschen, sondern etwas umfangreicher dimensionierte Dinge. Ein streitiger Betrag bis € 5.000,00 ist da üblicherweise kein Thema, im Zweifel ist sowas als Reserve woanders eingepreist.

    Dieser Aufmarsch bei dem relativ geringen Streitwert kann eigentlich nur bedeuten, dass es da irgendwelche Besonderheiten gab. Bei den Funktionen des Dreiergespanns vermute ich, dass die irgendwo darum kreisten, ob a) die Ausführung bestimmter Bauleistungen vereinbart war oder nicht und ob diese b) mangelfrei erbracht wurden oder alternativ c) hier irgendwelche nicht vorhersehbaren Leistungen ausgeführt werden mussten.

    Dazu muss man dann noch wissen, dass bei Bausachen durchaus das Prinzip "Pack schlägt sich, Pack verträgt sich" gilt. Manchmal aber eben auch nicht, und dann bricht schnell auch mal Befindlichkeitsalarm aus ("ich bestreite die Beauftragung, hilfsweise bestreite ich die Ausführung jeglicher Bauleistungen, weiterhin hilfsweise bestreite ich die Mängelfreiheit").

    Also lange Rede, kurzer Sinn: Hier wird vermutlich irgendwas im Busch gewesen sein, dass die Angelegenheit quasi zur Chefsache erklärt wurde. Möglicherweise in der Richtung, dass Vertragsinhalte streitig waren, deren Ausarbeitung oder Verhandlung sich der Vorstand persönlich angenommen hatte; der Jurist war evtl. dabei, um dem Chef (wahrscheinlich weder Jurist noch Techniker) hilfreich beizustehen, und der Techniker war mitgekommen, um das beantworten zu können, zu dem weder Chef noch Jurist etwas sagen können. :wechlach:

    Ich würde hier um Aufklärung bzw. nähere Erläuterung bitten, weshalb der Vorstand mitgekommen ist und nicht den Juristen bevollmächtigt hat. Wenn es dafür eine plausible Erklärung gibt, also etwa im o.g. Sinne, würde ich die Auslagen für das gesamte Trio festsetzen.

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