Verständnisfrage Niedrigstgebotslösung/-theorie

  • Hallo!

    Ich versuche gerade die Niederstgebotstheorie bei der Teilungsversteigerung einer Bruchteilsgemeinschaft zu verstehen.
    Zunächst vorab: Kann man die Niederstgebotstheorie trotz aller Kritik noch als h.M. ansehen?

    Nun zur eigentlichen Frage: Ich finde kein einfaches Beispiel in Lehrbüchern oder Aufsätzen, die eine Berechnung vornehmen, wenn es gar keine Gesamtbelastungen auf dem gesamten Grundstück gibt.

    Vielleicht könnt ihr mir mit folgenden Beispielen weiterhelfen:

    A (Anteil: 1/2) ist mit 100.000,00 EUR belastet
    B (Anteil: 1/4) ist mit 40.000,00 EUR belastet
    C (Anteil: 1/4) ist mit 80.000 EUR belastet
    jeweils also nur der Miteigentumsanteil belastet, also kein Rangverhältnis der Belastungen untereinander.

    Alle drei betreiben das Verfahren bzw. sind diesem beigetreten.
    Es gibt keine Gesamtbelastungen, auch nicht aus vorgehenden Rangklassen.

    Und hiervon noch abweichend als Variante:

    Bsp. wie oben jedoch ist C unbelastet.

    Bitte helft mir mit diesen Beispielen bei der Beseitigung meines Verständnisproblems. Welche Rechte bleiben jeweils bestehen? Gibt es einen Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG?

    Vielen Dank bereits im Voraus

    Gruß
    bullits

  • : A (Anteil: 1/2) ist mit 100.000,00 EUR belastet B (Anteil: 1/4) ist mit 40.000,00 EUR belastet C (Anteil: 1/4) ist mit 80.000 EUR belastet jeweils also nur der Miteigentumsanteil belastet, also kein Rangverhältnis der Belastungen untereinander. Alle drei betreiben das Verfahren bzw. sind diesem beigetreten. Es gibt keine Gesamtbelastungen, auch nicht aus vorgehenden Rangklassen.

    Ich meine schon, dass die Niedrigstgebotstheorie noch als herrschende (und richtige) Meinung bezeichnet werden kann.
    Demnach ist zunächst das geringste Gebot für jeden Antragsteller getrennt aufzustellen und dem Gesamtverfahren nur das niedrigste geringste Gebot zugrunde zu legen.

    Demnach ist, wenn der Anteil eines Antragstellers (wie in Deiner Abwandlung der Anteil des C) unbelastet ist, dessen Anteil für das geringste GEbot maßgeblich. Herrlich: Es gibt weder bestehen bleibende Rechts noch einen Ausgleichsbetrag.

    In Deinem ursprünglichen Beispielsfall dagegen bedarf es einer Vergleichsrechnung:

    1. A betreibtAnteil AAnteil BAnteil C
    bestehen bleibend100'
    Barteil, hier nur Ausgleichsbetrag:0'50'50'
    Gesamtwert des g.G. also 200'


    2. B betreibtAnteil AAnteil BAnteil C
    bestehen bleibend0'40'
    Barteil, hier nur Ausgleichsbetrag:80'40'
    Gesamtwert des g.G. also 160'


    3. C betreibtAnteil AAnteil BAnteil C
    bestehen bleibend0'0'80'
    Barteil, hier nur Ausgleichsbetrag:160'80'
    Gesamtwert des g.G. also 320'
    Niedrigstgebotstheorie
    Maßgeblich für das g.G. ist also

    B
    .


    Zur Niedrigstgebotstheorie empfehle ich herzlich die Lektüre von Alff, Rpfleger 2004, 673: "Geringstes Gebot und Zuschlagsprobleme in der Teilungsversteigerung bei mehreren Antragstellern"

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (25. September 2012 um 17:01) aus folgendem Grund: Fehler berichtigt

  • H. M. - mag sein, ich finde aber, es kommt wie so oft darauf an. Mitunter erscheint das Ergebnis der Theorie unter Berücksichtigung aller Umstände nicht gerecht. In einem Fall habe ich schon mal die Beteiligten darauf hingewiesen, das alles bestehen bleibt. Ihr glaubt nicht, wie schnell eine Einigung möglich war... :strecker

  • Die Berechnung für C verstehe ich noch nicht, ich bitte mir diese nochmal genauer zu erklären.

    Bestehenbleibend: 80.000 EUR (ich nehme an der Betrag ist um eine Zeile verrutscht).
    Ausgleichsbetrag für A: 160.000 EUR (klar)
    Ausgleichsbetrag für B ? keiner? warum nicht 80.000 EUR ?

  • Die Berechnung für C verstehe ich noch nicht, ich bitte mir diese nochmal genauer zu erklären.

    Bestehenbleibend: 80.000 EUR (ich nehme an der Betrag ist um eine Zeile verrutscht).
    Ausgleichsbetrag für A: 160.000 EUR (klar)
    Ausgleichsbetrag für B ? keiner? warum nicht 80.000 EUR ?

    Deine Fragen zeigen, dass Du den richtigen Lösungsweg sehr gut begriffen hast.

    (Der Fehler lag bei mir. Ich hab so sehr mit der nicht bedienerfreundlichen Tabellenfunktion des Editors gekämpft, dass mir irgendwann die richtigen Zahlen verlorengingen. Ist jetzt geändert, sollte nun plausibel sein.)

    @Jörg: Pragmatische Lösungen sind willkommen. Aber erst nach Ende der Anwärterzeit. ;)

  • Meine "Lösung" resultierte übrigens nicht aus Pragmatismus, sondern daraus, dass ich das Problem vorher so gut wie nie hatte, dass ein Beitritt zur Teilungsversteigerung stattgefunden hat und die Anteile unterschiedlich belastet waren, ich mich in der Praxis zuvor nie mit diesem Theoriengedöns beschäftigen musste. Als mich die AO-Antragstellerin vor dem Termin nach bestehen bleibenden Rechte befragte, wies ich darauf hin, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes alles bestehen bleibe, was den Anteil des (d. h. jeden) Antragstellers belaste. :oops:

    Darüber hinaus hat mich die Niedriggebotstheorie auch wie oben geschrieben nicht uneingeschränkt überzeugt. Dass man vermeiden wollte, dass ein Miteigentümer das Verfahren durch übermäßige Belastung behindert, sehe ich ein. Aber es mag auch Ausnahmefälle geben, in denen dieses Ergebnis insbesondere für die anderen Grundpfandberechtigten ungerecht ist.

    Jedenfalls wollte ich nach dieser mehr oder weniger falschen Auskunft konsequent sein; es gibt ja auch andere Theorien in diesem Streit, die vertretbar sind. Das Ergebnis hat sich gelohnt. :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!