Pfändung nach Einstellung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO

  • Nach verschiedenen Entscheidungen des BGH ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig, wenn Gläubiger gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO verstoßen.

    Wie ist es aber, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde und kein Verstoß gegen § 89 InsO vorliegt, sondern Vollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt sind?

    Gibt es eine Entscheidung, dass § 89 Abs. 3 InsO auch für die Fälle anzuwenden ist oder sind in dem Fall die Vollstreckungsgerichte für Erinnerungen zuständig?

    Außerdem beschäftigt mich in dem Zusammenhang noch die Frage, ob das Datum des PfÜB oder das Datum der Zustellung maßgeblich ist.

  • Zitat

    Wie ist es aber, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde und kein Verstoß gegen § 89 InsO vorliegt, sondern Vollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt sind?

    greift dann nicht § 88 ?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Zitat

    Wie ist es aber, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde und kein Verstoß gegen § 89 InsO vorliegt, sondern Vollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt sind?

    greift dann nicht § 88 ?

    erst ab dem Eröffnungszeitpunkt; ergibt sich aus dem Wortlaut des § 88 InsO

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Danke Rainer, wenn wir Göttingen nicht hätten :eek:

    Das Problem ist dabei, dass der Einstellungsbeschluss schon älter als 10 Moante ist und das Verfahren ist noch nicht eröffnet. Aber der Beschluss ist noch wirksam, das habe ich erfragt.

    Dass § 88 InsO nicht greifen kann, war mir schon klar.

  • Eine hab ich noch:

    LG Dessau vom 03.11.2006 Aktenzeichen: 7 T 411/06

    Prima danke!

    Komme mit dem Lesen ja gar nicht nach.

    Das Problem dabei ist, dass ich erst über ein halbes Jahr nach der Einstellung davon erfahren habe und in der Zwischenzeit an einen Gläubiger gezahlt wurde, dessen Pfändung nach der Einstellung zugestellt wurde.

    Mal sehen, ob ich die Kohle zurück bekomme....

  • Zitat

    Wie ist es aber, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde und kein Verstoß gegen § 89 InsO vorliegt, sondern Vollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt sind?

    greift dann nicht § 88 ?

    erst ab dem Eröffnungszeitpunkt; ergibt sich aus dem Wortlaut des § 88 InsO


    Deshalb heißt die Überschrift auch "Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung" :gruebel:

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Hallo,

    ich hänge mich mal hier dran.

    Ich habe im Juni 2016 einen Pfüb erlassen, Drittschuldnerin ist eine Bank. Der Schuldner hat jetzt Erinnerung eingelegt und einen Beschluss des Insolvenzgerichts von 2012 (der ist nach telefonischer Info noch gültig) vorgelegt, dass "... alle anderweitigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind". Ein vorläufiger Inso-verwalter wurde nicht bestellt, lediglich die Erstellung eines Gutachtens angeordnet (querulatorischer Schuldner).

    Ich habe jetzt ein bisschen gelesen und bevor ich mich komplett bei den Beteiligten und ggf. dem Inso-Gericht oder Vollstreckungsrichter blamiere, wollte ich hier nachfragen.

    Sehe ich das richtig, dass die Einstellung nur die zu diesem Zeitpunkt (2012) laufenden ZV-Maßnahmen betrifft. Damit wäre eine später ausgebrachte Maßnahme möglich und auch zulässig, da keine Untersagung angeordnet wurde.

    Vielen Dank im voraus
    Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO lautet:

    "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind..."

    Es kommt wohl auf die Formulierung in dem Beschluss an.

  • Formuliert ist die Einstellung. Eine Untersagung wurde nicht ausgesprochen.

    Ich habe trotz der ZV wenig Berührungspunkte mit InsO, so dass ich mich lieber nochmal absichere :oops:.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Ein Beschluss aus 2012 über einstweilige Maßnahmen, der jetzt noch Gültigkeit hat? Das scheint mir etwas merkwürdig :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ein Beschluss aus 2012 über einstweilige Maßnahmen, der jetzt noch Gültigkeit hat? Das scheint mir etwas merkwürdig :gruebel:

    Leider ist er noch gültig.
    Habe mit dem Insolvenzgericht telefoniert, da es mir auch so komisch vorkam. Der Schuldner geht gegen alles dort in Beschwerde, so dass eine abschließende Entscheidung über den Inso-Antrag immer noch nicht ergehen konnte.

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • hm, einstellen kann ich nur eine bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahme; m.E. ist eine neue Vollstreckungsmaßnahme nicht davon umfasst. Das Vollstreckungsorgan hat den Erkenntnishorizont des Gerichts, welches eine Einstellung beschließt nicht nachzuvollziehen. Hättte das Gericht ein Verfügungs- und Vollstreckungsverbot gewollt, hätte es dies anordnen sollen.
    Das Insolvenzgericht mag gelegentlich Anlass haben, Vollstreckungsverbote ohne Anordnung einer Sequestration zu erlassen, ist aber schon die Ausnahme.
    Im Verbraucherinsolvenzverfahren ergeht ein Vollstreckungsverbot generell isoliert, wenn es um die Durchführung eines gerichtlchen Schuldenbereinigungsplans geht; dies dürfte vorliegend aus offensichtlichen Gründen aber nicht frallgegeständlich sein.
    Empfehlung: der Erinnerung nicht abhelfen, mit der Begründung, dass eine Vollstreckungseinstellung sich nur auf bereits am (Datum des Einstellungsbeschlusses) bereits begonnener Vollstreckungsmaßnahmen bezieht. Desweiteren lässt die Einstellung einer Vollstreckung ja ein etwaig begründetes Pfandrecht unberührt, es hindert lediglich die Verwertung. Der Schuldner kann mit der Einstellung von bereits begonnenen Maßnahmen nicht die Entstehung von Sicherungsrechten nachfolgender Vollstreckungshandlungen verhinden, sondern - allenfalls ! - deren Verwertung, worüber es aber nicht zu befinden gilt.

    sorry, ist etwas lang geworden :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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