Nach verschiedenen Entscheidungen des BGH ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen zuständig, wenn Gläubiger gegen das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO verstoßen.
Wie ist es aber, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde und kein Verstoß gegen § 89 InsO vorliegt, sondern Vollstreckungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO eingestellt sind?
Gibt es eine Entscheidung, dass § 89 Abs. 3 InsO auch für die Fälle anzuwenden ist oder sind in dem Fall die Vollstreckungsgerichte für Erinnerungen zuständig?
Außerdem beschäftigt mich in dem Zusammenhang noch die Frage, ob das Datum des PfÜB oder das Datum der Zustellung maßgeblich ist.