Berichtigung eines Grundbuchersuchens (§130 ZVG)

  • Ich diskutierte mit einem Kollegen und wir sind noch nicht auf eine Lösung gekommen. Aufgrund eines Grundbuchersuchens nach § 130 ZVG wurden neben dem Eigentumswechsel und der Löschung von Rechten ebenfalls aufgrund Forderungsübertragung mehrere Zwangssicherungshypotheken in das Grundbuch eingetragen. Nunmehr hat sich nach der Eintragung herausgestellt, dass eine Zwangssicherungshypothek seinerzeit falsch im Grundbuchersuchen aufgenommen wurde. Der Gläubiger hatte vorab mitgeteilt, dass die Forderung nicht mehr besteht. Frage 1: Kann die ZVG-Abt. Berichtigung / Abänderung des Ersuchen vornehmen und wie ist dieses dann vom GBA zu berücksichtigen?
    Frage 2: Muss bei der Löschung der Ersteher mitwirken (wenn "ja" in welcher Form)?

  • Hier kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein, ob es das Vollstreckungsgericht noch berücksichtigen musste oder durfte, wenn der Ersteher nach der Forderungsübertragung (verspätet) an den Berechtigten gezahlt hat. Insofern war das Ersuchen ja nicht falsch, es hat nur die vor Herausgabe des Ersuchens zugegangene Verzichtserklärung der Gläubigerin nicht berücksichtigt. Kann passieren, ich bereite auch das Ersuchen schon gern direkt nach dem Verteilungstermin vor, weil man dann den Fall noch besser präsent hat.

    Grundsätzlich soll sich das Ersuchen nach § 130 ZVG auch auf die Löschung von Rechten erstecken, deren Nichtbestehen sich im Versteigerungsverfahren herausgestellt hat, nicht aber auf nach dem Zuschlag eingetretene Änderungen. Man hätte also so nett sein können...
    Grund für ein berichtigtes Ersuchen sehe ich aber eigentlich nicht. Beispiele für eine Berichtigung führt Stöber in seinen Anmerkungen unter 2.16 zu § 130 ZVG auf.

    Da ja die Eintragung nun mal erfolgt ist, hat der Ersteher auch eine Eigentümerhyothek erworben. Zur Löschung braucht es daher eine formgerechte Löschungsbewilligung (sofern zur Versteigerungsakte keine z.B. gesiegelte Verzichtserklärung eingereicht wurde) und die Löschungszustimmung des Erstehers.

    Dumm gelaufen, hätte er eben früher zahlen müssen. Ein Löschungsersuchen würde ich nicht machen.

  • Sehe ich wie naja. Da hilft nur noch der ordentliche Grundbuchweg.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wer hat wann worauf verzichtet, war schon der Teilungsplan und die Forderungsübertragung falsch ?

    Ich war davon ausgegangen, dass die Forderungsübertragung korrekt war und die Verzichtserklärung des Gl. DANACH eingegangen ist, weil der Ersteher dahin gezahlt hat.

  • So, nun hab ich nochmal bei dem Kollegen nachgefragt...

    Die Mitteilung des Gläubigers kam nach dem Verteilungstermin und erfolgter Forderungsübertragung und beinhaltete die Befriedigungserklärung und den ausdrücklichen Verzicht auf Eintragung der Sicherungshypothek...

    Also, der Sachverhalt ist von der ersten Antwort schon erschlagen worden...

    Danke!

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