Verzicht auf Grundschuld und Wohnungsbesetzungsrecht

  • Guten Morgen,
    im Zuge der Anlegung von Wohnungsgrundbüchern nach § 8 WEG wurden eine Grundschuld und ein Wohnungsbesetzungsrecht auf alle neuen Blätter übertragen. Die Gläubigerin "verzichtet auf das Grundpfandrecht und das Wohnungsbesetzungsrecht im Wohnungsgrundbuch Blatt 123 und bewilligt und beantragt die entsprechende Eintragung."
    Der Eigentümer beantragt die Löschung beider Rechte in Blatt 123.

    Verstehe ich Schöner/Stöber Rn. 2706 ff. richtig, dass in Blatt 123 zunächst in der Veränderungsspalte der Verzicht und dann in der Löschungsspalte die Löschung der Grundschuld eingetragen wird? Welcher Vermerk erfolgt dann bei den mithaftenden Blättern?
    Wie verhält es sich bei dem Wohnungsbesetzungsrecht?
    Danke euch, jonas

  • Blatt 123:

    II/Sp. 7 "Gelöscht am ... ."

    III/Sp. 7 "Der Gläubiger hat auf das Recht verzichtet; eingetragen am ... ."

    III/Sp. 10 "Hier gelöscht am ...; eingetragen am ... ."

    anderes Blatt:

    II/Sp. 7 "Gelöscht am ... ."

    III/Sp. 7 "Mithaft Blatt 123 erloschen; eingetragen am ... ."

    Der Verzicht hat unterscheidliche Folgen. Bei der Dienstbarkeit bewirkt es eine Aufhebung (vgl. Staudinger/Gursky § 875 Rn 28), die Grundschuld wird zum Eigentümerrecht (§ 1168 BGB; sofern man den "Verzicht" hier nicht ebenfalls als Aufgabeerklärung auslegt!). Der Antrag des Eigentümers auf "Löschung" des Grundpfandrechts (eigentlich Pfandfreigabe; vgl. Schöner/Stöber Rn 2724 a) bedarf als gemischter Antrag der Form des § 29 GBO.

  • Du bist so gut!

    Eine Nachfrage hab ich trotzdem noch: In den anderen Blättern wird also das Wohnungsbesetzungsrecht in Sp. 7 "gelöscht am...", obwohl der Gläubiger nur hinsichtlich Blatt 123 verzichtet hat?

  • Wenn es ein Recht wäre, das notwendig nur am ganzen Grundstück ausgeübt werden könnte (etwa Geh- und Fahrtrecht), wäre es einfach: Mit der Löschung in einem Blatt würde die nunmehr inhaltlich unzulässige Eintragung am gesamten WE zu löschen sein.

    Ein Wohnungsbesetzungsrecht kann aber ebensogut am ganzen Grundstück wie auch nur bezüglich einzelner Sondereigentumseinheiten bestellt und eingetragen werden, weswegen ich meine, dass hier die Löschung an einer einzelnen Einheit keine Auswirkungen auf den Bestand an den anderen Einheiten hat, obwohl ursprünglich das ganze Grundstück belastet war. Zu überlegen wäre nur, was man mit dem Vermerk "Infolge Begründung von Wohnungseigentum auf die Blätter ... bis ... übertragen" macht ... ein Hinweis, dass das Recht in Bl. 123 nun gelöscht ist?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich häng mich hier mal mit einer ähnlichen Sache ran.
    Der Eigentümer beantragt unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Stadt die Löschung der Rückauflassungsvormerkung in seinem Wohnungsgrundbuch.
    1. Problem: Die Rück-AV ist bei Anlegung des WE in die weiteren 60 Blätter übernommen worden. Kann die Löschung nur in diesem einen Blatt erfolgen oder ist die AV wegen inhaltlicher Unzulässigkeit nunmehr auch in allen anderen Büchern zu löschen ?
    2. Problem: Die Rück-AV war zunächst am Flurstück 1 eingetragen. Nach Zerlegung sind daraus die Flurstücke 2 und 3 geworden (so eingetragen in allen Blättern). Die Stadt bewilligt nun die Löschung der Rück-AV nur an Flst. 2. Ich denke, das müsste gehen ?!

  • Ignoriere das Sondereigentum. Macht es einfacher ...

    zu 1.) Vgl. Beschluss des KG vom 18.12.2012; 1 W 367/12 => mit entsprechenden Folgen bei der Löschung an einem Anteil.

    zu 2.) Ob die Vormerkung auf Übertragung eines Grundstücksteils zwingend am ganzen Grundstück einzutragen ist und eingetragen bleiben muß, war hier kürzlich schon irgendwo Thema.

  • Ich hab höchstens 1 mal im Jahr ein Wohnungseigentum und bin deshalb nicht so versiert in dieser Sache. Tut mir leid. Ich muss nochmal nachfragen :oops:

    1) Also bei der Löschung der Rück-AV in dem beantragten Wohnungsgrundbuch müsste ich von Amts wegen auch eine Löschung in allen anderen Büchern vornehmen, da dieses Recht nur am gesamten Grundstück (Flurstück) ausgeübt werden kann.
    Mit der Folge, dass auch Löschungsgebühren für jede Einheit anfallen !?

    2) Allerdings ist fraglich, ob eine Löschung der Rück-AV an nur einem Flurstück (Grundstücksteil) überhaupt zulässig ist.
    Laut der Kammergerichtsentscheidung vom 18.12.2013 ist die Eintragung der Vormerkung für einen realen Grundstücksteil nicht möglich.
    Aber hier war die Vormerkung ja auf dem ganzen Grundstück eingetragen. Nur durch die Teilung des Grundstücks in zwei Flurstücke ist jetzt diese Problematik entstanden.
    Es muss doch möglich sein, dass die Stadt auf ihr Rückübertragungsrecht bezüglich eines Flurstücks verzichtet ?


  • 1) ...Mit der Folge, dass auch Löschungsgebühren für jede Einheit anfallen !?

    2) Allerdings ist fraglich, ob eine Löschung der Rück-AV an nur einem Flurstück (Grundstücksteil) überhaupt zulässig ist....

    zu 1) Es entsteht nur eine Löschungsgebühr, KV Vorbem. 1.4 Abs. 3 Satz 2, 3 GnotKG.

    zu 2) Handelt es sich um ein zerlegtes Grundstück, das nunmehr aus zwei Flurstücken besteht und daran ist Wohnungseigentum begründet?

  • Der Gläubiger verzichtet auf die Gesamtgrundschuld, die in zwei Blättern eingetragen ist. In beiden Blättern ist der gleiche Eigentümer eingetragen.

    Wenn ich jetzt nicht nur den Verzicht eintragen will, sondern auch die Rechtsfolge des § 1168 BGB, trage ich dann den derzeitigen Eigentümer persönlich mit Namen ein oder einfach abstrakt "...ist auf den Eigentümer übergegangen."?

    Nach Schöner/Stöber geht die Grundschuld nur auf den wahren Eigentümer über (Rdzf. 2707).

  • Nach Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) BGB § 1168, Rn. 20, genügt nicht nur die bloße Eintragung des Verzichtes (anders als z.B. Schöner/Stöber, Rn 2709 oder MüKoBGB/Lieder, Rn. 15 zu § 1168 BGB). Vielmehr sei der neue Gläubiger mit einzutragen, nämlich der Bucheigentümer (bei einem abweichenden wahren Eigentümer würde die Voreintragung fehlen).

  • Danke für die Fundstelle im Staudinger. Dort steht auch der Satz: "ein Antrag auf Eintragung des Verzichts ohne gleichzeitig gestellten Grundbuchberichtigungsantrag wäre zurückzuweisen".

    Ich hätte den neuen Gläubiger nun namentlich auch ohne ausdrücklichen Berichtigungsantrag eingetragen, allerdings wäre mir dann der charmante Satz des Gläubigers aufgefallen, dass dieser keine Kosten übernehme...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!