Vorsorgevollmacht wird nicht anerkannt

  • Ich habe hier den Fall, dass eine Betroffene eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht gemacht hat. Beide sind unterschrieben, aber nicht beglaubigt oder beurkundet. Problematisch ist, dass zwar die Patientenverfügung ein Datum trägt, die Vollmacht jedoch nicht. In der Patientenverfügung ist jedoch erwähnt, dass am gleichen Tag eine Vollmacht errichtet wurde. Führt das fehlende Datum der Vollmacht tatsächlich zu ihrer Unwirksamkeit? Das Heim will die Vollmacht nicht anerkennen und sagte zur Bevollmächtigten, dass diese hier eine Betreuung anregen müsste. Wie seht ihr das?


    Das Heim bezweifelt ggf., ob der Betroffener zur Zeit der Vollmachtserrichtung noch geschäftsfähig war? :gruebel:

    (Aus dem Zusammenhang mit der Patientenverfügung ergibt sich aus meiner Sicht jedoch ausreichend der Tag der Vollmachtserteilung.)

    Somit dürfte der Richter aufgrund der Vollmacht die Anordnung einer Betreuung wohl ablehnen.

  • Die Datierung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht. Sie dient nur Beweiszwecken, wenn es darum geht, ob ein in der Vergangenheit liegendes Handeln des Bevollmächtigten bereits von der Vollmacht gedeckt war. Für künftiges Handeln genügt es, wenn sich der Bevollmächtigte im Besitz der Originalvollmacht befindet.

    Dass die Vollmacht wirksam sein und daher von einem Geschäftsfähigen erteilt worden sein muss, steht auf einem anderen Blatt. Insofern kann natürlich auch eine Rolle spielen, wann die Vollmacht erteilt wurde, wenn heute die Geschäftsunfähigkeit feststeht, aber unklar ist, wie weit sie schon zurückreicht.

  • Wenn man jetzt wüsste, dass d. Ri. die Betreuung wirklich nicht anordnet, weil eben die Vollmacht besteht, wäre das eine billige Möglichkeit dem Heim mit einem
    Gerichtsbeschluss nachzuweisen, dass die Vollmacht gilt ;)

  • Wenn man jetzt wüsste, dass d. Ri. die Betreuung wirklich nicht anordnet, weil eben die Vollmacht besteht, wäre das eine billige Möglichkeit dem Heim mit einem
    Gerichtsbeschluss nachzuweisen, dass die Vollmacht gilt ;)

    Wenns nur immer so einfach wäre. Hatte schon den Fall, dass ein Bevollmächtigter im Namen des Vollmachtgebers vom anderen die Ausfertigung der Vorsorgevollmacht nach erfolgten Widerruf im Klageweg herausverlangte. Der andere wandte ein, dass die fast 10 Jahre alte notarielle Vollmacht wegen bereits damals bestehender Geschäftsunfähigkeit nie wirksam erteilt wurde - und bekam Recht und ich hatte eine neue Betreuung!

  • Guten Morgen,

    wir haben hier den Fall, dass nach Einrichtung des Betreuungsverfahrens eine Vorsorgevollmacht beim Notar erstellt und diese von der Betreuerin, die auch zur Bevollmächtigten ernannt wurde, mit dem Antrag auf Aufhebung der Betreuung hier vorgelegt worden ist. Das vom Richter in Auftrag gegebene Gutachten sagt: Klare Geschäftsunfähigkeit. Beschluss: Betreuung bleibt bestehen.
    Wie geht ihr in solchen Fällen weiter vor?
    a) Wenn Vollmacht dort hinterlegt, Mitteilung an die Bundesnotarkammer, dass Geschäftsunfähigkeit vorliegt? Wenn ja, wird von dort aus etwas veranlasst?
    b) Hier hat die Betreute am gleichen Tag ein not. Testament gemacht und dieses beim hiesigen NL-Gericht hinterlegt. Muss insoweit etwas veranlasst werden? Von Amts wegen wird das NL-Gericht die Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Testierung bei der Eröffnung doch nicht zu beachten haben, oder? (Bin aber auch kein NL-Fuchs.)
    c) Ich habe nach Vorlage der Vollmacht in solchen Fällen den Bevollmächtigten, die bislang immer auch Betreuer waren, immer gesagt, dass sie jetzt - nach Erstellung der Vollmacht - auf Grund dessen handeln können. Das kann doch, zumindest bis zur Vorlage des SV-Gutachtens zur Geschäftsfähigkeit, nicht falsch gewesen sein, oder? Es sei denn es ergeben sich aus der Akte klare Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit. Ich hatte allerdings auch schon mal den Fall, in welchem ich nach Aktenlage inkl. Gutachten klar von Geschäftsfähigkeit ausgegangen bin, der (ein anderer) SV dies nach Begutachtung aber komplett anders sah. Zustand der Betreuten hatten sich - nach Aktenlagen - nicht verändert.
    2 Gutachter 3 Meinungen... :(

    Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

  • a) sehe ich keine Veranlassung für das Betreuungsgericht; ggf. für den Betreuer (der die Vollmacht vielleicht ohnehin widerrufen sollte, wenn andere Person bevollmächtigt und es Probleme gibt, z. B. bei der Vermögenssorge)

    b) sehe ich keine Veranlassung für das Betreuungsgericht; Notar prüft zudem Testierfähigkeit, Unwirksamkeit wäre zu gegebener Zeit durch die gesetzlichen Erben geltend zu machen

    c) Ich würde keinem Betreuer sagen, dass er aufgrund einer nachträglich vorgelegten Vollmacht handeln kann. Ich sehe ihn als Betreuer an (mit entsprechenden Rechten und Pflichten) bis der Richter die Betreuung aufgrund der Vollmacht aufgehoben hat.

  • Das vom Richter in Auftrag gegebene Gutachten sagt: Klare Geschäftsunfähigkeit.

    Zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung oder zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens?

    Zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung!


    Ist ziemlich unüblich, dass der Gutachter dazu eine Einschätzung abgibt. Die hiesigen halten sich immer sehr zurück, wenn es um die Einschätzung der Geschäftsfähigkeit zu einem vergangenen Zeitpunkt geht.

  • Hier liegt aber der Zeitpunkt des Betreuungsverfahrens mit der Einholung des Gutachtens vor der Vollmachterteilung? Da braucht sich doch kein Gutachter zurückzuhalten.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Dann ist die Sache klar: Vollmacht ist unwirksam. Betreuerin (=Bevollmächtigte) muss die Ausfertigung (am Besten an den beurkundenden Notar) zurückgeben und diesem benachrichtigen, dass auf Grund der Unwirksamkeit keine neuen Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Falls die Betreuerin nicht mitwirkt, ist sie ungeeignet und durch eine andere Person zu ersetzen.

  • Das vom Richter in Auftrag gegebene Gutachten sagt: Klare Geschäftsunfähigkeit.

    Zum Zeitpunkt der Vollmachtserrichtung oder zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens?

    Dann ist die Sache klar: Vollmacht ist unwirksam. Betreuerin (=Bevollmächtigte) muss die Ausfertigung (am Besten an den beurkundenden Notar) zurückgeben und diesem benachrichtigen, dass auf Grund der Unwirksamkeit keine neuen Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Falls die Betreuerin nicht mitwirkt, ist sie ungeeignet und durch eine andere Person zu ersetzen.

    Wieso an den Notar? Die Ausfertigung ist doch Eigentum des Vollmachtgebers. Deshalb Rückgabe an den Vollmachtgeber bzw. dessen Betreuer zur Vernichtung.

  • Dann ist die Sache klar: Vollmacht ist unwirksam. Betreuerin (=Bevollmächtigte) muss die Ausfertigung (am Besten an den beurkundenden Notar) zurückgeben und diesem benachrichtigen, dass auf Grund der Unwirksamkeit keine neuen Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Falls die Betreuerin nicht mitwirkt, ist sie ungeeignet und durch eine andere Person zu ersetzen.

    Wieso an den Notar? Die Ausfertigung ist doch Eigentum des Vollmachtgebers. Deshalb Rückgabe an den Vollmachtgeber bzw. dessen Betreuer zur Vernichtung.

    Der Vollmachtgeber wird von der unwirksam bevollmächtigten Betreuerin vertreten. Vielleicht ein Fall von Verhinderung:gruebel:

  • Dann ist die Sache klar: Vollmacht ist unwirksam. Betreuerin (=Bevollmächtigte) muss die Ausfertigung (am Besten an den beurkundenden Notar) zurückgeben und diesem benachrichtigen, dass auf Grund der Unwirksamkeit keine neuen Ausfertigungen erteilt werden dürfen. Falls die Betreuerin nicht mitwirkt, ist sie ungeeignet und durch eine andere Person zu ersetzen.

    Wieso an den Notar? Die Ausfertigung ist doch Eigentum des Vollmachtgebers. Deshalb Rückgabe an den Vollmachtgeber bzw. dessen Betreuer zur Vernichtung.

    Der Vollmachtgeber wird von der unwirksam bevollmächtigten Betreuerin vertreten. Vielleicht ein Fall von Verhinderung:gruebel:

    May be. Aber der Notar als "Vertreter" der Vollmachtgeberin?

  • Ich denke schon, dass es im vermuteten Auftrag ist und immer noch einfacher als einen Ergänzungsbetreuer für die Vollmachtsausfertigungsrückgabe. Aber der Notar muss natürlich nicht mitwirken, dann bleibt m.E. nur Ergänzungsbetreuer oder -auch nicht so ganz korrekt, Betreuungsakte.
    Ich hatte diesen Fall glücklicherweise noch nicht, aber schon öfter Vollmachtgeber, die mit der Ausfertigung erschienen und mitteilten, dass die Vollmacht widerrufen ist. Da wollten einige auch, dass die Ausfertigung beim mir bleiben soll.

  • Guten Morgen und danke für Eure Beiträge! :daumenrau
    Rechtlich sauber wäre in meinem Fall also die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers mit dem Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht" inkl. Einziehung der Ausfertigung.
    Dieser hätte sich dann auch um die Rücknahme der Registrierung der Vollmacht bei der BNotKammer zu kümmern, oder?

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