Pfändung "Taschengeldkonto" im Altenheim

  • Wobder: Ich vergleiche den sozialhilfebedürftigen Heimbewohner mit einer sozialhilfe- und pflegebedürftigen Person, die noch zu Hause lebt und dort gepflegt wird. Wenn diese leider mit dem Aufwand geschlagen ist, ihre Sozialhilfe auf ein P-Konto überweisen zu lassen und regelmäßig Abhebungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, warum dann der Heimbewohner nicht? Die Barbeträge werden auch nicht bei allen Bewohnern vom Sozialhilfeträger ans Heim gezahlt. Soweit der Bewohner ein eigenes Konto unterhält, kann der Barbetrag auch auf dieses überwiesen werden. Mir sind aus der Praxis beide Varianten bekannt. Es kommt doch häufig vor, daß Sozialleistungen auf Konten dritter Personen ausgezahlt werden und dann der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird. Dann muss sich der Schuldner um eine pfändungssichere Zahlungsweise bemühen, was ihm bspw. durch das P-Konto möglich ist. Daher sehe ich den Weg über § 765a ZPO verbaut.

    Ich denke auch nicht, daß die Pfändung die Einstellung der Zahlung des Barbetrages durch den Sozialhilfeträger zur Folge hat. Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist ja weiterhin möglich, sobald eine "sichere" Zahlungsweise gefunden wird. Die von Dir zitierte Norm soll verhindern, daß Barbeträge an Personen ausgezahlt werden, die damit nichts mehr anfangen können. Näheres müsste man dazu in den Kommentierungen zum SGB XII finden.

  • ... was die Heimkosten erhöhen würde. Der Bewohner müsste eine Vielzahl von Barzahlungen vornehmen. Viele Dienstleister wie Friseure, Fusspfleger, liefernde Apotheken etc. wollen keine Einzelabrechnungen mit den jeweiligen Bewohnern vornehmen und verlangen daher von den Heimen, daß sie ....

    Genau das verstößt nach m.A. gg. die guten Sitten. Der Gl. erhält durch die Pfänd. Zugriff auf Ansprüche die dem Grunde nach unpfändbar sind, allein dem Schu. zu Gute kommen sollen, allein deswegen, weil der Sch. praktisch gezwungen ist, diese Verwaltung so vornehmen zu lassen, weil er sonst diese lebensnotwendigen Ausgaben, Leistungen wie Friseur, Apotheke, Fußpflege... gar nicht erhalten könnte, da sie entweder nicht mehr erbracht werden oder aber nicht gezahlt werden könnten, da die höheren Heimkosten nicht finanziert werden können. Der Gl. nutzt desweiteren auch die gesundheitliche Zwangslage des Schu. aus, da dieser, wovon ich ausgehe, nicht selbst zur Bank gehen kann und keine Eigenverwaltung des Bargeldes vornehmen.

    Dein Vergleich mit dem Wohnungsbewohner überzeugt mich nicht. Auch dort verwaltet eine dritte Person, der Pflegende, im Regelfall das Geld, eben weil Pflegebedüftigkeit besteht. Dieser Auszahlungsanspruch ist genauso pfändbar. Das Prob. ist nur den Drittschuldner heraus zu bekommen. Sicher ist da nichts.

    Wo ich noch mitgehen könnte. Sofern der Schu. tatsächlich zu einer Eigenverwaltung, d.h. Gang zur Bank, abheben und jeweils Rechnungen im Heim aus der Börse bezahlen, gesundheitlich in der Lage ist, steht ein anderer gangbarer Weg zur Vfg.

    Aber dies halte ich für Schikane und würde es auf eine Beschwerde ankommen lassen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • .. Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist ja weiterhin möglich, sobald eine "sichere" Zahlungsweise gefunden wird...

    Richtig, und bis dahin wird eingestellt, d.h. der Gl. erhält in jedem Fall nichts! Ich habe jedoch keinen Komm. gelesen, ob eine Pfänd. die Einstellung rechtfertigt, sondern nur selbst ausgelegt.

    PS: Was sie verhindern soll, weiß ich, genauso wie ich weiß, dass Sozialhilfe nicht dazu dient, zwangsweise Gl. zu befriedigen, sondern, den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, das ist die "bestimmungsgem..".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    2 Mal editiert, zuletzt von Wobder (5. Oktober 2012 um 12:14) aus folgendem Grund: PS:...

  • [QUOTE=RAtlos;831435... Es kommt doch häufig vor, daß Sozialleistungen auf Konten dritter Personen ausgezahlt werden und dann der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird. Dann muss sich der Schuldner um eine pfändungssichere Zahlungsweise bemühen, was ihm bspw. durch das P-Konto möglich ist. Daher sehe ich den Weg über § 765a ZPO verbaut. ..
    [/QUOTE]

    Warum soll im vorliegenden Fall hinsichtlich des Drittschuldners nicht die von Coverna in #3 bereits eingestellte BGH-Entscheidung herangezogen werden können?

  • ... was die Heimkosten erhöhen würde. Der Bewohner müsste eine Vielzahl von Barzahlungen vornehmen. Viele Dienstleister wie Friseure, Fusspfleger, liefernde Apotheken etc. wollen keine Einzelabrechnungen mit den jeweiligen Bewohnern vornehmen und verlangen daher von den Heimen, daß sie ....

    Genau das verstößt nach m.A. gg. die guten Sitten. Der Gl. erhält durch die Pfänd. Zugriff auf Ansprüche die dem Grunde nach unpfändbar sind, allein dem Schu. zu Gute kommen sollen, allein deswegen, weil der Sch. praktisch gezwungen ist, diese Verwaltung so vornehmen zu lassen, weil er sonst diese lebensnotwendigen Ausgaben, Leistungen wie Friseur, Apotheke, Fußpflege... gar nicht erhalten könnte, da sie entweder nicht mehr erbracht werden oder aber nicht gezahlt werden könnten, da die höheren Heimkosten nicht finanziert werden können. Der Gl. nutzt desweiteren auch die gesundheitliche Zwangslage des Schu. aus, da dieser, wovon ich ausgehe, nicht selbst zur Bank gehen kann und keine Eigenverwaltung des Bargeldes vornehmen.

    Dein Vergleich mit dem Wohnungsbewohner überzeugt mich nicht. Auch dort verwaltet eine dritte Person, der Pflegende, im Regelfall das Geld, eben weil Pflegebedüftigkeit besteht. Dieser Auszahlungsanspruch ist genauso pfändbar. Das Prob. ist nur den Drittschuldner heraus zu bekommen. Sicher ist da nichts.

    Wo ich noch mitgehen könnte. Sofern der Schu. tatsächlich zu einer Eigenverwaltung, d.h. Gang zur Bank, abheben und jeweils Rechnungen im Heim aus der Börse bezahlen, gesundheitlich in der Lage ist, steht ein anderer gangbarer Weg zur Vfg.

    Aber dies halte ich für Schikane und würde es auf eine Beschwerde ankommen lassen.

    Einen Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27 SGB XII haben alle sozialhilfebedürftigen Heimbewohner, seien es Heime der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Altenheime, Altenwohnheime oder Pflegeheime. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Bewohner pflegebedürftig ist. Da wir den Sachverhalt nicht kennen, spekulieren wir darüber. Letztlich kommt es m. E.aber nicht darauf an, ob der Bewohner zur Eigenverwaltung in der Lage ist, da er durch einen Betreuer vertreten wird. Hat dieser den Aufgabenkreis Vermögenssorge inne, muss erst sich genau um solche Dinge wie das Bezahlen von Rechnungen kümmern.

    Ich will Deine Ansicht nicht abwerten und sie lässt sich sicher vertreten, sie erscheint mir aber bisher eher emotional begründet und berücksichtigt aus meiner Sicht nicht hinreichend, daß sich ein zu Hause versorgerter Sozialhilfeempfänger (unterstellt, er sei ebenfalls pflegebedürftig, müsse notfalls rund um die Uhr versorgt werden und bedürfe der rechtlichen Betreuung) um eine pfändungssichere Regelung der eingehenden Sozialhilfeleistungen bemühen muss, ein Heimbewohner aber nicht. Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, daß Barbeträge auch auf eigene Bankkonten von Bewohnern gezahlt werden können und in der Praxis auch teilweise werden. In diesen Fällen werden die Rechnungen dann darüber beglichen, viele Heime gehen auch bei dieser Zahlungsweise für Friseurkosten, Praxisgebühren, Medikamentenzuzahlungen etc. in Vorleistung für die Bewohner, was nach meiner Erfahrung für das Heim häufig in die Hose geht.

    Was den § 27 Abs. 2 SGB XII angeht, habe ich mich vielleicht nicht klar genug ausgedrückt. Ich meinte, daß eine Pfändung den bestimmungsgemäßen Gebrauch gar nicht beeinflusst, da die Bewertung der Frage, ob ein bestimmungsgemäßer Gebrauch möglich ist, nicht von äußeren Umständen wie Handlungen Dtitter, sondern von den persönlichen Fähigkeiten des Bewohners abhängt.

    Ich finde die Diskussion spannend und versuche gerade deshalb, jeglichen emotionalen Ansatz zu vermeiden. Eine derartige Konstellation habe ich in der Praxis bisher lediglich ein Mal erlebt, weiß aber nicht mehr, wie die Sache ausgegangen ist..

    Argumente für und gegen eine Einstellung lassen sich sicher finden, bevor ich aber § 765 a ZPO heranziehen würde, würde ich mich eingehend mit der Kommentarliteratur zu § 27 SGB XII befassen. Vielleicht lässt sich hieraus noch etwas an Argumenten finden.

  • [QUOTE=RAtlos;831435... Es kommt doch häufig vor, daß Sozialleistungen auf Konten dritter Personen ausgezahlt werden und dann der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wird. Dann muss sich der Schuldner um eine pfändungssichere Zahlungsweise bemühen, was ihm bspw. durch das P-Konto möglich ist. Daher sehe ich den Weg über § 765a ZPO verbaut. ..
    [/QUOTE]

    Warum soll im vorliegenden Fall hinsichtlich des Drittschuldners nicht die von Coverna in #3 bereits eingestellte BGH-Entscheidung herangezogen werden können?



    Mit der Möglichkeit, ein P-Konto zu eröffnen, halte ich die BGH-Entscheidung aus 2007 für überholt. Das ist aber nur meine eben ohne Recherche dargestellte Auffassung, die vielleicht schon entgegengesetzt entschieden ist. Hat jemand dazu die aktuelle Rechtsprechung im Blick?

  • Sagt mal, habe ich ein Posting des TE überlesen oder was,
    der SV ist (offenbar nur mir?) nicht recht klar.
    Ich verweise auf mein früheres posting m.d.B. um entsprechend weitere SV-Erläuterung vom TE, vorher spiele ich nicht mehr mit (schmoll).

  • Ich halte die Pfändung des soz. Taschengeldanspruches für "unanständig", rechtlich ist mir einfach nicht klar, ob der Betreute einen Auszahlungsanspruch gegen seine Heimverwaltung (Treuhand?) hat oder ob die für ihn als Besitzdiener das von der Sozialbehörde zur Verfügung gestellte Taschengeld verwalten.

    Wenn bargeld-ähnlich das Taschengeld verwaltet wird, hilft m.E. auch § 811 Nr. 8 iVm 850 b I Nr 2 oder 3 ZPO nur eingschränkt weiter. Taschengeld vom Staat wie Taschengeldanspruch vom Ehegatten oder als freigiebige Leistung - rechtlich schwere Kost.

    Das LG Kleve· Beschluss vom 18. Dezember 2008 · Az. 4 T 299/08 hält § 399 BGB für einschlägig und hat damit einen PfÜB "des Betrages zur persönlichen Verfügung" aufgehoben.

  • Das LG Kleve· Beschluss vom 18. Dezember 2008 · Az. 4 T 299/08 hält § 399 BGB für einschlägig und hat damit einen PfÜB "des Betrages zur persönlichen Verfügung" aufgehoben.

    Danke für die Entscheidung, die dürfte auf den Sachverhalt passen. Dennoch habe ich mit der Argumentation der Unpfändbarkeit wegen Zweckgebundenheit (egal, ob man diese nun aus § 399 BGB oder § 17 SGB XII herleitet) noch Probleme, da m. E. keine Pfändung an der Quelle stattfindet, sondern der Auszahlunganspruch des Bewohners gegenüber dem Heim aus dem treuhänderischen Verwahrungsverhältnis gepfändet wird. Aber zumindest hat man mal eine Entscheidung zu der Thematik.

  • Moin,

    ich hole diesen Thread nochmal aus der Versenkung, weil es das passendste ist, was ich über die SuFu gefunden habe.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines entsprechenden PfÜB vorliegen. Gläubiger und Drittschuldner sind allerdings identisch bzw. es ist zumindest dieselbe Stiftung als Träger.
    Ein Betreuer ist für d. Sch. nicht bestellt.

    Ich habe zum Einen Bedenken, weil Gläubiger und Drittschuldner identisch sind, aber auch, weil d. Sch., im Altenheim, vermutlich eben nicht "richtig fit", keinen Betreuer hat und m.E. fraglich ist, ob sie ihre Angelegenheiten regeln kann.
    Man sollte nicht zu viel interpretieren, das weiß ich, aber der Titel ist ein VB. Es kann m.E. sein, dass das Heim (als Gläubiger?) die Zustellung des VB an d. Sch. entgegen genommen hat und d. Sch. gar nichts davon weiß - mal davon abgesehen, dass sie ja evtl. auch nicht mehr geschäftsfähig ist.

    Nach den Ausführungen hier tendiere ich dazu, den PfÜB auf jeden Fall erstmal zu erlassen, jedoch stellt sich mir die Frage, ob ich ggf. das Betreuungsgericht informieren muss? Jetzt oder erst, wenn sich keiner meldet um einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen? Oder ist mir das als Vollstreckungsgericht egal? Ich habe halt nur Bedenken, weil eben Gläubiger und Drittschuldner identisch sind und d. Sch. dort in der Einrichtung wohnt... sonst müsste ja das Heim sich drum kümmern und sich ggf. ans Betreuungsgericht wenden. Werden die bloß nicht tun, wenn die gleichzeitig Gläubiger sind, würde ich mal behaupten.

    Einmal editiert, zuletzt von agot (24. Oktober 2016 um 11:06) aus folgendem Grund: Ergänzung, dass d. Sch. bei Gläubiger und Drittschuldner wohnt.

  • Also ich würde von Amts wegen ganz schnell ein Betreuungsverfahren anregen, vor Erlass.
    Wenn dabei raus kommt, dass der Betroffene fit ist, alles ok.

    Was mich wundert ist, dass die Einrichtung dies nicht schon mal angeregt hat. Wenn Zahlungen nicht eingehen und sonst kein Angehöriger sich kümmert und der Betroffene selber auch nicht, muss ich doch reagieren und das bevor es zur Vollstreckung kommt. Eigenartig.

    Auf jeden Fall kann dort im Rahmen der Anhörung schon mal gehorcht werden wie das Problem zustande gekommen ist.

  • Gute Frage,
    ich könnte mir aber - ohne nachgelesen zu haben - vorstellen, dass das lt. Heimgesetz verboten ist, denn auf das Taschengeldkonto werden ja üblicherweise eben nur die Taschengeldbeträge in Höhe von monatlich gut 100 Euro gezahlt, die dem Heimbewohner verbleiben sollen, um Shampoo, Zahnpasta, etc. zu kaufen. Wenn es jemand wirklich weiß, gerne erklären ;)

    Einen Vollstreckungsbescheid erwirken kann man demgegenüber problemlos, und mit dem kann man dann ja pfänden. Und da ein Taschengeldkonto gerade nicht nach § 850k ZPO geschützt ist, bietet das evtl. sogar Aussicht auf Erfolg, sofern keiner sich kümmert und Pfändungsschutzanträge stellt. Zwar nur "Kleckerbeträge", aber die eben in voller Höhe.


    Ich muss sowieso zwischenverfügen aus einem anderen Grund. Würdet ihr dann zeitgleich eine Info an die Betreuungsstelle beim Landkreis rausgeben, dass da evtl. Bedarf besteht? Oder sich einfach nur wundern, und nach Behebung der Beanstandungen den PfÜB erlassen, und nichts weiter?

  • ...dann möchte ich diese alte Fragestellung auch nochmal aufwärmen bzw. wie folgt Ergänzung:

    Wie wäre der Sachverhalt: Pfändung des bei dem Pflegeheim geführten Konto oder besser formuliert: Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung der vom Pflegeheim verwahrten Beträge, zu bewerten, wenn:

    aus diversen Nachzahlungen Rente und nicht verbrauchtem Taschengeld ein Geldbetrag von z.B. Euro 1.500,- "angespart" wurde. Nach SGB XII ist dieser "Schonvermögen" und muss nicht eingesetzt werden.

    Aber kann man dafür wirklich einen Pfändungsschutz herleiten, wenn von außen (Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren) dieser Anspruch verwertet werden soll. Wie oben gesagt, es handelt sich nicht um das laufende "Taschengeld", das eingeht und monatlich wieder verbraucht wird, sondern um einen aus der Vergangenheit angesparten Betrag.

  • ..und wie kommt dieses Geld auf ein für den Schuldner vom Pflegeheim geführtes (Taschengeld-)Konto?
    Taschengeld ist mE wegen der Zweckbestimmung "ziemlich sicher" unpfändbar. Nachzaghlung von Renten, die irgendwo angelangt sind, werden gepfändet.

  • ...Betrag resultierte wohl ursprünglich daraus, dass zu Beginn des Sozialleistungsbezugs / bei Bezug des Pflegeheims mehrere Rentennachzahlungen erfolgten und das Pflegeheim in Absprache mit Sozialleistungsträger davon vorrangig ungedeckte Heimkosten in Abzug brachte und den "Schonvermögensbetrag" (bis März 2017: 2.600,-) auf das beim Heim geführte Taschengeldkonto verbuchte. Von dort erfolgten immer wieder einzelne Abbuchungen für persönlichen Bedarf und eben die monatlichen Gutschriften des "Barbetrages" nach SGB XII.

    D.h. im Endeffekt ist ein Teil des auf dem "Taschengeldkonto" vorhandenen Geldes einfach der Rest des bei Beginn des Sozialleistungsbezuges noch vorhandenen sozialrechtlichen Schonvermögens, welches dem Grunde nach aber bei Zwangsvollstreckung ja nicht geschützt werden kann.

  • Taschengeld ist Schonvermögen im Sinne von einzusetzendes Vermögen gegenüber dem Sozialleistungsträger, aber deswegen nicht in der Vollstreckung unpfändbar.
    Also mir hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon bestätigt, dass ich im Einzelfall per Pfändung auf das Taschengeldkonto zugreifen darf.
    So manch Heimbewohner spart sich vom Taschengeld Summen in Höhe von >1.200 Euro an.

  • [h=1]BGH zur Pfändbarkeit des Taschengeldes eines Schuldners in einer Pflegeeinrichtung[/h] aus:https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2020/bgh-zur-p…egeeinrichtung/

    Der BGH hat am 30.04.2020, VII ZB 82/17, einen Beschluss gefasst, der bekannt sein sollte. Leitsatz des Gerichts:

    Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem “Taschengeldkonto” verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem “Taschengeldkonto” eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist.

    Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt.

    Aus der Entscheidung: “§ 399 1. Fall BGB erfasst Forderungen, die aufgrund ihres Leistungsinhalts eine so enge Verknüpfung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses herbeiführen, dass mit einem Wechsel in der Gläubigerposition ein schutzwürdiges Interesse des Schuldners verletzt würde oder die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe, etwa weil die Leistungshandlung im Hinblick auf den Empfänger einen besonderen Charakter annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 31/85, BGHZ 96, 146, juris Rn. 16). Hierzu gehören zweckgebundene Forderungen, soweit der Zweckbindung ein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1978 – VII ZR 331/75, MDR 1978, 747, juris Rn. 17).
    Eine solche rechtlich beachtliche Zweckbindung ist gegeben, soweit die vom Heimträger auf dem “Taschengeldkonto” verwalteten Geldbeträge der Höhe nach dem angemessenen Barbetrag gemäß § 27b Abs. 3 SGB XII entsprechen. (…)
    ....

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