Änderung der Festsetzung

  • Hallo,
    ich hab heute ein PKH-Verfahren auf den Tisch bekommen, dass mich etwas ratlos macht:gruebel::
    Im Juni 2006 wurden dem Rechtsanwalt Gebühren aus der Staatskasse festgesetzt auf der Grundlage eines vorläufigen Streitwertbeschlusses des Richters. Anfang Dezember kommt der gleiche Anwalt und beantragt erneut Streitwertfestsetzung. Zwischenzeitlich hat der Vorsitzende gewechselt und der neue Richter setzt einen niedrigeren Streitwert fest. Und nun reicht mir der PKH-Anwalt eine neue Gebührenrechnung ein - berechnet nach dem neuen Streitwert und ganze 17,00 € niedriger als die alte.
    GRundsätzlich kann ich einen Festsetzungsbeschluss ja nicht von Amts wegen ändern. Kann man den neuen Antrag des Rechtsanwaltes als Erinnerung sehen und den Festsetzungsbeschluss aufheben/berichtigen ?

  • Bist Du sicher, dass Du den "Festsetzungsbeschluss" nicht doch auch von Amts wegen ändern kannst?!? Es ist ja kein KF-Beschluss i.S. der §§ 104 ff ZPO.

    Aber unabhängig davon:

    Ich würde die geringere Vergütung festsetzen und in dem Beschluss anordnen, dass der RA die zuviel bekommenen 17 € erstatten muss.

    Zur Begründung würde ich nur ausführen, dass sie die Gebühren wegen nachträglicher Streitwertänderung ermäßigt haben.

    Fertig! Aus!
    :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :zustimm: . Zu veranlassen ist allein, dass der Landeskasse die Überzahlung erstattet wird. Der Einreichung eines neuen Vergütungsantrags bedarf es eigentlich gar nicht, da nichts auszuzahlen ist. Bei uns wird der PKH-Anwalt nur angeschrieben m.d.B., den Betrag in Höhe von ... € binnen ... an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nach Eingang der ZAN wird weggelegt.

  • :zustimm: . Zu veranlassen ist allein, dass der Landeskasse die Überzahlung erstattet wird. Der Einreichung eines neuen Vergütungsantrags bedarf es eigentlich gar nicht, da nichts auszuzahlen ist. Bei uns wird der PKH-Anwalt nur angeschrieben m.d.B., den Betrag in Höhe von ... € binnen ... an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nach Eingang der ZAN wird weggelegt.



    Wird bei uns auch so gemacht. Und wenn der Anwalt das Geld nicht zurück zahlt, gibt`s auch mal `ne Sollstellung gegen ihn.

  • Ich würde wie Ulf einen Beschluss machen.

    Falls du aus NRW bist: Das wird unter HKR-TV im HH 2007 als vermischte Einnahme gebucht und nicht als Ausgabeabsetzung.

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:
    Vor über einem Jahr wurde eine PKH-Vergütung ausgezahlt undals Streitwert Klage+Widerklage berücksichtigt.
    Für die Widerklage wurde jedoch gar keine PKH bewilligt.
    Mein Vorgänger hat gegenüber dem Anwalt angekündigt, dieVergütungsfestsetzung berichtigen zu wollen. Eine Stellungnahme hierzu ist vomRechtsanwalt nicht eingegangen.
    Nun wurde mir die Akte vorgelegt.

    Ich habe die Entscheidung „meines“ OLGs in Hamm, Beschlussvom 15.2.2016 – 6 WF 46/14 gefunden, wonach die fehlerhafte Festsetzung bindendist.

    Der Bezirksrevisor hat zwar eine Stellungnahme abgegeben,jedoch keine Erinnerung (wegen § 20 Abs. 1 GKG / Verwirkung) eingelegt.

    Was kann ich hier tun?
    Liebe Grüße

  • Formell kannst Du hier gar nichts mehr tun, denn für eine amtswegige Änderung der Festsetzung gibt es keine gesetzliche Grundlage.

    Was Du allenfalls auf die doofstellende Tour versuchen könntest, wäre eine Nachricht an den beigeordneten RA, dass eine Überzahlung aus diesen und jenen Gründen festgestellt wurde (Aufschlüsselung der tatsächlich gegen die LK bestehenden Ansprüche wäre sinnvoll) und Du um Rückzahlung des Differenzbetrages bittest.
    Es gibt tatsächlich vorbuldliche RAe, die, soweit sie selbst einsehen, dass ihnen der überzahlte Betrag eigentlich nicht zusteht, eine Rückzahlung vornehmen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!