Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs d. Nachlasspflegers

  • Hallo Kollegen,

    ich habe leider in der Suchfunktion mit obigen Begrifflichkeiten nichts gefunden. Mein Problem sollte jedoch ein Allgegenwärtiges sein, denn ich habe aufgrund mehrerer Telefonate in den letzten Tagen grundverschiedene Meinungen zu diesem Thema von Kollegen gehört.

    Durch unsere (im Regelfall 2 berufsmäßige) Nachlasspfleger erhalten wir kurz vor erreichen der Verjährung der ersten Ansprüche folgenden Antrag:

    in pp. beantrage ich die Fristverlängerung für die Geltendmachung von Aufwendungsdersatz und Vergütungsansrüchen bis 3 Monate nach Aufhebung des Verfahrens.

    Kann die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs in dieser Form gehemmt werden?
    Wähend einer meiner Vorgänger (mittlerweile nicht mehr im Dienst) sich überhaupt nichts an Verjährungen geschert hat und auch ohne obige Anträge manchmal für 5 Jahre am Stück festgesetzt hat, hat meine andere Vorgängerin die Fristverlängerung gewährt, jedoch zunächst für weitere 15 Monate ab Antragstellung auf Fristverlängerung.

    Mich würde interessieren wie das bei Euch gehandhabt wird, zumal mir durch einen Nachlasspfleger wieder mit der alten Leier entgegengetreten wurde das meine Nachbaramtsgerichte seinen Antrag wie oben formuliert immer entsprächen und alles andere ja nur eine übermäßige Förmelei wäre...

    Interessant wäre hierzu mal eine Entscheidung. Hab leider konkret dazu nichts gefunden.

    Danke.

  • Antrag bzw. Beschluss muss begründet werden, geht aber problemlos, dient der Arbeitsentlastung der Gerichte und ist im Sinne des Nachlasses, weil so gerade bei längeren Pflegschaftsverfahren die mehrmalige Bestellung (Kosten!) vonn Verfahrenspflegern für Vergütungsfestsetzungen gespart werden können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Antrag geht übrigens sogar pauschal und im Voraus für alle Verfahren:

    Wird ein Nachlasspfleger berufsmäßig tätig, kann er den Antrag auf Fristverlängerung für die Anmeldung seines Vergütungsanspruchs nach § BGB § 1835 BGB § 1835 Absatz I a 3 BGB mit dem Gericht für sämtliche, von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus und pauschal stellen.

    OLG Bremen, Beschluss vom 15. 3. 2012 - 5 W 19/11

    BeckRS 2012, BECKRS Jahr 08122


    Dazu Anmerkung in NJ-Spezial 2012, 328:

    Praxishinweis: Die Entscheidung eröffnet eine Möglichkeit, wie Vergütungsansprüche berufsmäßiger Nachlasspfleger nicht durch den Fristablauf des § BGB § 1835 BGB § 1835 Absatz I a 3 BGB verloren gehen. Bemerkenswert ist an dem Beschluss, dass solche Anträge „(…) generell für alle von den Nachlasspflegern übernommenen Angelegenheiten im Voraus gestellt werden können”. Nachlasspfleger sollten frühzeitig solche Absprachen mit dem Nachlassgericht treffen, um nicht ihrer Vergütungsansprüche verlustig zu gehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Beschluss des OLG Bremen, wonach für alle künftigen Angelegenheiten die Frist verlängert wird, ist sehr weitgehend.

    Engere Ansicht aus dem Bereich des Betreuungsrechts vertreten OLG Schleswig FGPrax 2006,119f. und OLG München FamRZ 2008,1632f., wonach die Fristverlängerung nur auf Antrag unter Benennung eines Schlusszeitpunkts erfolgen kann. In den vorgenannten Entscheidungen, wird nicht erörtert, ob der Antrag bereits im Vornherein für alle künftigen Angelegenheiten gestellt werden kann.

    Theoretisch müsste es möglich sein, auf Antrag die Ausschlussfrist für sämtliche Nachlasspflegschaften eines Nachlasspflegers unter Benennung eines Schlusszeitpunkts zu verlängern (z.B. 3 Monate nach Beendigung der Nachlasspflegschaft oder 3 Monate nach Beendigung des Amtes des Nachlasspflegers; Nachlasspflegschaft wird i.d.R. durch Aufhebungsbeschluss beendet). Eine andere Frage ist dann, aus welcher Akte heraus diese Entscheidung getroffen werden muss (wird hierfür extra eine Generalakte o.ä. angelegt?). Andererseits ist es auch unproblematisch möglich, bereits bei der Verpflichtung des Nachlasspflegers auf einen entsprechenden Antrag zu drängen, und diesen Beschluss jeweils einzeln in jeder Nachlasspflegschaft zu erlassen.

    Ferner ist zu beachten, dass nach den BGH-Entscheidungen zur Überleitung der Vorschrift des § 1836e BGB vertreten wird, dass neben der Ausschlussfrist gesondert noch eine Verjährungsfrist läuft. Verlängere ich also die Ausschlussfrist und rechnet der Nachlasspfleger zwar innerhalb der Ausschlussfrist aber nach Ablauf von drei Jahren seit der Tätigkeit ab, kommt gesondert die Einrede der Verjährung in Betracht. Andererseits darf ich die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigen bzw. auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede hinwirken (dürfte auch bei Auszahlung aus der Landeskasse gelten; Festsetzungs-AV die im Bereich des Landes NRW bei Festsetzung gegen die Landeskasse Abweichendes regelt, ist nicht einschlägig, da diese nur für die Festsetzung der beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte, z.B. bei Abrechnung der VKH-Vergütung, gilt).

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