Hallo Kollegen,
ich habe leider in der Suchfunktion mit obigen Begrifflichkeiten nichts gefunden. Mein Problem sollte jedoch ein Allgegenwärtiges sein, denn ich habe aufgrund mehrerer Telefonate in den letzten Tagen grundverschiedene Meinungen zu diesem Thema von Kollegen gehört.
Durch unsere (im Regelfall 2 berufsmäßige) Nachlasspfleger erhalten wir kurz vor erreichen der Verjährung der ersten Ansprüche folgenden Antrag:
in pp. beantrage ich die Fristverlängerung für die Geltendmachung von Aufwendungsdersatz und Vergütungsansrüchen bis 3 Monate nach Aufhebung des Verfahrens.
Kann die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs in dieser Form gehemmt werden?
Wähend einer meiner Vorgänger (mittlerweile nicht mehr im Dienst) sich überhaupt nichts an Verjährungen geschert hat und auch ohne obige Anträge manchmal für 5 Jahre am Stück festgesetzt hat, hat meine andere Vorgängerin die Fristverlängerung gewährt, jedoch zunächst für weitere 15 Monate ab Antragstellung auf Fristverlängerung.
Mich würde interessieren wie das bei Euch gehandhabt wird, zumal mir durch einen Nachlasspfleger wieder mit der alten Leier entgegengetreten wurde das meine Nachbaramtsgerichte seinen Antrag wie oben formuliert immer entsprächen und alles andere ja nur eine übermäßige Förmelei wäre...
Interessant wäre hierzu mal eine Entscheidung. Hab leider konkret dazu nichts gefunden.
Danke.