besondere Gläubigerversammlung vor Berichtstermin

  • Hallo,

    ich habe einen etwas kuriosen Fall:

    Verfahren wird eröffnet. Berichts-und Prüfungstermin ist in ca. 3 Monaten. Kurz nach Eröffnung flattert jetzt ein Antrag des Insolvenzverwalters auf besondere Gläubigerversammlung gem. § 160 InsO rein. Nach § 75 II InsO beträgt die Frist von Antragstellung bis Termin 3 Wochen. Auch wenn einige meinen, es ist eine "Soll"-Vorschrift, so hat ja gerade der BGH betont, dass diese Frist möglichst einzuhalten ist. Der InsoVErwalter hält die Entscheidung auch für sehr sehr eilig. Aber kann ich denn vor der "ersten" Gläubigerversammlung Anfang Dezember überhaupt eine besondere Gläubigerversammlung anberaumen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Rein von der Systematik des Gesetzes würde ich sagen, dass es nicht geht. Was hat er denn so Dringendes zu beschließen? Würde vielleicht ein vorläufiger Gläubigerausschuss helfen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Könnte man nicht die reguläre Gläubigerversammlung vorverlegen und es später bei einem getrennten Prüfungstermin belassen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vertrag übertragene Sanierung.

    Vom Gefühl her hätte ich das auch eher ausgeschlossen. Andererseits kann das ja auch immer wieder mal passieren, dass ein Vertrag hereingeschneit kommt mit kurzen Fristen und da wäre ja schon zu überlegen. Ich habe auch überlegt, ob ich nicht einfach den Berichtstermin vorverlege? Aber irgendwie finde ich das auch seltsam.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Könnte man nicht die reguläre Gläubigerversammlung vorverlegen und es später bei einem getrennten Prüfungstermin belassen.

    Du warst schneller ;). Tja, ich weiß auch nicht. Nach hinten verlegen, ok, aber vorverlegen ?

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  • Also ich lese § 26 InsO so, dass es nur Maximalfristen, keine Mindestfristen, gibt. Wenn man von vornherein zeitiger terminieren könnte, warum dann nicht auch vorverlegen. Ist aber nur aus der hohlen Hüfte geschossen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hört sich nach § 158 InsO an. Da wäre ein Gläubigerausschuss jetzt hilfreich ;)
    Ich kenn mich mit der Vorschrift nicht aus, aber vielleicht bringt hier die Kommentierung was? Kann selber nicht gucken, da schon daheim.
    Eine nachträgliche Trennung von Berichts- und Prüfungstermin fände ich irgendwie komisch :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Rein von der Systematik des Gesetzes würde ich sagen, dass es nicht geht. ....

    Hört sich nach § 158 InsO an. Da wäre ein Gläubigerausschuss jetzt hilfreich ;)
    Ich kenn mich mit der Vorschrift nicht aus, aber vielleicht bringt hier die Kommentierung was? Kann selber nicht gucken, da schon daheim.
    .....

    Dann gucke ich mal in den KPB der zu § 157 InsO u.a. folgendes sagt:

    "Über Schließung und Fortführung des Unternehmens befindet (endgültig) die Gläubigerversammlung (§ 157 Satz 1).
    Ihre Entscheidung im Berichtstermin wird präjudiziert, wenn der Insolvenzverwalter schon for diesem Termin das Unternehmen stillegt oder veräußert. da eine dieser Maßnahmen in manchen Fällen aber zwingend und unaufschiebbar geboten sein kan, werden sie dem Verwalter unter den Voraussetzungen des § 158 gestattet.
    Der Schuldner ist zuvor zu unterrichten. Ihm steht allein das Antragsrecht auf Untersagung der Stillegung oder Veräußerung nach Absatz 2 Satz 2 zu.
    § 158 setzt im eröffneten Verfahren die Funktion des § 22 Abs. 1 Nr. 2 fort, ohne dass die Korrenzpondenz beider Vorschriften letztlich überzeugt, wie auch die jetzt nicht mehr weiter verfolgten Reformbemühungen zu § 22 im DE zeigen."

    Und komme wie Maus zum persönlichen Fazit:

    Es gibt keine besonderen Gläubigerversammlung vor der 1.

    Außerdem müssen wir uns auch nicht verbiegen lassen, um etwas gerade zu richten, was der Verordnungsgeber versäumt hat bzw. zu bequem war, sich Gedanken darüber zu machen. Letztlich sollte die InsO aus den Kinderschuhen herausgewachsen sein.

  • Naja, da kann eigentlich keiner sooo richtig was für. Hat sich halt mehr oder weniger überraschend so ergeben. Ich werde jetzt wohl einfach den Berichtstermin vorverlegen, weil ich mal sagen würde, das ist auch im Interesse der Gläubiger. Als kleine Notbrücke werde ich einfach den Terminsbeschluss an alle (bekannten) Gl. zusenden lassen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Naja, da kann eigentlich keiner sooo richtig was für. Hat sich halt mehr oder weniger überraschend so ergeben. Ich werde jetzt wohl einfach den Berichtstermin vorverlegen, weil ich mal sagen würde, das ist auch im Interesse der Gläubiger. Als kleine Notbrücke werde ich einfach den Terminsbeschluss an alle (bekannten) Gl. zusenden lassen.


    :zustimm: zu Satz 1, denn wer nichts macht, kann auch keine Fehler machen.

    :zustimm: auch zu Satz 1, weil es wohl das Vernünftigste ist.


    Da ich davon ausgehe, dass im Berichtstermin nicht nur berichtet , sondern auch die Zustimmung der Gläubiger eingeholt werden soll, stellt sich mir die Frage, wie man es dann mit den Stimmrechten der Gläubiger, deren Grundlage erst im PT festgestellt werden kann, hält.

  • [quote='Mosser','RE: besondere Gläubigerversammlung vor Berichtstermin']... Da ich davon ausgehe, dass im Berichtstermin nicht nur berichtet , sondern auch die Zustimmung der Gläubiger eingeholt werden soll, stellt sich mir die Frage, wie man es dann mit den Stimmrechten der Gläubiger, deren Grundlage erst im PT festgestellt werden kann, hält.

    Tja, im Zweifel/Streit werde ich die Stimmrechte festsetzen. Aber diese Notwendigkeit ergab sich in den letzten 7 jahren nahezu garnicht mehr, ich hatte letztlich in dem Zeitraum immer friedlebende Gläubiger:)

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  • Ich würde den Berichtstermin auch vorverlegen. In der Veröffentlichung natürlich den Antrag über den abgestimmt werden soll genau wiedergeben.

    Entscheidungen bzw. Aufsätze habe ich folgende dazu gefunden:

    ZInsO 2006, 782 - 783 (Ausgabe 14 v. 31.07.2006)

    Das Recht zur Teilnahme an einer Gläubigerversammlung setzt die Glaubhaftmachung einer Forderung voraus.

    AG Aurich, Beschl. v. 25. 4. 2006 - 9 IN 41/2006

  • Die Entscheidung des AG Aurich wird hier wohl einmal nicht passend sein,
    bei der Konstellation kann ich aber AG Hamburg bieten, für den Fall, dass vor dem PT abgestimmt werden soll
    AG Hamburg, Beschluß vom 13. 1. 2000 - 67e IN 77/99

    mit dem Ergebnis, wenn keine was dagegen hat, kann der Gläubiger mitstimmen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Tja, im Zweifel/Streit werde ich die Stimmrechte festsetzen. Aber diese Notwendigkeit ergab sich in den letzten 7 jahren nahezu garnicht mehr, ich hatte letztlich in dem Zeitraum immer friedlebende Gläubiger:)

    Also bist Du an diesem Tag der BGH.:)

    Schönes Wochenende

    Enno

  • Als Ergänzung hierzu vielleicht:

    LG Stendal, Beschluss vom 22.10.2012 (nicht rechtskräftig), ZIP 2012, 2168:
    Die erste Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Sachwalters folgt und in der die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen können, muss nicht zwingend der Berichts-und Prüfungstermin sein.

    Ich habe die Entscheidung jetzt noch nicht wirklich gelesen, aber danach muss die "erste" Gläubigerversammlung nicht zwingend der BT sein.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wir haben hier zwar beck-online und juris, bekommen aktuelle Zeitschriften aber nicht wirklich zu sehen.

    In der Sache meine ich, dass ein Inso-Termin ein reiner Beurkundungs- und Protokollierungstermin ohne jeglichen Charakter einer gerichtlichen Entscheidung ist. Ob der Termin ein paar Wochen früher oder später stattfindet, sollte doch eigentlich egal sein.

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