Einigungsgebühren in der Zwangsvollstreckung?

  • Früher stand im Gerold/ Schmidt/v. Eicken u.a., dass die Einigungsgebühr gem. VV 1003 RVG auf eine 1,0 Gebühr zu kürzen ist, wenn vor der Ratenzahlungsvereinbarung bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben.
    Ich kann dass nicht mehr finden. Habe ich Tomaten auf den Augen oder hat sich dass mit § 31b RVG erledigt?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ein Anwaltsbüro ist unter Hinweis auf § 31b RVG der Ansicht, dass eine Einigungsgebühr auch ohne Übernahme der Kostenpflicht durch den Schuldner von diesem zu ersetzen sei.
    Das widerspricht m.E. aber eindeutig den §§ 788 I, 91 und 98 ZPO. Oder ???

  • Die Frage ob und in welchem Umfang eine Gebühr entsteht (§ 31b RVG), sagt nichts darüber aus, wer sie zu tragen hat.

    Insofern bleibt es bei der alten Rechtslage.

  • Früher stand im Gerold/ Schmidt/v. Eicken u.a., dass die Einigungsgebühr gem. VV 1003 RVG auf eine 1,0 Gebühr zu kürzen ist, wenn vor der Ratenzahlungsvereinbarung bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben.
    Ich kann dass nicht mehr finden. Habe ich Tomaten auf den Augen oder hat sich dass mit § 31b RVG erledigt?

    Darf ich mein Problem nochmal in Erinnerung bringen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Früher stand im Gerold/ Schmidt/v. Eicken u.a., dass die Einigungsgebühr gem. VV 1003 RVG auf eine 1,0 Gebühr zu kürzen ist, wenn vor der Ratenzahlungsvereinbarung bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben. Ich kann dass nicht mehr finden. Habe ich Tomaten auf den Augen oder hat sich dass mit § 31b RVG erledigt?

    Darf ich mein Problem nochmal in Erinnerung bringen?


    Ergibt sich duch aus § 31b RVG

  • Hallo,

    kann mir jemand sagen, nach welcher Höhe vorliegend die Einigungsgebühr VV 1000 RVG entstanden ist.

    Rechtsanwalt betreibt die Zwansgvollstreckung über 10.000 EUR (Titel liegt natürlich vor). Der Schuldner setzt sich mit dem RA in Verbindung und kann nur 8.000 EUR zahlen. RA nimmt den Vollstreckungsauftrag zurück. Man einigt sich auf eine Einmalzahlung i.H. von 8.000 EUR; im Übrigen Verzicht der Gläubiger.

    Meines Erachtens ist die Einigungsgebühr nach 20 % aus 10.000 EUR zu berechnen.

    RA ist folgender Ansicht:

    "Gegenstand des Vergleichs war nicht die Erfüllung des Anpruchs bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und bei gleichzeitigem vorläufigen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung). Vielmehr wurde eine Einigung über eine Soforteinmalzahlung bei Verzicht auf eine Restforderung bei einer ca. 80%igen Erfüllung des Anspruchs erzielt. Selbst wenn eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner neben einer Ratenzahlung noch eine weitere Regelung (z. B. Verzicht auf die Restforderung bei Erfüllung von 90% des Anspruchs) enthält, entsteht die Einigungsgebühr ohne Beschränkung auf den Wert des § 31b RVG (vgl. BeckOK RVG/ Sommerfeldt/Sommerfeldt, RVG, § 31 b RVG, Rn. 1-5)."


    Eine Einmalzahlung stellt nach meiner Ansicht doch eine Zahlungsvereinbarung i.S. von § 31 b RVG dar und dadurch das die Vollstreckungsmaßnahme zurückgenommen wurde, wird auch gleichzeitig vorläufig auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.:confused::confused::confused:


  • Hallo nochmal zu meinem Problem,

    wenn der RA zunächst mit der Zwangsvollstreckung beauftragt ist, und dann einen Vergleich mit dem Schuldner aushandelt, der die Forderung anerkennt - lediglich nicht alles zahlen kann - entsteht dann neben der VV 3309 RVG auch eine Gebühr nach VV 2300 RVG? Und wie hat die Anrechnung zu erfolgen?

    Greift § 31 b RVG wenn neben der Zahlungsvereinbarung auch folgende weitere Vereinbarungen getroffen wurden: teilweise Verzicht der Höhe nach auf titulierte Forderung, Aufnahme der Verpflichtung zur Abgabe einer löschungsfähigen Quittung hinsichtlich einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek, Ausgleichsquittung mit einem Dritten (nicht mit Schuldner) hinsichtlich Pflichtteil, Nichteintrittspflicht des Dritten, Aushändigungsverpflichtung hinsichtlich bestehender Titel.

    Die Kostenregelung im Vergleich lautet dahingehend, dass der Schuldner die Kosten des Einmalzahlungsvergleichs zu 1/2 Anteil zu tragen hat.


  • Unabhängig von der Frage, ob die Gebühr entstanden ist, ist sie jedenfalls nicht erstattungsfähig. Wenn der Schuldner die Kosten des Vergleichs nicht ausdrücklich übernimmt gilt § 98 ZPO. Das heißt der Gläubiger trägt seine Vergleichskosten selbst. Der GV hat die Gebühr daher meiner Meinung nach zu Recht abgesetzt.

    Wie seht ihr das mit der ausdrücklichen Übernahme der Einigungsgebühr? Kann man aus einem Inhalt "für diese Vereinbarung entstehend Kosten iHv XX EUR" auch eine Übernahme herauslesen? Eigentlich nicht, oder?

  • Mal wieder eine Frage zu einer Ratenzahlungsvereinbarung:

    Ratenzahlungsvereinbarung wurde getroffen, Schuldner hat Kosten übernommen, Kosten wurde auch beziffert.

    Nun ist in den Kosten neben einer Einigungsgebühr auch ein Betrag X "Fahrtkosten" (knapp 3-Stelliger Betrag) enthalten, nicht näher aufgeschlüsselt.
    Ich bin mir jetzt unsicher ob ich da nachhaken kann/darf/soll... :confused:

    Einerseits hat der Schuldner diese Kosten ja ausdrücklich übernommen, und wenn der RA pers. zu ihm gefahren ist könnten die ja auch tatsächlich angefallen sein.
    Andererseits erscheint es mir dass doch sehr unwarscheinlich...

  • Aus meiner Sicht ist der Betrag so zu übernehmen, der Schuldner hat sich ausdrücklich verpflichtet den Betrag zu übernehmen. Eine Grundlage in diese Parteivereinbarung hier einzugreifen sehe ich nicht.

    Wenn RA-Kosten falsch berechnet sind, erkenne ich diese nicht an.
    Woher soll der Schuldner auch wissen, welche Kosten zulässig und berücksichtigungsfähig sind.

    Nur z.B. wir haben hier einen RA, der derzeit immer eine 1,8 Verfahrensgebühr einklagt. Diese macht er auch regelmäßig in der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO geltend.
    Nr. 2300 VV RVG ==> 1,8
    Nr. 3309 VV RVG ==> 0,3
    Nr. 1000 VV RVG ==> 1,5

    Und jetzt soll ich, wenn der Schuldner "dumm" genug ist das Teil zu unterschreiben, diese Kosten übernehmen???
    Nach meiner Auffassung: NEIN !!!

  • Ich habe hier zwei Teilzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner vorliegen. einmal monatliche Rate v. 25,- €, vereinbart am 12.01.2015, einmal Rate v. 50,- €, vereinbart am 06.07.2015. In beiden erklärt er die Übernahme der Kosten. Die sind auch (falsch) beziffert.

    Die Frage:
    Fällt die Einigungsgebühr hier gleich zweimal an?
    Ich denke nicht, da der Gläubiger keine zusätzliche Sicherheit gewinnt, bloß eine höhere Rate.

    Hattet ihr so was schon mal? Mit welcher Entscheidung?

  • Hallo zusammen,


    folgender Sachverhalt:


    Titulierte Forderung 12.000 EUR, seit mehreren Jahren in der Vollstreckung.
    Es wurden einige Teilzahlungen geleistet, Rest ca. 10.000 EUR.


    Ladung zur Abgabe der VA.
    Schuldner bietet dem Gläubiger über dessen Anwalt sofortige Einmalzahlung von 3.000 EUR an mit dem Ziel der Beendigung der Sache und Titelaushändigung.
    Der Gläubiger ist einverstanden.
    Anwalt teilt dem Schuldner das mit und fordert von ihm nun zusätzlich eine Einigungsgebühr aus der Restforderung (10.000 EUR) mit Faktor 1,5 (rund 1.100 EUR).
    Eine Zustimmung des Schuldners dazu liegt nicht vor, da er ja mit dem Vergleich seine finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft hat.


    Der Schuldner zahlt sofort 3.000 EUR an den Gläubiger, jedoch nicht die geforderte Einigungsgebühr.
    Anwalt verlangt nun erneut Abgabe der VA wegen der Einigungsgebühr.


    Ich bin nun der Auffassung, dass die Einigungsgebühr in dem Fall gar nicht entstanden ist, weil die vorherige Zustimmung des Schuldners fehlt und § 98 ZPO greift.


    Aber selbst wenn sie entstanden wäre, ist wegen § 31b RVG der Gegenstandswert (hier 10.000 EUR) mit 20% zugrunde zu legen.


    Oder mache ich einen Denkfehler?

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