KFB selbstständiges Beweisverfahren

  • Hallo, ich bitte in folgendem Fall um eure Hilfe:

    Im selbstständigen Beweisverfahren war Fr. M Antragstellerin, Fr. F Antragsgegnerin.

    Im streitigen Verfahren war Fr. M auch Klägerin, die Klage richtet sich aber nicht nur gegen Fr. M, sondern auch gegen Herr S und Herr T.

    Die KGE lautet: Die Kosten des RS tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

    Nun will der Anwalt von Fr. M, der im OH-Verfahren und im O-Verfahren tätig gewesen ist die KOsten des selbstständigen Beweisverfahrens festgesetzt haben. Die Anrechnung der VG hat er vorgenommen (gleicher Gegenstand).

    Meine Frage: Habe ich von den Beklagten als GS an die Klägerin festzusetzen oder nur von Fr. F an Fr. M.
    S, T waren am selbstst. Beweisverfahren ja nicht beteiligt. Gerold/Schmidt hat mir leider nicht geholfen.

    Vielen Danke voraus.

  • Das sBV hat ja keine eigene KGE. Die Kosten werden also im Hauptsache-Verfahren mit entschieden. Da Du - egal wie richtig oder falsch sie sein mag - im Rahmen des Annexverfahrens an die KGE gebunden bist, würde ich mich auch genau an diese halten.

  • Hallo 13, das sehe ich grundsätzlich ja genauso. Mein Problem ist nur, dass S und T keine Beteiligte des sBV waren. Daher frage ich mich, ob die KGE - die sich ja grundsätzlich auf das vorangegangene sBV erstreckt - soweit reicht.

    Die Alternative wäre ja die Annahme, dass die KGE nur soweit reicht, wie volle Personen- und Gegenstandsidentität gegeben ist. In diesem Fall dürfte ich nur von Fr. F an Fr. M festsetzen, nicht jedoch von den Beklagten als GS an die Klägerin.

  • Die Alternative wäre ja die Annahme, dass die KGE nur soweit reicht, wie volle Personen- und Gegenstandsidentität gegeben ist. In diesem Fall dürfte ich nur von Fr. F an Fr. M festsetzen, nicht jedoch von den Beklagten als GS an die Klägerin.

    Die KGE ist eindeutig.
    Sie hätte auch lauten können: "Die Kosten des RS tragen die Beklagten als Gesamtschuldner, die Kosten des sBV/des Gutachtens vom/o.ä. trägt F alleine" -> so lautet sie aber nicht.

  • Eine der Voraussetzungen dafür, dass die Kosten des SBV automatisch in die Hauptsache einbezogen werden ist die Identität der Parteien.
    Lt. Gerold/Schmidt, 19. Auflage Rn. 50 zu Anhang III ist Parteiidentität auch dann gegeben, wenn nur einer von mehreren Antragstellern später im Klageverfahren beteiligt ist. Es wird hierzu auf Rechtsprechung des BGH verwiesen.
    Ich schließe mich also meinen Vorrednern an: auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind aufgrund der Kostengrundentscheidung der Hauptsache festzusetzen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Eine der Voraussetzungen dafür, dass die Kosten des SBV automatisch in die Hauptsache einbezogen werden ist die Identität der Parteien.
    Lt. Gerold/Schmidt, 19. Auflage Rn. 50 zu Anhang III ist Parteiidentität auch dann gegeben, wenn nur einer von mehreren Antragstellern später im Klageverfahren beteiligt ist. Es wird hierzu auf Rechtsprechung des BGH verwiesen.


    So isses. Die Fundstelle hätte ich auch zitieren wollen, war mir aber mangels Material von zu Hause aus nicht möglich. Wie gesagt: Ob ein etwaiges Versäumnis bei der Abfassung der KGE vorliegt, ist irrelevant. Sie ist in der vorhandenen wörtlichen Form für das KFV maßgeblich.

  • Ich bin leider erst heute dazu gekommen die Sache zu bearbeiten und möchte an dieser Stelle für die Antworten herzlich danken. So wie beschreiben wurde es auch gemacht. Viele Grüße aus dem kalten aber sonnigen Norden.

  • Moin,
    schreibe meine Frage mal hierrein, da ich nicht extra ein neues Thema aufmachen will.

    Selbstständiges Beweisverfahren war beim LG. Es wurde ein Gutachten erstellt. Die Klage wurde dann bei unserem AG erhoben, da der Streitwert unter die Grenze gefallen ist.
    Die Kostenentscheidung der Hauptsache von unserem AG sieht einen Kostenausgleich der Parteien vor.
    Die Anträge beider Parteien sowie die Gerichtskostenrechnung von der Hauptsache unseres AG liegen vor und sind soweit in Ordnung.
    Habe heute die Gerichtskostenrechnung vom LG bzgl des Beweisverfahren angefordert, da ich diese Gerichtskosten ja ebenfalls mitauszugleichen habe.

    Nach meinem Feierabend ist mir der Gedanke gekommen, dass ich ja auch die Kostenentscheidung vom LG brauchen könnte bzgl des Beweisverfahrens (bin grad erst angefangen :oops:).
    Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, gibt es im selbstst. Beweisverfahren keine Kostenentscheidung, weswegen ich die Kosten beider Parteien, die Gerichtskosten vom LG und von unserem AG einfach entsprechend unserer Kostenentscheidung ausgleichen kann oder? Und das würde man in einem KFB tun?

    Grüße

  • So isses. :)

  • Hey :D
    Ich hänge meine nächste Frage auch mal hier an, da die auch mit der KGE des selbstst. Beweisverfahren zu tun hat.

    Verfahren wurde bei uns durchgeführt. Richter hat durch Beschluss entschieden und eine Kostenentscheidung gemacht. Die Akte ging dann zum LG, wo der Beschluss unseres AG aufgehoben wurde.
    In der Zwischenzeit hat die obsiegende Partei einen Antrag auf Kostenfestsetzung bei unserem AG gestellt.
    Als die Akte dann vom LG zurückkam hab ich Schussel sie dem Richter vorgelegt zwecks neuer Kostenentscheidung. Die Akte kam jetzt zurück mit dem Vermerk, dass das selbstständige Beweisverfahren ja keiner KE bedarf. Das weiß ich ja jetzt auch seit gestern :D
    Bitte ich den Antragsteller dann einfach um Rücknahme des Antrages, da die KE aufgehoben worden ist?

    MFG

  • Wie lautet denn die neue KGE? Ist der Antrag noch verwendbar? Ansonsten würde ich dem Ast mitteilen, dass sich sein Antrag aufgrund der geänderten KGE erledigt hat.
    Auf eine förmliche Rücknahme bestehe ich nicht.

  • Also gegen unseren Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Der Beschluss wurde vom LG aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
    Der Antrag auf Festsetzung der Kosten des selbstst. BV wurde von dem Vertreter der Antragsgegnerin gestellt.

  • Auszug aus dem Beschluss des LG:

    Auf die Beschwerde der Antragsstellerin (die, die nach der Entscheidung des AG die Kosten des selbstst. Beweisverfahrens zu tragen hatte) wird der Beschluss des ... vom ... aufgehoben (der Beschluss mit der KG unseres AG).

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin (die, die nach dem Beschluss unseres AG die Kosten des selbstst. Beweisverfahrens nicht zu tragen hatte).

    Das wars.
    Und während die Akte wegen der Beschwerde beim LG war, ging bei uns ein Kostenfestsetzungsantrag von dem RA der Antragsgegnerin ein, der sich ja auf die KG unseres AG stützt. Da der Beschluss allerdings durch das LG aufgehoben wurde, muss ich den Antrag jetzt zurückweisen bzw. um Rücknahme bitten, da dieser gegenstandslos geworden ist, oder?

    MFG

  • Wenn ich es richtig verstanden habe: Basiert der KFA auf der ersten KGE und diese ist durch das LG aufgehoben worden, ist dem KFA damit die Grundlage entzogen und er ist folglich zurückzunehmen bei Vermeidung einer Zurückweisung.

  • Habs so gemacht, vielen Dank!

    Hab jetzt allerdings schon das nächste Problem mit dem Beweisverfahren :D

    Das Beweisverfahren war beim LG, danach wurde bei unserem AG Klage erhoben.
    Im Urteil wurde ein Kostenausgleich ausgesprochen. Die KFAs der Parteien liegen vor. Nun beantragen beide sowohl die Kosten aus der Hauptsache als auch die aus dem selbstständigen Beweisverfahren beim LG. Ist ja auch richtig, weil die Kosten vom LG ja mit zur Hauptsache zählen und damit von uns festzusetzen sind.

    Anträge liegen also vor und sind in Ordnung. Hab die Kostenrechnung vom LG angefordert, da ich für das Beweisverfahren ja auch die Gerichtskosten brauche. Allerdings geht aus der Kostenrechnung des LG jetzt hervor, dass der Kläger die Kosten des Beweisverfahrens voll zu tragen hat (in seiner Spalte steht: Anteil klagende Partei 100%).
    Was mach ich denn jetzt? :D Mit in den Ausgleich kann ich die Kosten aus dem Beweisverfahren ja nicht nehmen, wenn der Kläger die Kosten da voll zu tragen hat...

    LG

  • Lass dich da nicht beirren. Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens werden immer dem KLäger/Ast zum Soll gestellt - egal wie die Entscheidung in der Hauptsache ausgeht. Der Ausgleich erfolgt dann über den Kfb, d.h. sollte der Ast im Hauptsacheverfahren obsiegen, werden die GK des selb. Bewverfahrens in den Kfb mit aufgenommen.

  • :daumenrau

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