Mithaftung Grundschuld für Darlehen-Genehmigung

  • Ein mj. Kind ist Miteigentümer eines Grundstücks. Auf diesem Grundstück lastet eine Grundschuld.

    Die Kindsmutter hat mehrere Darlehen zu tilgen. Sie möchte die Darlehen jetzt zusammenlegen.

    Das mj. Kind war bei den Darlehensverträgen als Darlehensnehmer infolge einer Erbschaftsannahme auch teilweise mitbeteiligt. Jetzt soll das Kind bei der Umschuldung jedoch außen vor gelassen werden.

    Es ist lediglich betroffen, als dass als Sicherheit für das neue Darlehen eine bereits bestehende Grundschuld am o.g. Grundstück mithaften soll, an dem das mj. Kind Miteigentümer ist.

    Hier ist wohl eine familienger. Genehmigung notwendig, oder?

  • Das Thema hatten wir schon gefühlte 100 Mal. :cool:

    Versuch's doch mal bitte über die Suchfunktion z.b. mit dem Suchwort "Sicherungsabrede" oder dem Wort "Umschuldung".

    Unter den Treffern sollten dann eigentlich brauchbare Antworten dabei sein, vermute ich.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Thema hatten wir schon gefühlte 100 Mal. :cool:

    Versuch's doch mal bitte über die Suchfunktion z.b. mit dem Suchwort "Sicherungsabrede" oder dem Wort "Umschuldung".

    Unter den Treffern sollten dann eigentlich brauchbare Antworten dabei sein, vermute ich.

    oder auch "Zweckerklärung"

  • Ich greife diesen Fall mal auf, weil er in etwa meiner Fallkonstellation entspricht. Sicherungsabreden habe ich schon des Öfteren genehmigt, doch die mir nun vorliegende unterscheidet sich von den bisherigen.

    Der KiVa hat seinen Kindern mehrere Wohnungen und seiner Frau ein Grdst. geschenkt. Die Wohnungen sind mit einer Gesamtgrundschuld von 660.000 EUR und das Grundstück mit einer Einzelgrundschuld von 250.000 EUR belastet. Nun soll die Anschlussfinanzierung erfolgen. Der KiVa nimmt ein neues Darlehen über 700.000 EUR auf. Hierfür soll die Gesamtgrundschuld über 660.000 EUR haften. Ich kann also davon ausgehen, dass auch das Grdst. mit der Einzelgrundschuld für das Darlehen haften soll. Im Endeffekt haften die Wohnungen der Kinder nun also auch für das Darlehen, das für das Grundstück aufgenommen wurde. Umgekehrt gilt dies natürlich auch.

    Stellt das ein Problem dar? Genehmigungsfähigkeit? :gruebel:

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