mehrere Anwälte, § 464 StPO Kostenfestsetzung

  • Hallo,

    der Angeklagte wurde auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. In dem Strafverfahren wurde er von 2 Rechtsanwälten vertreten. Beide Rechtsanwälte sind zur Kostenfestsetzung bevollmächtigt und auch zur Empfangnahme des festzusetzenden Auslagenbetrags befugt. Wie mache ich das im KfB nun praktisch? Ich setze den Gesamtbetrag fest. Und dann? von welchem Anwalt setze ich die Kosten fest? Keiner will verzichten...Wie kann ich eine Einigung herbeiführen, an wen die Auszahlung erfolgen soll?

  • Diese Konstellation hatte ich vor mehr als einem Jahr auch mal. Festgesetzt habe ich die Kosten für einen Rechtsanwalt.

    Ich habe damals die Herren Rechtsanwälte aufgefordert, sich ins Benehmen zu setzen, an wen die Auszahlung erfolgen solle. Für eine Auszahlung mit befreiender Wirkung brauche ich das Einvernehmen der Berechtigten. Die Herren haben sich darüber so sehr gestritten, dass die Auszahlung bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist.

  • Nein, ich habe die angemeldeten Kosten genommen, gesagt, was festsetzungsfähig ist und was darüber hinausging abgesetzt.

    Dabei habe ich das nicht darauf bezogen, was der einelne Anwalt geltend gemacht hat, sondern nur gesagt, dass die Gebühr Nr. soundso nach § 14 RVG in dieser oder jener Höhe der Billigkeit entspricht und darüber hinausgehende Beträge abgesetzt. ...so habe ich es in Erinnerung...

  • Festgesetzt wird ja der Anspruch des Freigesprochenen, die Anwälte handeln nur für ihn (es sei denn, der Anspruch wurde an einen von ihnen abgetretenen; das gibt der dargestellte Sachverhalt aber nicht her).
    Insofern werden die enstandenen Gebühren festgestellt und deren Höhe festgesetzt. Mehr als die eines Anwalts sind in der Regel nicht notwendig.
    Die Auszahlung kann auch an den Freigesprochenen erfolgen (sofern keine Abtretung vorliegt). Wenn sich die Anwälte nicht einigen, würde ich den Freigesprochenen um Bennenung einer Kontoverbindung bitten oder um klare Ansage, an wen ausgezahlt werden soll.
    Sollte er dem nicht nachkommen, bleibt immer noch die Möglichkeit der Hinterlegung.

  • Festgesetzt wird ja der Anspruch des Freigesprochenen, die Anwälte handeln nur für ihn (es sei denn, der Anspruch wurde an einen von ihnen abgetretenen; das gibt der dargestellte Sachverhalt aber nicht her).
    Insofern werden die enstandenen Gebühren festgestellt und deren Höhe festgesetzt. Mehr als die eines Anwalts sind in der Regel nicht notwendig.
    Die Auszahlung kann auch an den Freigesprochenen erfolgen (sofern keine Abtretung vorliegt). Wenn sich die Anwälte nicht einigen, würde ich den Freigesprochenen um Bennenung einer Kontoverbindung bitten oder um klare Ansage, an wen ausgezahlt werden soll.
    Sollte er dem nicht nachkommen, bleibt immer noch die Möglichkeit der Hinterlegung.

    Wenn mir das Original der Geldempfangsvollmacht vorliegt, kann ich auch an den Bevollmächtigten schuldbefeiend auszahlen.

  • Der Angeklagte hatte im Strafverfahren 2 Rechtsanwälte, die beigeordnet waren. Diese haben ihn auch im Adhäsionsverfahren vertreten. Der Adhäsionsantrag wurde zurückgewiesen. Die Kosten trägt der Nebenkläger. Beide RAe haben nun einen KfA gestellt zur Festsetzung gegen den Nebenkläger. Gebe ich jedem RA nur die Hälfte oder wie kann ich das Problem, dass nur die Kosten eines RA erstattungsfähig sind, praktisch lösen :gruebel:

  • In dem KFB den Angeklagten als Antragssteller mit beiden RA'ten als Bevollmächtigte aufführen. dort eine Satz Gebühren + Auslagen gegen den Nebenkläger festsetzten. Die beiden RA'te darauf hinweisen, dass die vollstreckbare Ausfertigung (sofern beantragt) im Zweifel dem Angeklagten übersandt wird, sofern sich die Herren RA'te nicht einigen können.

  • Ist leider der Fall einer Kollegin:

    nun noch folgende Ergänzung :mad:: sie hat bereits zwei KfB erlassen und zu jedem vom Gegner eine sofortige Beschwerde erhalten :confused:

    ist das noch zu lösen???

  • ??? Ich würde dazu tendieren, eine Teil-Abhilfe zu machen und jedem 50 % zu geben und den Rest ans Beschwerdegericht, oder?

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