Übererlös

  • Habe folgenden kuriosen Fall: Die Zwangsversteigerung hat aufgrund einer Grundabgabenforderung der Stadt von ca. 2.000,00 EUR stattgefunden, erlöst wurden in der Versteigerung über 200.000,00 EUR. Einziges eingetragenes Recht ist eine Briefgrundschuld der Sparkasse über 40.000,00 EUR. Sparkasse hat mitgeteilt, dass keinerlei Rechte geltend gemacht werden, da 1995 Löschungsbewilligung erteilt wurde. Nach Abzug von Gerichtskosten und Grundabgaben stünden also ca. 195.000,00 EUR für den Schuldner bereit.
    Wie behandle ich jetzt die eingetragene Grundschuld? Hinterlegung des Kapitals und der Zinsen aus Rangklasse 4, wenn Brief vom Schuldner nicht vorgelegt werden kann?

  • Bei dem Sachverhalt könnte man auch überlegen, die Akte der Betreuungsabteilung vorzulegen. Vielleicht braucht der Schuldner Hilfe (würde mir nochmal ansehen, was der Gutachter vorgefunden hat).

    Ich weiß, das ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts und vielleicht wollte der Schuldner das Haus ja loswerden. Aber seltsam ist das schon.

  • Bei dem Sachverhalt könnte man auch überlegen, die Akte der Betreuungsabteilung vorzulegen. Vielleicht braucht der Schuldner Hilfe (würde mir nochmal ansehen, was der Gutachter vorgefunden hat).

    Ich weiß, das ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts und vielleicht wollte der Schuldner das Haus ja loswerden. Aber seltsam ist das schon.

    Naja, richtig, für eine Betreuung ist das wohl etwas zu früh in diesem Stadium.
    Im übrigen würden Sie dabei wohl den eigenen Zuschlag damit "abschießen".

    Ich selbst habe derzeit zwei Anordnungen nach 135 im Bestand.

    Die Anordnungen nach § 135 ZVG werden zunehmen!
    Grund: Versteigerung aus der RK 2.
    In einem Fall werde ich wohl den Schuldner aufsuchen,
    falls dieser noch nicht aus seiner Wohnung zwangsgeräumt wurde.
    Für mich ist es sehr unbefriedigend weil Banken nur eine Löschungs-
    bewilligung fertigen und anschließend nichts mehr mit der Sache zu
    tun haben wollen. Ein Sicherungsnehmer hat mehr Pflichten als
    nur eine Löschungsbewilligung zu erteilen, so meine Meinung.

  • Habe folgenden kuriosen Fall: Die Zwangsversteigerung hat aufgrund einer Grundabgabenforderung der Stadt von ca. 2.000,00 EUR stattgefunden, erlöst wurden in der Versteigerung über 200.000,00 EUR. Einziges eingetragenes Recht ist eine Briefgrundschuld der Sparkasse über 40.000,00 EUR. Sparkasse hat mitgeteilt, dass keinerlei Rechte geltend gemacht werden, da 1995 Löschungsbewilligung erteilt wurde. Nach Abzug von Gerichtskosten und Grundabgaben stünden also ca. 195.000,00 EUR für den Schuldner bereit.
    Wie behandle ich jetzt die eingetragene Grundschuld? Hinterlegung des Kapitals und der Zinsen aus Rangklasse 4, wenn Brief vom Schuldner nicht vorgelegt werden kann?

    Die Sparkasse mag sich nochmal zum Verbleib des Briefes erklären. Sofern, was wohl anzunehmen ist, der Brief dem Schuldner ausgehändigt worden ist, würde ich dies dem Schuldner mitteilen und aufklären. Legt er den Brief im Verteilungstermin vor, ist alles gut. Legt er den Brief nicht vor: § 135 und nach den 3 Monaten ggf. Aufgebotsverfahren auf Antrag des Schuldners nach § 138.

    Einmal editiert, zuletzt von Deern24 (10. Oktober 2012 um 08:17) aus folgendem Grund: hatte nicht an § 138 gedacht, war noch etwas früh heute

  • Vielen Dank für eure Antworten. Kann man eigentlich auch den Schuldner als Ermittler nach § 135 ZVG bestellen? In meinem Fall gibt es ja eigentlich nix grossartig zu ermitteln. Da müsste doch eine Zweitschrift der Löschungsbewilligung und ein Schreiben der Sparkasse reichen, aus dem sich ergibt, dass nach dortiger Kenntnis nicht anderweitig über das Recht verfügt wurde. Dann würde ich nach 3 Monaten das Aufgebotsverfahren anleiern.

  • Nach dem SV kann das Schreiben der Bank doch nur als Minderanmeldung gewertet und somit nur für Zinsen und Nebenleistung beachtlich werden.

    Für den Kapitalbetrag hast du einen unbekannten Berechtigten.
    Der eingetragene Gläubiger erklärt, keinen Brief zu haben und Löschungsbewilligung erteilt zu haben und der, der den Brief vorlegt, kann seine Gläubigerstellung nicht darlegen, da die (Kette von) formgerechten Abtretungserklärungen nicht belegt werden kann.

    Egal wie der Sachverhalt ist, ich würde den Schuldner nie als Vertreter bestellen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sobald der Brief bzw. die Kraftloserklärung und eine Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin vorgelegt wird, brauchst Du doch kein Aufgebotsverfahren nach § 138 ZVG mehr. Das Aufgebot für den Brief erfolgt ja nicht im Versteigerungsverfahren.

    Ich habe schon mal auf den Ermittlungsvertreter verzichtet, da die eingetragene Gl. mir schon zum Verteilungstermin mitgeteilt hat, dass sie bereits das Aufgebot für den Brief beantragt hat, da war ja auch nichts mehr zu ermitteln. Aber den Schuldner zu bestellen, halte ich nicht für gut, auch wenn er behauptet Berechtigter zu sein.

  • Ich hänge mich hier mal ran. Ich habe ein Versteigerungsverfahren welches mit einem erheblichen Übererlös für den Schuldner - eine GbR endet. Im Grundbuch eingetragen ist die GbR mit zwei Gesellschaftern A und B. Jetzt nachdem der Übererlös ruchbar wird, flattern diverse Anmeldungen und Pfändungen ins Haus. Unter anderem wird mir eine Faxkopie eines Gesellschafterbeschlusses vorgelegt mit dem Inhalt, dass bereits 2003 A seinen Anteil auf C übertragen hat. Das Original hat die Staatanwaltschaft beschlagnahmt. B und C beantragen jetzt die Auszahlung an die GbR bestehend aus B und C. A meint jetzt, er wäre nicht ausgeschieden und es gäbe mehrere Gesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand. B und C legen weiter vor: Steuerbescheide mit identischer Steuernummer für A und B und jetzt A und C. Eine Einspruchsentscheidung eines Finanzamtes, bei der A 2006 gegen die Veranlagung Einspruch eingelegt hat und dort festgehalten wird, dass A raus ist und spätestens seit 2006 C als weiterer Gesellschafter in die GbR eingetreten ist. Des Weiteren wird in einem Strafverfahren gegen A und B in einer Aussage des A festgehalten, dass er 2003 aus der GbR ausgeschieden ist. Ich meine, dass zu meiner Überzeugung nachgewiesen ist, dass ein Gesellschafterwechsel wirksam vollzogen wurde. Aber habe ich vielleicht etwas übersehen oder nicht bedacht. A verlangt Auszahlung an ihn bzw. Hinterlegung des Übererlöses. Eine Auszahlung an ihn kommt natürlich nicht in Betracht, da sich die Gesellschaft nicht auseinandergesetzt hat. B und C wollen die Auszahlung an die GbR. Habt Ihr vielleicht noch ein paar hilfreiche Überlegungen?:gruebel:

  • Hinterlegung. Wenn ich keine übereinstimmenden Erklärungen habe, muss sich darum das Gericht kümmern. Wenn Du auszahlen willst, müsstest Du den Antrag des A zurückweisen und mit der und mit der Auszahlung bis zur RK warten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die GbR wird ja nicht auseinandergesetzt, Zahlung soll auf das Konto der berechtigten GbR gehen. Habe ich wirklich nicht den Gesellschafterwechsel zu prüfen ? Wenn mir zum Verteilungstermin z.B. eine Abtretungserklärung vorgelegt wird, muss ich nach § 117 ZVG an den dann Berechtigten zahlen. Dazu prüfe ich die Abtretungserklärung doch auch.
    Kann ich mir das so einfach machen und sagen Gesellschafter stimmen nicht mit dem Grundbuch überein, geben keine übereinstimmenden Erklärungen ab - ich hinterlege?

  • Ich finde nicht, dass man es sich mit der Hinterlegung einfach macht, sondern Du hast doch keine andere Möglichkeit. Wer die GbR wirksam vertreten kann, kannst Du nicht zweifelsfrei feststellen: es gibt kein GbR-Register und keine Originalurkunde, aus der sich der Gesellschafterwechsel ergibt. Außerdem soll es ja mehrere Gesellschaften mit denselben Beteiligten geben (gegeben haben). Auch wenn B und C Dir ein Konto präsentieren, das auf den Namen der GBR lautet, weisst Du immer noch nicht, ob das die richtige Gesellschaft ist.

    Ich würde daher hinterlegen für die Gesellschaft als ehemalige Eigentümerin des Grundstücks, deren heutige Gesellschafter wegen unterschiedlicher Erklärungen nicht feststellbar sind.

  • Das bedeutet dann: entweder übereinstimmende Erklärungen aller Gesellschafter (ausgeschiedenen und eingetretenen Gesellschafter und Bestandsgesellschafter), die ja jetzt schon nicht da sind oder aber entsprechendes Urteil eines Prozessgerichtes zum Bestand der GbR.
    Ich werde wohl hinterlegen. Immerhin hatten die Beteiligten in den letzten 10 Jahren ausreichend Zeit, die Grundbücher berichtigen zu lassen.
    An welchem Punkt des Teilungsplanes erörtere ich denn das Problem am günstigsten?

  • Ich würde das im Teilungsplan gar nicht erörtern, sondern dort nur die GbR als Berechtigte aufführen. Wie der Teilungsplan ausgeführt wird, wird (zumindest bei uns) im Protokoll kurz angegeben. Deshalb würd ich das dort dann kurz ausführen.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Im TP würde ich das auch nicht aufnehmen, sondern im Protokoll. Ansonsten meinte ich das wie naja. Ich habe keine übereinstimmenden Erklärungen über den Gesellschafterbestand der GbR. Da sollen die sich woanders drum streiten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vielen Dank für Eure Mitteilungen. Habe hinterlegt und Begründung in das Protokoll aufgenommen.
    Gibt es eigentlich gegen die Hinterlegung irgendwelche Rechtsmittel?
    Habe gerade ein anderes Verfahren in welchem ich den Übererlös für den Schuldner - eine GmbH i.L. mangels Vertretungsnachweis hinterlegt habe. Jetzt kommt der ehemalige Liquidator und legt sofortige Beschwerde bzw. das sonst zulässige Rechtsmittel ein. Im Stöber ist zu § 117 ZVG dazu nichts gesagt. Ist dann nur die Erinnerung möglich?

  • Was soll die Erinnerung denn bringen? Ob Du einen Hinterlegungsgrund hast, prüft nur die HInterlegungsstelle. Hat die das Geld angenommen, kann er ja dort die Auszahlung beantragen, für das Versteigerungsgericht ist das Verfahren damit abgeschlossen, wie Stöber sagt (Anm. 5.1 -zum Schluss- zu § 117 ZVG). Ob das richtig war oder nicht ist doch dann egal.

    Aber wie kann der ehemalige Liquidator empfangeberechtigt sein ?

  • Er ist vom Insolvenzverwalter des insolventen Gesellschafters (1 Mann GmbH) kurz vor der Auszahlung des Übererlöses aus wichtigem Grund in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung als Liquidator abberufen worden. Er hatte zur Zahlung des Übererlöses nicht das Konto der GmbH angegeben sondern eines unbeteiligten Dritten. Er meint, er wäre nicht ordnungsgemäß abberufen worden und deswegen sei seine Weisung auf das Konto des Dritten zu zahlen nicht gegenstandslos. Sein Prozessbevollmächtigter hat gegen meinen Beschluss (nämlich, dass die Ausführung des Teilungsplanes von Auszahlung auf Hinterlegung geändert wird) sofortige Beschwerde bzw. das sonst zulässige Rechtsmittel eingelegt. Und ich frage mich nun, was für ein Rechtsmittel das sein soll und wer beschwerdeberechtigt ist. Mein Schuldner, die GmbH ja eigentlich nicht, für sie wurde hinterlegt und mit ordnungsgemäßen Vertretungsnachweis erfolgt die Auszahlung. Bleibt ja nur der Liquidator persönlich und er war nicht Beteiligter meines Versteigerungsverfahrens.

  • Dann hast du doch deine Entscheidung mit Begründung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hänge mich hier an den Ursprungsfall einmal an. Bin noch neu in der Versteigerungsabteilung und meine Kollegin ist die Woche nicht da.

    Ich hatte hier ein Verfahren aus RK 3.

    Im GB sind eingetragen
    III/1 GS 90000 DM
    III/2 GS 10000 DM
    III/3 3000 EUR SH Finanzamt
    III/4 2000 EUR SH Gläubiger X

    Zum Verfahren ist nur III/4 beigetreten.

    Erlös: 70.000 EUR

    Die Gläubigerin von III/1 und 2 hat mir nun mitgeteilt, dass sie bereits vor 5 Jahren Löschungsbewilligung und die Briefe übersendet hat. Sie macht keine Ansprüche geltend.

    Mein Verteilungstermin ist in ca. 2 Wochen. Der Schuldner meldet sich nicht auf meine Aufforderung die Briefe einzureichen.

    Wie gehe ich nun vor?

    Würde in ca. einer Woche den VT vorbereiten.

    Habe ich das dann richtig verstanden, dass ich dann für die unbekannten Berechtigten nach III/1 und III/2 den Betrag hinterlege? Und wenn ja, welchen Betrag denn genau? Es ist ja nichts angemeldet :confused: Wenn dann nach drei Monaten nichts geschieht, kann nach §§135,138 ZVG das Aufgebotsverfahren angeleiert werden. Das müsste dann der Schuldner beantragen, richtig? Was ist, wenn er es nicht macht? Wen bestellt ihr denn immer so als Vertreter?

    In meinem Verfahren bleiben keine Rechte bestehen. Würdet ihr dann auch ohne den Brief die Löschung der Rechte im GB veranlassen?

    Ich weiß, es sind viele Fragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!