Rechenhilfe :(

  • Bräuchte mal eine kurze Rechenhilfe (Berufungsentscheidung):

    - Kl. gegen Bekl. 1 und Bekl. 2 (werden vom gleichen RA vertreten)
    - Streitwert "hins. Bekl. 1 -> 2.500 EUR" und "hins. Bekl. 2 -> 500 EUR
    (nach LG so zu verstehen: Bekl. 1 war hins. 2000 EUR allein, und hins. 500 EUR gemeinsam mit Bekl. 2 beteiligt)
    - Von den Kosten des Bekl. 2 trägt Kl. 77 %

    Und wie soll das jetzt (am Beispiel Verfahrensgebühr) berechnet werden? :confused: :mad:

    a) 1,6 aus 2000 EUR = 212,80 EUR davon 77 % = 163,85 EUR
    und (?)
    b) 1,6 + 0,3 aus 500 EUR = 85,50 EUR /2 (Kopfteile) = 42,75 EUR davon 77 % = 32,92 EUR

    Wie soll man da eine VG festsetzen, teilweise nach Kopfteilen, und teilweise nicht?
    :confused::confused:


  • So vielleicht?! ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Mein Vorschlag (ohne irgendwelchen Formeln)
    Kosten auf Beklagtenseite:
    1,3 VG aus 2500 EUR + 0,3 aus 500 EUR.
    Der Bekl zu 2) ist mit 500 EUR beteiligt, der Bekl zu 1) mit 2500 EUR, also entfallen dementsprechend 16,67 % der auf Beklagtenwseite entstandenen Kosten auf den Bekl zu 2). Und von diesen setzt Du 77 % fest - so würde ich es machen.

  • Bisher habe ich das auch so wie P. gerechnet und hab mir eigentlich auch nie weiter darüber Gedanken gemacht. Aber neulich hatte ich eine Akte auf dem Tisch, in der nach der Baumbachsche Formel gerechnet wurde, die letztendlich zu einem anderen Ergebnis führt als die Berechnung nach der Streitwertbeteiligung. Was ist denn nun richtig? :gruebel: Gibt es zu dieser Problematik irgendwelche Rechtsprechung??

  • Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt, würde mich aber auch sehr interessieren. Ich habe mal gehört, dass die Baumbachsche Formel eher für Richter zur Quotenermittlung da sein soll. Und solange keiner Beschwerde einlegt und mir was anderes vorrechnet, bleibe ich bei meiner Methode, die ich regelmäßig anwende.

  • Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt, würde mich aber auch sehr interessieren. Ich habe mal gehört, dass die Baumbachsche Formel eher für Richter zur Quotenermittlung da sein soll. Und solange keiner Beschwerde einlegt und mir was anderes vorrechnet, bleibe ich bei meiner Methode, die ich regelmäßig anwende.

    Auch hier wieder: :genauso: Und hatte auch noch kein RM dagegen :D

  • Wer hat Lust nachzurechnen?? :)
    Ist meine erste Akte mit Streitgenossen und so einer Kostenentscheidung.. Würds gern richtig machen ;)

    Habe folgende Kostenentscheidung:

    1. Kläger zu 1) --> Bekl. als GS 30 %
    2. Bekl. zu 1) --> Kl. zu 1) und 2) 36 %
    3. Bekl. zu 2) --> Kl. zu 1) 50 %
    4. Kl. zu 2) --> Bekl. zu 1) 50%
    5. Kl. zu 1) --> Bekl. zu 1) 6 %

    angemeldete Kosten auf Klägerseite: 555,13 EUR
    angemeldete Kosten auf Beklagtenseite: 637,84 EUR

    Der RA der Klägerseite meldet an, dass der Kläger zu 1) 43% der Kosten trägt und der Kläger zu 2) 57% der Kosten.
    Der RA der Beklagtenseite meldet an, dass der Beklagte zu 1) 57% und der Beklagte zu 2) 43% der Kosten trägt.

    Habe folgende Erstattungsansprüche raus:
    1. Kläger zu1) --> Bekl. als GS 71,61 EUR
    2. Bekl. zu 1) --> Kl. zu 1) und 2) 130,89 EUR
    3. Bekl. zu 2) --> Kl. zu 1) 137,14 EUR
    4. Kl. zu 2) --> Bekl. zu 1) 158,21 EUR
    5. Kl. zu 1) --> Bekl. zu 1) 14,32 EUR

    Lieg ich richtig??

  • Ich habe folgendes raus:

    1. Kläger zu1) --> Bekl. als GS 83,27 EUR
    2. Bekl. zu 1) --> Kl. zu 1) und 2) 114,81 EUR
    3. Bekl. zu 2) --> Kl. zu 1) 159,46 EUR
    4. Kl. zu 2) --> Bekl. zu 1) 138,78 EUR
    5. Kl. zu 1) --> Bekl. zu 1) 16,65 EUR

    Noch jmd. andere Zahlen :strecker

  • Habe folgende Kostenentscheidung:<br />
    1. Kläger zu 1) --> Bekl. als GS 30 %<br />
    2. Bekl. zu 1) --> Kl. zu 1) und 2) 36 %<br />
    3. Bekl. zu 2) --> Kl. zu 1) 50 %<br />
    4. Kl. zu 2) --> Bekl. zu 1) 50%<br />
    5. Kl. zu 1) --> Bekl. zu 1) 6 %

    Ich würde es nachrechnen, aber wie ist die KGE gemeint? z.B. 1.: Von den Kosten des Klägers zu 1) tragen die Bekl. als GS 30%?
    Und mit 5. zusammen dann: Von den Kosten des Klägers zu 1) tragen die Bekl. als GS 30% und der Bekl. zu 1) 6 % (also 64 % der Kl. zu 1) selbst)?

    Dann hab ich Folgendes raus:
    1. Kläger zu1) --> Bekl. als GS 71,61 EUR
    2. Bekl. zu 1) --> Kl. zu 1) und 2) je 114,81EUR
    3. Bekl. zu 2) --> Kl. zu 1) 137,14 EUR
    4. Kl. zu 2) --> Bekl. zu 1) 158,21 EUR
    5. Kl. zu 1) --> Bekl. zu 1) 14,32 EUR

  • DANKE! Hier die ausführliche Kostenentscheidung:

    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 30%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen ferner der Beklagte zu 1) allein 20% und der Kläger selbst 50%.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) als Gesamtschuldner 36%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen allein der Kläger 14% und der Beklagte zu 1) selbst 50%.

    Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger 50% und die Beklagte zu 2) selbst 50%.

    Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte zu 1) 50% und der Kläger zu 2) selbst 50%.

    Daraus ergeben sich dann nach Aufrechnung die genannten Erstattungsansprüche... Glaub ich..

  • Hmm, bei #10 versteh ich nur den zweiten Erstattungsanspruch nicht. Warum 114,81 EUR? Und warum jeweils 114,81 EUR?
    Es wird doch für den Beklagten zu 1) und gegen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner festgesetzt. Also ein KFB oder?? :/

  • Hmm, bei #10 versteh ich nur den zweiten Erstattungsanspruch nicht. Warum 114,81 EUR? Und warum jeweils 114,81 EUR?
    Es wird doch für den Beklagten zu 1) und gegen die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtschuldner festgesetzt. Also ein KFB oder?? :/

    Ja. Ich war davon ausgegangen, dass keine Gesamtschuldnerschaft besteht, weil bei 1) extra GS stand und hier nicht.
    Übrigens hab ich jetzt beim Nachrechnen auch hier das selbe raus, wie du. ;)

    Allerdings würde ich bei der KGE nicht Quoten gegeneinander aufrechne, sondern erst alle Erstattungsansprüche betragsmässig ermitteln und dann evtl. aufrechnen. Mach ich jedenfalls immer so. Vllt. ergeben sich sonst Fehler. :gruebel:Wenn ich heute Nachmittag Zeit habe, mach ich mal ne Kontrollberechnung.

  • Ich habe folgendes raus:

    1. Kläger zu1) --> Bekl. als GS 83,27 EUR
    2. Bekl. zu 1) --> Kl. zu 1) und 2) 114,81 EUR
    3. Bekl. zu 2) --> Kl. zu 1) 159,46 EUR
    4. Kl. zu 2) --> Bekl. zu 1) 138,78 EUR
    5. Kl. zu 1) --> Bekl. zu 1) 16,65 EUR

    Noch jmd. andere Zahlen :strecker

    Du hast die Kostentragungspflicht der Streitgenossen im Innenverhältnis nicht berücksichtigt, daher hast du andere Ergebnisse. Du legst eine Kostentragungspflicht von 50 % zu 50 % zugrunde

    "Der RA der Klägerseite meldet an, dass der Kläger zu 1) 43% der Kosten trägt und der Kläger zu 2) 57% der Kosten.
    Der RA der Beklagtenseite meldet an, dass der Beklagte zu 1) 57% und der Beklagte zu 2) 43% der Kosten trägt."

  • Der Thread zeigt, wie man so leicht und schnell auf die unterschiedlichsten Ergebnisse kommen kann :)
    Ist bei uns leider auch oft der Fall :)

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