§ 850c IV und Erwerbsobliegenheit des Inso-Ehegatten

  • Beide Eheleute in Inso. Bei Ehemann soll Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO ergeben, dass die Ehefrau nicht berücksichtigt wird. Diese ist selbständig und hat Mini-Einkünfte um rund 300,00 €. Sie ist zwar gemindert erwerbsfähig, würde aber lt. Attesten halbtags schaffen und damit nach Tarif etc. rund 600,00 € netto verdienen. In ihrem Beruf sind viele Stellen offen.

    Ich habe einige Forenbeiträge zur Erbwerbsobliegenheit von Ehegatten bei solchen Anträgen gefunden, aus denen klar hervorgeht, dass unser Rechtssystem sowas nicht vorsieht, ist ja auch in Ordnung.

    Nun ist aber die Ehefrau auch in Inso, und spätestens mit dem Eintritt in die WVP hat sie die Erwerbsobliegenheit.

    Ich stelle mir aber die Fragen, ob
    1. man sich beim Antrag im Verfahren des Ehemannes auf diese Erwerbsobliegenheit berufen kann und
    2. eine Obliegenheit besteht, 600,00 € zu verdienen. Die Obliegenheit zielt ja eigentlich darauf ab, Einkommen über der Pfändungsgrenze zu erzielen, aber da wird die Ehefrau garantiert nicht hinkommen, solange sie nicht gesundet.

  • Die Obliegenheit besteht im eigenen Verfahren, was aber nicht zu pfändbaren Beträgen führt.

    Im Verfahren des Ehegatten gibt es ja keine Obliegenheiten und man kann meiner Meinung nach nichts eins mit dem anderen verknüpfen.

  • ...Antrag nach 850c IV ZPO.. Das Problem hier ist, dass die Einkünfte stark schwanken und man für den Überschuss/Gewinn keinen richtigen Mittelwert ermitteln kann. Da würde ich gerne auf andere Maßstäbe abstellen.

    hä (hessisches Fragewort mit zwei Buchstaben), wie passt denn das zusammen ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich halte einen solchen Beschluss für unzulässig, da nicht gesichert ist, dass die Ehefrau so viel verdient, dass der Schuldner ganz oder teilweise von seiner Unterhaltspflicht frei wird.

    Wenn man einen Bedarf für die Ehefrau ermittelt und das selbst erzielte Einkommen abzieht, bleibt für den Schuldner immer noch eine Unterhaltspflicht.

    Bei dieser Überlegung spielt u.U. auch die Höhe des Einkommens des Schuldners eine Rolle und wie hoch der zusätzliche Freibetrag für die Ehefrau wäre.

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