Beide Eheleute in Inso. Bei Ehemann soll Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO ergeben, dass die Ehefrau nicht berücksichtigt wird. Diese ist selbständig und hat Mini-Einkünfte um rund 300,00 €. Sie ist zwar gemindert erwerbsfähig, würde aber lt. Attesten halbtags schaffen und damit nach Tarif etc. rund 600,00 € netto verdienen. In ihrem Beruf sind viele Stellen offen.
Ich habe einige Forenbeiträge zur Erbwerbsobliegenheit von Ehegatten bei solchen Anträgen gefunden, aus denen klar hervorgeht, dass unser Rechtssystem sowas nicht vorsieht, ist ja auch in Ordnung.
Nun ist aber die Ehefrau auch in Inso, und spätestens mit dem Eintritt in die WVP hat sie die Erwerbsobliegenheit.
Ich stelle mir aber die Fragen, ob
1. man sich beim Antrag im Verfahren des Ehemannes auf diese Erwerbsobliegenheit berufen kann und
2. eine Obliegenheit besteht, 600,00 € zu verdienen. Die Obliegenheit zielt ja eigentlich darauf ab, Einkommen über der Pfändungsgrenze zu erzielen, aber da wird die Ehefrau garantiert nicht hinkommen, solange sie nicht gesundet.