Terminsgebühr entstanden?

  • Hallo,
    ich hab leider nichts passendes gefunden und ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:
    Sachverhalt
    Ra A wurde der Partei beigeordnet.
    Termin wurde bestimmt.
    Mandat wurde Ra A entzogen.
    Ra B Mandat erteilt.
    ( das ist auch alles aktenkundig)
    Ra A teilt mit das er trotzdem zum Termin erscheinen wird, weil er das nicht einsieht:) schließlich wurde er ja beigeordnet. Er werde das Mandat nicht niederlegen.
    Termin findet statt:
    alle sind da:)
    Partei erklärt das sie lieber von RaB vertreten werden wolle, und sie habe bereits Ra A das Mandat entzogen. RA B erklärt er werde keinen VKH Antrag stellen.
    Ra A gibt Vollmacht zurück und Richter schreibt in das Protokoll " Das Gericht wies daraufhin, dass ... spätestens heute dem Ra A das Mandat entzogen haben dürfte"

    So viel zum Sachverhalt...
    Jetzt meldet der Ra A seine Vergütung an, darunter eine TG.
    Ist diese entstanden?
    bin mir da irgendwie total unschlüssig. Er war ja nur aus trotz anwesend:gruebel:

  • Meiner Ansicht nach bekommt er die Terminsgebühr, weil er nach Deiner Schilderung noch im Termin beigeordnet war. Bis zu einer "Entpflichtung" ist er der beigeordnete Anwalt, dem eine Erstattung aus der Landeskasse zusteht. Oder wurde die Beiordnung schon vor dem Termin aufgehoben?

    Hier scheint aber nur eine Terminsgebühr gemäß RVG VV-Nr. 3105 entstanden zu sein (nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung). Das kann ich aber nicht beurteilen ohne den genauen Verlauf des Termins zu kennen.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Gehört wohl in den Kostenbereich?

    Die Partei hat nicht das Recht, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Sie kann ihr Ziel durch Widerruf der Prozessvollmacht erreichen, siehe Zöller ZPO, Rn 34 zu § 121.
    Dass der Anwalt vor dem Termin sagte, dass er das "nicht einsieht, schließlich sei er ja beigeordnet", ist ein starkes Indiz dafür, dass er den Widerruf der Prozessvollmacht vor dem Termin erhalten hat. Damit kann er nun keine Terminsgebühr mehr erhalten, weder aus der Staatskasse noch vom Mandanten.

  • Die Partei hat nicht das Recht, die Aufhebung der Beiordnung zu beantragen. Sie kann ihr Ziel durch Widerruf der Prozessvollmacht erreichen, siehe Zöller ZPO, Rn 34 zu § 121.


    Richtig, aber muss die Beiordnung nicht trotzdem ausdrücklich aufgehoben werden? Im Geroldt/Schmidt (20. Aufl.) habe ich in Rn. 98 zu § 48 RVG gefunden: "Für Tätigkeiten nach Aufhebung der Beiordnung steht dem RA kein Anspruch gegen die Staatskasse zu." Das bedeutet m. E. im Umkehrschluss, dass er bis dahin für seine Tätigkeiten Geld aus der Landeskasse verlangen kann. Und da Anwalt B keine Beiordnung beantragt hat, greift auch der § 54 RVG nicht.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Thema vorschoben, da m.E. im Unterforum "Kosten" besser aufgehoben.

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Sachverhalt ist mir ein büschn dünn: Wurde die Beiordnung von RA A aufgehoben, d.h. RA A entpflichtet? Das müsste sich aus der Akte ergeben. Wenn nicht, ist die TG entstanden - wie die Vorposter.

  • Also...
    Die Beiordnung des Ra A wurde nicht aufgehoben. Es steht lediglich der Satz im Protokoll " Das Gericht wies daraufhin das Frau... spätestens jetzt dem Ra A das Mandat entzogen haben dürfte."
    Daraufhin verließ der Ra A auch den Termin.
    Im Prinzip hat er da nichts gemacht, außer das ihm gesagt wurde das Mandat dürfte spätestens jetzt entzogen worden sein und dann ist er gegangen. Danach fand erst die Erörterung über die Sache statt.

    Ich bin mir halt nur nicht sicher ob er damit schon eine Terminsgebühr verdient hat und ob ihm die überhaupt zusteht obwohl ihm das Mandat entzogen wurde.

  • Also...
    Die Beiordnung des Ra A wurde nicht aufgehoben. Es steht lediglich der Satz im Protokoll " Das Gericht wies daraufhin das Frau... spätestens jetzt dem Ra A das Mandat entzogen haben dürfte."
    Daraufhin verließ der Ra A auch den Termin. ...

    zusteht obwohl ihm das Mandat entzogen wurde.

    Mandat entzogen hin oder her. Entscheidend - für die Ansprüche gegen die Staatskasse - ist die Beiordnung durch das Gericht. Da eine Aufhebung offensichtlich vor dem Termin nicht erfolgte und der RA im Termin anwesend war, hat er wohl Anspruch auf eine TG. Zu prüfen wäre dann noch, welche TG.

  • Mandat entzogen hin oder her. Entscheidend - für die Ansprüche gegen die Staatskasse - ist die Beiordnung durch das Gericht. Da eine Aufhebung offensichtlich vor dem Termin nicht erfolgte und der RA im Termin anwesend war, hat er wohl Anspruch auf eine TG. Zu prüfen wäre dann noch, welche TG.

    Das war auch mein erster Gedanke.

    Allerdings kann man Gerold/Schmidt (19.Auflage, § 45, Rn. 28) entnehmen, dass ein Vergütungsanspruch gegen die Landeskass bei PKH auch einen entsprechenden privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten voraussetzt.

    Schneider/Wolf (5.Auflage, § 45, Rn. 39 ff.) will der Landeskasse aufgrund ihrer bürgenähnlichen Stellung auch solche Einreden gegen den Vergütungsanspruch zugestehen, die dem Mandanten zustünden. Im vorliegenden Fall würde man den Anwalt mit dieser Argumentation wohl die Terminsgebühr vorenthalten können.

    Eine andere Überlegung wäre, ob die Terminsgebühr hier nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Denn wenn der Rechtsanwalt weiß, dass sein bisheriger Auftraggeber im das Mandat entzogen hat - aus welcher sinnvollen Überlegung heraus kommt er trotzdem zum Termin? Man könnte ja daran denken, dass er dies nur noch aus gebührenrechtlichen Erwägungen getan hat.

  • Denn wenn der Rechtsanwalt weiß, dass sein bisheriger Auftraggeber im das Mandat entzogen hat - aus welcher sinnvollen Überlegung heraus kommt er trotzdem zum Termin?

    Böse gesagt - weil ers muss, mangels Aufhebung der PKH.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Zitat

    Eine andere Überlegung wäre, ob die Terminsgebühr hier nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird. Denn wenn der Rechtsanwalt weiß, dass sein bisheriger Auftraggeber im das Mandat entzogen hat - aus welcher sinnvollen Überlegung heraus kommt er trotzdem zum Termin? Man könnte ja daran denken, dass er dies nur noch aus gebührenrechtlichen Erwägungen getan hat.

    Das war auch meine Überlegung.
    ;)
    Nur kann man das dem Ra A auch nicht einfach unterstellen.

    Ich habe im jetzt seine Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Er wurde nunmal beigeordnet und es gab keine Aufhebung/Entpflichtung. Damit habt ihr mich vollkommen überzeugt.
    Eine reduzierte Terminsgebühr kam leider auch nicht in frage aufgrund der Aktenlage.

    Aber danke für eure Hilfe, hat mir wirklich weitergeholfen.

  • Böse gesagt - weil ers muss, mangels Aufhebung der PKH.

    Kann ich auch verstehen. Aber im Ernst: Ist der Rechtsanwalt denn selbst bei noch bestehender Beiordnung verpflichtet, einen Mandanten zu vertreten, der das ausdrücklich gar nicht mehr will? Von Ausnahmen abgesehen wohl eher nicht, oder?

  • Böse gesagt - weil ers muss, mangels Aufhebung der PKH.

    Kann ich auch verstehen. Aber im Ernst: Ist der Rechtsanwalt denn selbst bei noch bestehender Beiordnung verpflichtet, einen Mandanten zu vertreten, der das ausdrücklich gar nicht mehr will? Von Ausnahmen abgesehen wohl eher nicht, oder?

    Nun, wenn ich da an das Drama bezüglich der PKH-Überprüfung denke, wenn die Mandantschaft über alle Berge ist und von uns eigentlich gar nix mehr wissen will - wir aber aus der Nummer nicht rauskommen, weil die Beiordnung besteht...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!