Hallo,würde gerne wissen wie ihr den folgenden Sachverhalt beurteilt:
IN-Verfahren, Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter.
Die zahlreichen entstehenden Masseverbindlichkeiten werden durch den Verwalter befriedigt, am Ende aber scheitert die Betriebsfortführung und es stellt sich heraus, dass aus der noch vorhandenen Masse nunmehr nicht mal die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO vollständig getilgt werden können.
Insolvenzverwalter legt Schlussrechnung und beantragt die Einstellung des Verfahrens mangels Masse mit entsprechender Quotelung gem. § 207 Abs.3 InsO.
Mein Problem:
Hier wurden doch Masseverbindlichkeiten vor den Verfahrenskosten befriedigt. Verletzung der Regelung des § 209 InsO (vgl. auch Beschl. d. BGH vom 19.11.2009 - IX ZB 261/08).
Hätte der Verwalter hier nicht permanent die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO im Auge haben müssen und sofort die Betriebsfortführung beenden müssen, wenn sich herausstellt, dass die Massearmut/Masseunzulänglichkeit besteht?Der Insolvenzverwalter hält entgegen, dass die Betriebsfortführung regelmäßig Unwägbarkeiten mit sich bringt und daneben auch zahlreiche 'aufgezwungene' Masseverbindlichkeiten wie Kündigungsschutzklagen u.ä. vorliegen.
Die eingetretene Massearmut sei daher nicht durch Ihn zu vertreten.
Und noch einen Schritt weiter gedacht: Kann ich bei vorliegender Massearmut aufgrund des großen Prüfungsumfanges wegen der Betriebsfortführung einen Sachverständigen mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragen, obwohl ich die bestehende Situation noch verschärfen würde? Muss der Insolvenzverwalter bei großen Verfahren vielleicht generell mit der Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht rechnen und diese in seiner interne Kostenberechnung einkalkulieren?