Massearmut - Masseunzulänglichkeit

  • Hallo,würde gerne wissen wie ihr den folgenden Sachverhalt beurteilt:

    IN-Verfahren, Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter.
    Die zahlreichen entstehenden Masseverbindlichkeiten werden durch den Verwalter befriedigt, am Ende aber scheitert die Betriebsfortführung und es stellt sich heraus, dass aus der noch vorhandenen Masse nunmehr nicht mal die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO vollständig getilgt werden können.
    Insolvenzverwalter legt Schlussrechnung und beantragt die Einstellung des Verfahrens mangels Masse mit entsprechender Quotelung gem. § 207 Abs.3 InsO.

    Mein Problem:
    Hier wurden doch Masseverbindlichkeiten vor den Verfahrenskosten befriedigt. Verletzung der Regelung des § 209 InsO (vgl. auch Beschl. d. BGH vom 19.11.2009 - IX ZB 261/08).
    Hätte der Verwalter hier nicht permanent die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO im Auge haben müssen und sofort die Betriebsfortführung beenden müssen, wenn sich herausstellt, dass die Massearmut/Masseunzulänglichkeit besteht?Der Insolvenzverwalter hält entgegen, dass die Betriebsfortführung regelmäßig Unwägbarkeiten mit sich bringt und daneben auch zahlreiche 'aufgezwungene' Masseverbindlichkeiten wie Kündigungsschutzklagen u.ä. vorliegen.
    Die eingetretene Massearmut sei daher nicht durch Ihn zu vertreten.

    Und noch einen Schritt weiter gedacht: Kann ich bei vorliegender Massearmut aufgrund des großen Prüfungsumfanges wegen der Betriebsfortführung einen Sachverständigen mit der Prüfung der Schlussrechnung beauftragen, obwohl ich die bestehende Situation noch verschärfen würde? Muss der Insolvenzverwalter bei großen Verfahren vielleicht generell mit der Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht rechnen und diese in seiner interne Kostenberechnung einkalkulieren?

    Einmal editiert, zuletzt von nickel (15. Oktober 2012 um 12:45)

  • Ich glaube nicht, dass er generell mit der Beauftragung eines Sachverständigen rechnen muss. Denn es soll Gerichte geben, die auch in Großverfahren noch selbst prüfen. Ich würde Dir maximal dann Recht geben, wenn ihr Euren Verwaltern sagt, nach Kriterium xy werden wir immer einen Sachverständigen beauftragen.

    Was die andere Frage angeht: Warum ist denn die Betriebsfortführung gescheitert? Regelmäßig sind es Probleme, die man nicht voraussehen kann. Einem Kollegen ist neulich die Werkshalle abgebrannt. Bis dahin war es völlig okay, das Unternehmen fortzuführen. Wichtig ist doch nur, dass er sich regelmäßig informiert und die Betriebsfortführung abbricht, so bald diese erkennbar keinen Sinn mehr hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Da die Kosten eines SRP Auslagen sind, wäre abzuschätzen, ob die Masse ausreichend ist, ansonsten müsste es die Kasse tragen, was auch misslich wäre.

    Andererseits, falls Verdachtsmomente bestehen, wird man in den saueren Apfel beißen müssen und die Kosten aus der Kasse tragen, wenn man versucht, durch Massearmut etwas zu vertuschen.

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  • Das sind wirklich die "dööfsten" (kann was doofer als doof sein? Anscheinend ja ;)) Verfahren. Leider hat ja der BGH in der Entscheidung, die du zitiert hast, nicht näher definiert, was unabweisbare Ausgaben genau sind. Und ob diese zu berücksichtigen sind.
    Immerhin hat Dir Dein Verwalter ja zumindest schon mal näher dargelegt, dass in seinem Fall diese unabweisbar seien.
    Ich glaube ja, da sind die Verwalter im Zwiespalt. Eine Betriebsfortführung ist natürlich immer ein Risko. Man weiß ja schon nie, was auf der Einnahmenseite hereinkommt. Und die Ausgaben sind ja auch ungewiß. Kündigungsschutzklagen kann man ja auch nur bedingt vorhersagen. Ich denke mal, gerade bei einer Betriebsfortführung sind viele Ausgaben unabweisbare Kosten. Außerdem wäre ja in vielen Fällen die Alternative, das Verfahren erst garnicht zu eröffnen. Und ob das der Gesetzgeber wollte?
    Welche Kosten - außer Kündigungsschutzklagen- waren denn sonst noch so? Also eher so Kosten, die der Verwalter hätte einsparen können? Oder hatte der Verwalter denn jemals einen Zeitpunkt, wo es nach genug Masse ausschaute, kann man ja auch mal fragen?

    Zum zweiten Teil: siehe La Flor. SV-Kosten sind Auslagen des Gerichts. Ich würde aber auch sagen, dass der Verwalter nur mit der Beauftragung rechnen muss, wenn Du ihm das schon vorher zurufst.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das erinnert mich an meinen ersten Chef. Der hat mal sinngemäß gesagt: Ein guter Verwalter muss in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen und danach geht er in die Kirche, zündet eine Kerze an und betet, dass seine Entscheidung richtig ist. Wenn man immer alle Risiken bis ins letzte Glied und die 7.Generation bedenken will, legt man sich selbst lahm. Das tut den Insolvenzverfahren und seinen Beteiligten nicht gut.

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  • ... Das tut den Insolvenzverfahren und seinen Beteiligten nicht gut.

    Naja, den Gesellschaftern und Geschäftsführern tun Eröffnungen ja manchmal schon weh...;)

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  • Ich finde die Prüfung der Notwendigkeit der einzelnen Ausgaben im Rahmen der Betriebsfortführung aus Sicht des Insolvenzgerichts äußerst schwierig.
    Vorliegend wurden in hohem Maße Rechtsanwaltskosten (Bearbeitung erfolgte durch die angeschlossene Kanzlei des Verwalters) als Masseverbindlichkeiten befriedigt. Ob die geführten Prozesse im Einzelnen erforderlichen waren kann ich nicht beurteilen.

    Soll ich jetzt trotzdem dem Verwalter folgen und mangels Masse einstellen?
    Etwas platt formuliert: der Verwalter hat durch die großflächige Einschaltung seiner Kanzlei hier ja meiner Meinung nach trotzdem Einnahmen generieren können. Er würde von so einer Verfahrenweise vielleicht sogar profitieren.

    Oder vertrete ich den Standpunkt: Vor Befriedigung der Masseverbindlichkeiten hätte die Kostendeckung der Gerichts- und Verwalterkosten sichergestellt werden müssen. Also muss der Verwalter die - bei ordnungsgemäßem Vorgehen möglich gewesene - vollständige Zahlung der Gerichtskosten - notfalls durch teilweisen Verzicht auf seine Vergütung - sicherstellen?

  • Bei der Zahlung von Prozesskosten (gerichtlich) an die eigene Kanzlei wäre ich auch streng. Der Insolvenzverwalter hat nach § 116 ZPO in gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Bewilligungskriterien tragen der vorrangigen Kostendeckung Rechung.

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  • Ich finde die Prüfung der Notwendigkeit der einzelnen Ausgaben im Rahmen der Betriebsfortführung aus Sicht des Insolvenzgerichts äußerst schwierig.
    Vorliegend wurden in hohem Maße Rechtsanwaltskosten (Bearbeitung erfolgte durch die angeschlossene Kanzlei des Verwalters) als Masseverbindlichkeiten befriedigt. Ob die geführten Prozesse im Einzelnen erforderlichen waren kann ich nicht beurteilen.

    dies wäre aber zunächst zu prüfen, IX ZB 48/04


    Soll ich jetzt trotzdem dem Verwalter folgen und mangels Masse einstellen?
    Etwas platt formuliert: der Verwalter hat durch die großflächige Einschaltung seiner Kanzlei hier ja meiner Meinung nach trotzdem Einnahmen generieren können. Er würde von so einer Verfahrenweise vielleicht sogar profitieren.

    Auf dieses Argument wird es nicht ankommen, evtl. Gewinne der Kanzlei sind kein Maßstab, siehe IX ZB 305/04

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  • Ich meine auch, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht zu den unabweisbaren Masseverbindlichkeiten gehören. Ob ein Prozess im einzelnen erforderlich ist oder nicht, ist sicherlich gar nicht richtig zu beurteilen. Aber im Falle der Massearmut würde ich schon vom Insolvenzverwalter verlangen, dass er mir die Unausweichlichkeit der Prozesse näher darlegt. Neben der PKH gibt es u.U. dann ja auch noch den Prozesskostenvorschuss des Gläubigers.

    Aber hat der denn alle Prozesse verloren? Oder waren das gar keine Prozesse, wo Masse hätte generiert werden können?

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  • Vielleicht noch u.U. für Dich hilfreich: BGH - IX ZB 221/08 -: Bei Massearmut kein PKH,

    "...Der Kl. hat schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört...."

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  • Vielleicht noch u.U. für Dich hilfreich: BGH - IX ZB 221/08 -: Bei Massearmut kein PKH

    Oder auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.02.2012 - 13 W 68/11 (NZI 2012, 714):

    "1. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Ansprüche durchzusetzen. Er darf daher etwa einen Anfechtungsprozess weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Insolvenzverwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

    2. Bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach § 207 I InsO ist die dem Prozesskostenhilfeantrag zu Grunde liegende Forderung auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn für ihre gerichtliche Durchsetzung hinreichende Erfolgsaussicht besteht und bei der Durchsetzung bzw. Beitreibung dieser Forderung damit zu rechnen ist, dass die Massekostenarmut beseitigt wird. Ein Rechtsstreit stellt keine bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 I InsO zu berücksichtigende naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte."

    Im Gegensatz dazu OLG Celle, Beschl. v. 02.07.2012 - 9 W 92/12:

    "Auch im Falle der Masseunzulänglichkeit 208 InsO) kann der Insolvenzverwalter für ein von ihm betriebenes Klageverfahren grundsätzlich Prozesskostenhilfe beanspruchen, weil er, anders als bei Massearmut (§ 207 Abs. 1 InsO), verpflichtet und berechtigt bleibt, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO)."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ist immer schwierig, wie man solche Verfahren korrekt zukriegt. Eigentlich wäre es ja kein Fall der Einstellung mangels Masse, da ja genügend Geld für die Kosten vorhanden war und es bei richtiger Sachbehandlung auf eine Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit hinausgelaufen wäre. Die Argumentation mit den "aufgezwungenen" Masseverbindlichkeiten kann ich nicht nachvollziehen. Egal ob aufgezwungen oder nicht werden Masseverbindlichkeiten erst nach den Kosten befriedigt. Der IV darf erst Masseverbindlichkeiten befriedigen, wenn er genügend Geld für die Kosten hat. Und dieses Geld wird eben nicht für Masseverbindlichkeiten angerührt. Dafür hat der Gesetzgeber sogar eine Anzeige bei drohender Masseunzulänglichkeit vorgesehen.
    In der Praxis will man sich halt um eventuelle Haftungsdiskussionen drücken und zahlt die Masseverbindlichkeiten gleich.
    Eine Quotelung der Masse gem. § 207 InsO würde bedeuten, dass die Massegläubiger auf Kosten der Staatskasse ausbezahlt wurden. Das ist nicht der Sinn der Übung. Ich würde deshalb auf Zahlung der gesamten Gerichtskosten und Auslagen (die auch eventuelle Gutachterkosten umfassen) bestehen. ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein IV an einer Diskussion über sein rechtlich nicht ganz sauberes Vorgehen interessiert ist. Hier wurde das manchmal so geregelt, dass der IV einfach auf die nicht von der Masse gedeckte Vergütung verzichtet hat und man konnte das Verfahren normal abschließen und gut wars. Dann spart man sich das ganze Gewürge mit der richtigen Abschlussart. (Um Missverständnissen vorzubeugen: Das wurde vom IV freiwillig so vorgeschlagen).

  • Hallo
    Ich habe als Anfänger in der InsO-Abteilung eine Frage zur Abgrenzung Massearmut/Masseunzulänglichkeit und der weiteren Vorgehensweise. Der Verwalter hat vor längerer Zeit die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

    Der Insolvenzverwalter hat weiterhin die Verwertung von Massegegenständen sowie die Erstellung der Steuererklärungen von Dritten durchführen lassen. Hierfür sind dementsprechend Kosten angefallen. Diese Kosten hat der Verwalter beglichen und die (Verwertungs-)einnahmen zur Masse gezogen. Durch die Begleichung der Kosten ist nunmehr jedoch nicht mehr genügend Geld vorhanden, um die Verwaltervergütung zu bezahlen (für die Gerichtskosten reicht es). Der Verwalter beantragt nunmehr die Einstellung nach § 207 InsO. Sehe ich das richtig, dass der Verwalter die Rechnungen bzgl. der Verwertung/Erstellung der Steuererklärungen nicht hätte zahlen dürfen? Und dass ich das Verfahren jetzt nach § 211 InsO einstellen müsste?

    LG

  • Hallo Pittys29,

    statt des Begriffspaares Massearmut/Masseunzulänglichkeit bevorzuge ich das Begriffspaar Massearmut/Massekostenarmut, weil es die Sachverhalte m.E. besser zum Ausdruck bringt.

    Massearmut liegt vor, wenn die noch vorhandene Restmasse nicht mehr ausreicht um alle noch offenen Masseverbindlichkeiten zu bezahlen (wohl aber die vorrangigen Verfahrenskosten).
    Massekostenarmut liegt vor, wenn die vorrangigen Verfahrenskosten nicht mehr bedient werden können. (Nach anderer Auffassung wäre Massearmut der Oberbegriff und Massekostenarmut der ausgestanzte kritische Unterfall).

    Massekostenarmut sollte zur Einstellung nach 207 InsO führen, es sei denn, es könnte noch ein aussichtsreicher Prozess geführt werden, der zur Deckung mindestens der vorrangigen Verfahrenskosten führt. An sich ist der Verwalter daher gehalten, bei Massekostenarmut die weitere Tätigkeit einzustellen und die Einstellung des Verfahrens zu betreiben.

    Die Masseunzulänglichkeitsanzeige ist bereits zu erstatten, wenn Massearmut eingetreten ist, sagt also nichts darüber, ob sogar schon Massekostenarmut eingetreten ist. Wenn nur Massearmut, nicht aber Massekostenarmut, eingetreten ist, darf der Verwalter in reduziertem Umfang weiter machen, er soll aber nur noch abwickeln und keine neuen Risiken mehr eingehen.

    Den von Dir genannten Zustand, dass zwar die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bezahlt werden können, nicht aber das Honorar des InsVw gibt es in der Theorie nicht, da beide Kosten rechtlich gleichrangig sind und damit beide quotal gleich zu bedienen wären. In der Praxis treten die InsVw teilweise zurück und begleichen vorrangig die Gerichtskosten - möglicherweise um die Insolvenzgerichte nicht zu verärgern oder die Bestimmung eines Sonder-InsVw abzuwenden. Denn eigentlich ist der InsVw gehalten , die Entwicklung so kritisch zu beobachten, dass es zum Umschlagen von Massearmut in Massekostenarmut gerade nicht kommt. Natürlich kann der InsVw auch mal überrascht werden, wie ja schon oben ausgeführt wurde.

    Im Deinem konkreten Verfahren dürfte jetzt tatsächlich die Einstellung nach 207, 211 InsO der richtige nächste Schritt sein.

    Und nur zur Ergänzung im Hinblick auf die Beiträge oben:
    Als Streitrichter habe ich immer mal wieder den Eindruck, dass bestimmte Prozesse nur geführt werden, um die noch vorhandene Masse zugunsten der Anwaltshonorare der eigenen beauftragten Kanzlei zu leeren. Wenn dieser Verdacht sich im Senat insgesamt massiv aufdrängt, dann schreiben wir - nach deutlicher Vorwarnung im Termin - ggf. auch in das Urteil hinein, dass der Prozess von Anfang an ohne jede Aussicht auf Erfolg war (in dieser oder ähnlichen Formulierungen) und hoffen darauf, dass dies im Rahmen der Schlussprüfung jemandem (z.B. nickel oben) auffällt und entsprechende Konsequenzen gezogen werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Massearmut liegt dann vor, wenn in einem eröffneten Verfahrendie Kosten des Verfahrens (z. B. Gerichtskosten, Kosten derInsolvenzverwaltung) nicht mehr durch die Insolvenzmasse gedeckt sind (auchsog. Masseinsuffizienz). Das Insolvenzgericht stellt das Verfahren von Amtswegen ein.

    Eine Masseunzulänglichkeit liegt dann vor, wenn keineMassearmut gegeben ist, jedoch die sog. Masseschulden nicht mehr gedeckt sind.Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, wirddiese öffentlich bekannt gemacht. Das Verfahren läuft weiter, dieMassegläubiger erhalten jedoch nur noch eine Quote. Alle anderen Gläubiger, z.B. die Insolvenzgläubiger erhalten nichts mehr.

  • Der Verwalter hat vor längerer Zeit die Masseunzulänglichkeit angezeigt.

    Der Insolvenzverwalter hat weiterhin die Verwertung von Massegegenständen sowie die Erstellung der Steuererklärungen von Dritten durchführen lassen. Hierfür sind dementsprechend Kosten angefallen. Diese Kosten hat der Verwalter beglichen und die (Verwertungs-)einnahmen zur Masse gezogen. Durch die Begleichung der Kosten ist nunmehr jedoch nicht mehr genügend Geld vorhanden, um die Verwaltervergütung zu bezahlen (für die Gerichtskosten reicht es). Der Verwalter beantragt nunmehr die Einstellung nach § 207 InsO. Sehe ich das richtig, dass der Verwalter die Rechnungen bzgl. der Verwertung/Erstellung der Steuererklärungen nicht hätte zahlen dürfen? Und dass ich das Verfahren jetzt nach § 211 InsO einstellen müsste?

    Es ist richtig, dass der IV zunächst gemäß § 209 Abs. 1 InsO die Verfahrenskosten i. S. d. 54 InsO hätte begleichen bzw. entsprechende Rückstellungen hätte bilden müssen.

    Möglicherweise können die Verwertungs- und Steuerberatungskosten zu den sog. "unausweichlichen Verwaltungskosten" gehören, für die teilweise eine Gleichstellung mit den Verfahrenskosten i. S. d. § 54 InsO befürwortet wird, vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 14.10.2010, IX ZB 224/08. Aber auch dann meine ich, wäre nach § 209 Abs. 1 InsO zu quoteln, wenn's nicht für alle reicht (sofern es nicht auch an Deinem Gericht das gentlement agreement mit den IVs gibt, dass die Gerichtskosten den Vorrang vor der IV-Vergütung genießen. Aber dieses dürfte dann m. E. nicht zu Lasten der Gläubiger der "unausweichlichen Verwaltungskosten" gehen).

    Verzichtet der IV auf den Teil seiner Vergütung, mit dem er infolge Verletzung der Befriedigungsreihenfolge ausgefallen ist? Dann könnte man wohl argumentieren "Kosten gedeckt, Einstellung nach § 211". Ich gehe mal davon aus, dass es sich um ein Verfahren ohne Rsb handelt, denn in dem Fall wäre der Unterschied § 207 / § 211 schon kriegsentscheidend. Ansonsten ist das - glaube ich - nur von den Gerichtskosten ein Unterschied (bin da nicht so firm, hier gibt's den Kostenbeamten des mittleren Dienstes :)).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Hallo und vielen Dank für die Beiträge.

    In der Tat handelt es sich um ein Verfahren ohne RSB. Meine Absichten (Einstellung nach § 211 InsO) habe ich dem InsO-Verwalter mitgeteilt m. d. B. die Gerichtskosten vorab insgesamt auszugleichen (aufgrund eines angef. Gerichtskostenvorschusses handelt es sich nur noch um einen relativ kleinen Betrag). Eine Rückantwort habe ich noch nicht erhalten.

  • Als Streitrichter habe ich immer mal wieder den Eindruck, dass bestimmte Prozesse nur geführt werden, um die noch vorhandene Masse zugunsten der Anwaltshonorare der eigenen beauftragten Kanzlei zu leeren.

    Ihr macht es uns Anfechtungs-Hansl / Insolvenzverwaltern aber auch nicht immer leicht. Weil man nie so genau weiß, ob das Gericht bei einer Gesamtschau der Umstände zu einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit kommt. Oft hat man doch einige Anhaltspunkte dafür. Dann stellt sich der Gegner stur. Und dann ... Ist man echt in der Zwickmühle. Davon kommen lassen oder auch mal etwas wagen.

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