Ein Termin - 2 Verfahren besprochen - Terminsgebühr für beide?

  • Hallo ihr,

    ich habe hier eine Akte, bei der der Anwalt zum geladenen Termin gegangen ist und dafür (zurecht) eine Terminsgebühr geltend macht. In diesem Termin wurde aber auch über ein anderes Verfahren gesprochen, was auch so protokolliert wurde. Nun macht der Anwalt auch für dieses Verfahren eine geringe Terminsgebühr geltend, obwohl zu diesem Verfahren keine Ladung erfolgte. Im Grunde ging es ja nur um das erste Verfahren. Nun die Frage: Kann er tatsächlich zwei TG für beide Verfahren geltend machen? Habe keine Entscheidung dazu gefunden :mad:

    Danke schonmal :daumenrau

  • Es handelte sich ja - auch im "nichtgeladenen Verfahren" - um eine Besprechung im Sinne des Absatzes 3 der Vorbemerkung 3 zum VV RVG, oder? Das einzige (?) mögliche Problem wäre dann ja, dass Ladungsförmlichkeiten nicht eingehalten worden sein könnten. Aber offenbar war die Durchführung der Besprechung ja dennoch allen Beteiligten Recht. Das würde ich also gar nicht weiter problematisieren.

    Zusammengefasst: Trotz fehlender Ladung fand ein Verhandlungstermin statt. Demnach ist auch eine Terminsgebühr entstanden.

  • Zu #2: Ja, TG ist entstanden - fraglich ist jedoch ob TG nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG.

    Handelte es sich evtl. um einen Fall der Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG?

  • Ich denke auch, dass der Anwalt Anspruch auf eine Terminsgebühr hat. Dadurch lässt es sich nämlich vermeiden, dass in dem anderen Verfahren extra ein Termin angesetzt werden muss. Ich weiß nur noch nicht wie ich das begründen soll. Geht es bei Nr. 3104 VV RVG Abs. 2 nicht um nicht rechtshängige Ansprüche? Es sind ja alle Ansprüche rechtshängig, nur wurde das Verfahren A im Termin des Verfahrens B ebenfalls besprochen.

  • Ich denke auch, dass der Anwalt Anspruch auf eine Terminsgebühr hat. Dadurch lässt es sich nämlich vermeiden, dass in dem anderen Verfahren extra ein Termin angesetzt werden muss. Ich weiß nur noch nicht wie ich das begründen soll. Geht es bei Nr. 3104 VV RVG Abs. 2 nicht um nicht rechtshängige Ansprüche? Es sind ja alle Ansprüche rechtshängig, nur wurde das Verfahren A im Termin des Verfahrens B ebenfalls besprochen.

    Nein! - siehe Wortlaut des Abs. 2.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!