"Formularverordnung"

  • Mal ne ganz ganz dumme Frage:

    Seit dem 1.9.2012 ist ja bekanntlich die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten. MÜSSEN diese vom Gl./Gl.-Vertr. benutzt werden, oder besteht hier auch weiterhin kein Formular-Zwang (sprich: auch zB in Word selbst erstellte Anträge dürfen wie gehabt verwendet werden?)?

  • :eek: voll entsetzt bin :eek:

    Ok, es gab im I-Net ja schon vorher Vordrucke; ich dachte nur DISE hätten sich geändert :confused:

    Das bedeutet jetzt also tatsächlich, dass quasi "eigenhändig erstellte" Aufträge (ich meine nicht die im I-Net vorhandenen Formulare der Justiz!!) nicht mehr benutz werden dürfen :confused:

  • Genau so ist es. Nur die sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 1. März bleibt Euch noch für "selbstgeklöppelte" Anträge.
    Man kann nur hoffen, dass eine evtl. vorhandene Bürosoftware bis dahin ein Update auf die neue Rechtslage erfahren haben wird.

  • Aber je früher man sich dran gewöhnt, umso besser.
    Ich habe mir die schon mal näher angesehen, sind für "einfache/normale" Angelegenheiten gut anwendbar. Bei Spezialfällen warten wir mal ab.

  • Aber je früher man sich dran gewöhnt, umso besser.
    Ich habe mir die schon mal näher angesehen, sind für "einfache/normale" Angelegenheiten gut anwendbar. Bei Spezialfällen warten wir mal ab.

    Welche Spezialfälle meinst Du denn? Wenn Du etwas rein schreiben willst, was nicht rein gehört?;)

  • Aber je früher man sich dran gewöhnt, umso besser.
    Ich habe mir die schon mal näher angesehen, sind für "einfache/normale" Angelegenheiten gut anwendbar. Bei Spezialfällen warten wir mal ab.

    Welche Spezialfälle meinst Du denn? Wenn Du etwas rein schreiben willst, was nicht rein gehört?;)

    Ich gehe nur davon aus, dass ein Formular nicht alle Fälle abdecken kann. Man kann bei der Erstellung nicht alle möglichen Konstellationen bedenken, dafür ist die Zwangsvollstreckung zu komplex.
    Definitiv einfallen tut mich auch zunächst keine Sache, aber das wird die Zeit bestimmt noch bringen.

  • Das ist ja eigentlich meine Befürchtung, dass dann da rein geschrieben wird, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe der (nächsten) Lohnabrechnungen gepfändet wird oder sonst noch irgend welche (unzulässigen) Ergänzungen.

    Zumindest dürfte es mal aufhören, dass Unterhaltsberechtigte nur bruchteilmäßig nicht berücksichtigt werden sollen. Das stört mich schon seit vielen Jahren. Nun ist da nur noch Platz für einen Betrag und das entspricht auch dem Sinn der Vorschrift :daumenrau

  • Das ist ja eigentlich meine Befürchtung, dass dann da rein geschrieben wird, dass der Anspruch des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf Herausgabe der (nächsten) Lohnabrechnungen gepfändet wird oder sonst noch irgend welche (unzulässigen) Ergänzungen.

    Zumindest dürfte es mal aufhören, dass Unterhaltsberechtigte nur bruchteilmäßig nicht berücksichtigt werden sollen. Das stört mich schon seit vielen Jahren. Nun ist da nur noch Platz für einen Betrag und das entspricht auch dem Sinn der Vorschrift :daumenrau

    Das Formular bedeutet doch lediglich, dass die Antragstellung durch sie zu erfolgen hat. Das Gericht hat m.E. weiterhin die Möglichkeit z.B. durch Anhang etwas bezufügen. Somit wäre auch die Nichtberücksichtigung nach Bruchteilen immer noch möglich....

  • Eben und was so was von falsch ist, wie es falscher gar nicht mehr geht.

    Es werden Berechnungen über den Bedarf des Unterhaltsberechtigen gemacht und abgezogen was er an eigenem Einkommen hat und dabei noch nicht mal berücksichtigt, dass auch berufsbedingte Pauschbetäge abzuziehen sind und dann ein Bruchteil festgesetzt, der zu einem pfandfreien Betrag führt, der weit unter dem vorher ermittelten Fehlbetrag liegt.

    Wenn ich solche Beschlüsse sehe, :teufel:

    Würde man mal den Stöber zu Rate ziehen, dann würde das auch so gemacht, wie es beabsichtigt war. Die Bruchteilmäßige Berücksichtigung ist in der Praxis einfach nur Murks.

    Stöber schreibt das in Rdn. 1063 ganz einfach und verständlich:

    "Hingegen muss ihm bei unzulänglichen eigenen Einkünften des unterhaltsberechtigten Angehörigen Arbeitseinkommen zur Deckung des noch offenen Unterhaltsbedarfs (Differenzunterhalt) verbeiben.

    Wenn ich Beschlüsse bekomme, in denen aufwendig ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 650,00 € ermittelt wird und dem ein eigenes Einkommen der Ehefrau von 300,00 € gegenüber steht und nach dem Beschluss ist die Ehefrau nur zur Hälfte als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, frage ich mich, woher der Rechtspfleger weiß, dass die hälftige Berücksichtigung ausreicht, den fehlenden Unterhaltsbedarf von 350,00 € zu decken, wenn er nicht weiß, wie hoch das Einkommen des Schuldners ist und ob er ggfs. noch weitere unterhaltsberechtigte Personen hat.

    Warum kann man dann nicht einfach sagen, dass die Ehefrau mit 350,00 € zu berücksichtigen ist und diese Anordnung dann nicht greift, wenn eine Vergleichsberechnung (mit Ehefrau) zu einem geringeren unpfändbaren Betrag führt?

  • Ich schlage mal einen Bogen zu der Diskussion der VZV-Gebühren zum neuen Formular.

    Es gibt ja unterschiedliche Vorgehensweisen der Gläubiger (-vertreter).

    Manche schicken ein VZV raus und wollen von dem unkundigen Drittschuldner vorab schon mal Informationen, die sie sicherlich auch teilweise bekommen. Andere Arbeitgeber machen ihrem AN Druck, dass er sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, damit eine Pfändung erst nicht kommt.

    In der Regel dürfte es aber so sein, dass das VZV und der Pfändungsantrag gleichzeitig raus gehen und dem Gläubiger (-vertreter) die Kosten für die Zustellung des VZV (noch) nicht bekannt sind. Und aus dem Grund überprüfe ich eine Pfändung dahingehend, ob die Zustellungskosten für das VZV schon in der Pfändung oder der Forderungsaufstellung enthalten sind oder nicht. Sind sie es nicht, nehme ich sie von mir aus dazu, weil, wie ich schon gesagt habe, ich sie als Zustellungskosten für diese Pfändungsmaßnahme ansehe.

    Das machen aber bestimmt nicht sehr viele Drittschuldner so. Die meisten werden wohl kaum Zinsen rechnen und kurz vor der Tilgung fragen, wie hoch die Forderung noch ist. Und da steht dann u.U. wer weiß was drin, auch Kosten, die nach der Zustellung der Pfändung bei dem Arbeitgeber entstanden sind.

    Da ich leider schon einige Banken erlebt habe, die sich wegen der VZV-Gebühren "quer stellen" und diese nicht bezahlen, da im PfÜb nicht mit aufgeführt, hatte ich mir bei den bisherigen Anträgen damit beholfen, dass ich nicht nur Zustellkosten des PfÜb sondern auch Zustellkosten des VZV vom soundsovielten gepfändet habe.
    Jetzt sitze ich vor dem netten neuen Formular und weiß nicht, wo ich diesen Zusatz jetzt vermerken soll. Bei dem Anspruch gegenüber dem Drittschuldner geht wohl eher nicht, bleibt mir nur die Möglichkeit einen Zusatz auf Seite 3 mit der Schreibmaschine zu setzen? Ich weiß nicht, wo es besser hinpasst.

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