Vertretung der Gemeinden in NRW

  • Die Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen ist in einem weiteren Punkt geändert worden. Während früher bei Geschäften ausserhalb der laufenden Verwaltung, z.B. Verkauf eines Baugebietes an einen Investor, das Vier-Augen-Prinzip galt (der Bürgermeister durfte nur zusammen mit einem seiner Stellvertreter handeln), darf nach § 64 GO-NW neuer Fassung der Bürgermeister nun alleine die Kommune vertreten (Quelle: GV.NRW Nr. 23 aus 2012).

    Damit ist m.E. dann auch möglich, dass der Bürgermeister für solche Geschäfte einer einzelnen Person Vollmacht erteilt.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (17. Oktober 2012 um 09:22) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Die Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen ist in einem weiteren Punkt geändert worden. Während früher bei Geschäften ausserhalb der laufenden Verwaltung, z.B. Verkauf eines Baugebietes an einen Investor, das Vier-Augen-Prinzip galt (der Bürgermeister durfte nur zusammen mit einem seiner Stellvertreter handeln), darf nach § 64 GO-NW neuer Fassung der Bürgermeister nun alleine die Kommune vertreten (Quelle: GV.NRW Nr. 23 aus 2012).

    Damit ist m.E. dann auch möglich, dass der Bürgermeister für solche Geschäfte einer einzelnen Person Vollmacht erteilt.


    Hier ist im Rahmen der Änderung des § 64 Abs. 1 GO NRW - Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt - die Frage aufgetaucht, ob eine Unterschrift bei Kaufverträgen ausreicht oder ob nach wie vor zwei Unterschriften erforderlich sind, da in einem Kaufvertrag grundätzliche neben Verpflichtungserklärungen auch Verfügungen getroffen werden.
    Habt ihr Bedenken, eine Unterschrift gelten zu lassen ? Wie seht ihr das ?

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