Verzinsung - Antragseingang

  • Hallo zusammen!

    Ich habe eine kurze Frage zum Beginn der Verzinsung:

    Verzinsung ab Eingang des Antrages gem. § 104 I 2 ZPO.
    Nur zur Klarstellung für mich: Gemeint ist der Eingang bei dem zuständigen Gericht, nicht wahr? Habe einen KfA, der von einem anderen Gericht an uns weitergeleitet wurde...

    Schon mal Danke für die Bemühungen!

  • Das zuständige Gericht. Ich habe e s auch des öfteren, dass der RA den Kfa am Gericht seines Sitzes einwirft, damit der Kfa dann weitergeleitet wird. Entscheiden ist der Eingang beim zuständigen PG I. Instanz.

  • Und wie machste das, wenn das Rechtsmittelgericht den KFA nach unten gibt, weil er ans Gericht II. Instanz gegangen ist? Genauso?

  • Das geht nicht eindeutig aus § 104 I 1 ZPO hervor, dass es auf en Eingang beim zuständigen Gericht ankommt.


    Das mag so sein und in der Kommentierung steht es auch nicht klar drin. Ich bleibe allerdings bei meiner Auffassung. Es kann nicht sein, dass ein RA seinen Kfa am Gericht seines Woh- oder Kanzleisitzes einwirft, den Kfa dann kostenfrei von diesem Gericht zum zuständigen Gericht transportieren lässt und dann noch die Zinsen ab Eingang beim unzuständigen Gericht bekommt. Da würde ich es drauf ankommen lassen.

  • ... Da würde ich es drauf ankommen lassen. [/FONT][/SIZE]


    Eben.

    Deckt sich mit meiner Handlungsweise.

    Sowohl, was den Verzinsungsbeginn als auch das "drauf-ankommen-lassen" angeht.


  • Aus meiner Sicht: nein,es spricht nichts dagegen, deshalb auch hier: Eingang beim zuständigen Gericht (= I. Instanz).

    Fein. Dann schon wieder mal :abklatsch

  • Hallo,

    ich hab' auch eine Frage zum Zinsbeginn.

    Kostenausgleichsantrag, eingegangen bei Gericht am 19.09.2014, dann folgt Erweiterung des Antrags (hinsichtlich der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls der Beklagten) eingegangen bei Gericht am 20.11.2014.

    Welchen Zinsbeginn nehme ich denn? Oder muss ich das für beide Anträge trennen?

  • Ich hab' auch so nen Fall:

    Quotenteilung: Kläger trägt 10 %; Beklagte trägt 90 %.

    Ausgleichsanträge liegen vor. Vom Kläger einmal vom 12.11.2014 und dann folgt Erweiterung vom 04.12.2014 (auch wg. Parteikosten).

    Nach der Ausgleichung hat der Kläger einen Erstattungsanspruch. Welchen Zinsbeginn nehm' ich aber jetzt?

  • Wie oben ausgeführt trennen. Also Erstattungsanspruch nach Ausgleichung nach dem ersten Antrag ab dessen Eingang und den weiteren Erstattungsanpruch nach dem weiteren Eingang verzinsen.
    Rechnerisch am einfachsten ist es, a. den Gesamtanspruch zu berechnen und dann b. den Anteil der außergerichlichen Kosten, die die Beklagtenseite trägt (also 90 % des nachträglich angemeldeten Betrags). Es ist dann a - b der Betrag, der zunächst zu verzinsen ist.

    Manchmal kann das eine recht blöde Rechnerei sein, vor allem wenn es mit verschiedenen Anmeldungen über mehrere Instanzen geht.

  • Ähhh - ich hab' grad ein Brett vor dem Kopf.....

    Also betragsmäßig sieht's so aus:

    Klägeranträge (Kläger trägt 10 %)

    1. eingegangen am 12.11.2014 in Höhe von 1.082,78 Euro
    2. eingegangen am 04.12.2014 in Höhe von 195,00 Euro

    Beklagtenantrag (Beklagter trägt 90 %)

    eingegangen am 25.11.2014 in Höhe von 776,24 Euro

    Nach Ausgleichung hab' ich einen Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 1.072,38 €.

    Und wie geht das jetzt mit den Zinsen?

  • Ich würde sagen: Zinsen aus 908,73 EUR seit 12.11.2014 und aus 163,65 EUR seit 4.12.2014.
    Wenn ich gehässig wäre, würde ich sagen, Zinsen aus dem Gesamtbetrag (1072,38 EUR) seit 12.11.2014, da keine wirkliche Beschwer vorliegt (lediglich Cent-Beträge), aber formal wäre das natürlich nicht korrekt. :teufel:

  • Komme auf das gleiche Ergebnis wie P.:

    1.082,78 (Kosten laut erstem Antrag) x 1.072,38 (errechneter Erstattungsanspruch) / 1.277,78 (Gesamtkosten Kläger) = 908,73 = Betrag für den ersten Zinsbeginn. Den Rest ab dem zweiten Antragseingang.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Komme auf das gleiche Ergebnis wie P.:

    1.082,78 (Kosten laut erstem Antrag) x 1.072,38 (errechneter Erstattungsanspruch) / 1.277,78 (Gesamtkosten Kläger) = 908,73 = Betrag für den ersten Zinsbeginn. Den Rest ab dem zweiten Antragseingang.

    genauso hatte ich gerechnet. :D

  • Also ich rechne das auch anders:
    Kosten Kl (1. Antrag): Kl 10 % = 108,28 €, Bekl 90 % = 974,50 €
    Kosten Bekl: Kl 10 % = 77,62 €, Bekl 90 % = 698,62 €
    Bekl muss an Kl erstatten 896,88 €, Verzinsung ab 12.11.14

    Kosten Kl (2. Antrag): Kl 10 % 19,50 €, Bekl 90 % = 175,50 €
    Bekl muss an Kl erstatten 175,50 €, Verzinsung abb 04.12.14

    Gibts bei der Berechnung der Zinsen ein richtig oder falsch?
    Also bis jetzt hatte sich noch niemand beschwert...

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