In einem Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit (AS) wurde ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR festgesetzt. (Sorry, keine Korrektur: Zwangsgeld war so beantragt, wurde aber letztlich nicht festgesetzt sondern Antrag wurde für erledigt erklärt. Es gibt nur eine KGE, dass Beklagter die Kosten des ZV trägt. Keine Ahnung, ob das einen Unterschied macht.) Das Hauptsacheverfahren ist gerichtskostenfrei. Das Zwangsvollstreckungsverfahren bildet, obwohl es im Hauptsacheverfahren geführt wird, kostenrechtlich ja eine eigene Angelegenheit.
1. Entstehen möglicherweise für das ZV-Verfahren Gerichtskosten oder gilt auch hier die Gebührenfreiheit?
2. Wie kann der RA abrechnen? - Nach Streitwert (Nr. 3309 VV-RVG) oder Rahmengebühren (nach Nr. 3102 VV-RVG)?
Hier wurde der Antrag des Anwaltes auf Streitwertfestsetzung zurückgewiesen mit der Begründung, dass wir in SG-Verfahren keine Streitwerte haben. Das Verfahren richtet sich gegen eine Behörde (§ 201 SGG). Der Antragsteller zählt nach § 183 SGG zum Personenkreis, für den Kostenfreiheit gilt.
Eine Wertfestsetzung kommt nicht in Betracht, weil sich auch im Streitverfahren die Anwaltsgebühren nicht nach einem Streitwert bestimmen und das GKG nicht anzuwenden ist. (so die Kurzfassung des Beschlusses)
Die Nr. 3102 VV-RVG ist m.E. eine Verfahrensgebühr für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren, nicht aber für ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Zumindest finde ich nichts derartiges in der Kommentierung.
Die Nr. 3309 VV-RVG gilt für Vollstreckungskosten und bezieht sich im Anwendungsbereich auch auf das Sozialrecht. Aber sie beinhaltet keine Rahmengebühren.
In § 201 Abs. 2 SGG heißt es: Für die Vollstreckung gilt § 200.
Der RVG-Kommentar Gerold/Schmidt, 20. Auflage, § 3 verweist in Rn. 92 von § 200 SGG auf Nr. 3309 VV-RVG.
Ich versteh`s nicht. Für mich logisch wäre Streitwert in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und RA-Gebühr nach 3309. Das widerspricht aber der Begründung im o.g. Zurückweisungsbeschluss.
Falls es doch Rahmengebühren sind, nach welcher VV-Nr. geht das? Und wie hoch setzt man die dann an? - 1/3 der Mittelgebühr?
Und bei den GK bin ich auch ratlos.