Hallo zusammen, ich benötige eure Hilfe in folgendem Fall:
Klage gegen Versicherung xy Allgemeine Versicherung AG. Für diese Versicherung bestellt sich RA A. Nach Klageerhebung und Zustellung der Klageschrift stellt sich heraus, dass nicht die Versicherung xy Allgemeine Versicherung AG Beklagte sein muss, sondern die Versicherung xy Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse... A.G. Es handelt sich hierbei um eine Art "Schwester-Gesellschaft" zu der ursprünglichen Beklagten. Beide haben dieselbe Anschrift, densellben Vorstand etc. Der Klägervertreter beantragt, das Passivrubrum entsprechend zu berichtigen. Auch für die neue/richtige Beklagte bestellt sich RA A. Die Klage wird abgewiesen, Kosten trägt der Kläger. Nun beantragt RA A Kostenfestsetzung und meldet eine VV 1008 an, wegen der Vertretung von 2 Auftraggebern, mit der Begründung, dass sowohl die zuerst angegebene "falsche" Beklagte, als auch anschließend die "richtige" Beklagte von ihm vertreten worden seien. Ist das ein Fall für eine Erhöhungsgebühr?
Erhöhungsgebühr VV 1008 bei Parteiwechsel?
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Vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rdnr. 98 zu VV 1008 RVG unter Hinweis auf BGH NJW 07, 769. Danach entsteht die Erhöhung gem. VV 1008 RVG bei Parteiwechsel.
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Dabei ist es irrelevant, ob die beiden gleichzeitig oder zeitweise gleichzeitig oder nacheinander vertreten wurden.
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Dabei ist es irrelevant, ob die beiden gleichzeitig oder zeitweise gleichzeitig oder nacheinander vertreten wurden.
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Danke schön!
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