Abrechnung "verzwickt"

  • Hallo ans Forum,

    folgender Sachverhalt bereitet mir Kopfzerbrechen:

    Gegen meinen Mandanten wurde eine eA nach §1 GewSchG erlassen.

    Ich habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und gleichzeitig Antrag auf eA wegen Umgangsregelung gestellt.

    Beide Sachen wurden gleichzeitig terminiert und auch verhandelt. Beide Parteien haben Verfahrenskostenhilfe, die auch auf alle getroffenen Vereinbarungen erstreckt wurde. Kostenaufhebung wurde beschlossen.

    Nach der Anhörung der Parteien wurde eine Vereinbarung zur Umgangsregelung getroffen und u.a. zunächst begleiteter Umgang vereinbart und der Einsetzung eines Umgangspflegers zugestimmt.

    Die eA nach § 1 GewSchG wurde aufgehoben, der Umgangspfleger - nach Rechtsmittelverzicht - bestellt.

    Danach billigte das Gericht per Beschluss die Vereinbarung zum Umgangsrecht und setzte den Verfahrenswert auf 1.500- EUR fest.

    Nun meine Frage: wie ist abzurechnen?
    Betroffen sind ja Gewaltschutz, Umgangs- und Sorgerecht, also drei "Sachen"?! Wird für die getroffenen Vereinbarungen (Umgang und Sorgrecht) eine Einigungsgebühr fällig?
    Gewaltschutz und Umgang haben jeweils ein separates Aktenzeichen.

    Ich bitte um Hilfe, da ich momentan nicht weiter weiß.

    Herzlichen Dank!

    Schachterlteufel

  • Die Einigungsgebühr entseht nur einmal nach dem (addierten) Gesamtwert des Vergleiches. Die Einigungsgebühr kann nur in dem Verfahren abgerechnet werden unter welchem die Eingung erfolgte (also Aktenzeichen unter welchem der Termin statt fand)

  • Thema aus "Fam/Vorm" ins Kostenforum verschoben.

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Marina,

    der Termin fand für beide Aktenzeichen statt.

    ich würde jetzt wie folgt abrechnen

    - Umgangsrecht - Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr aus 1.500,-
    - Sorgerecht - Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr aus 1.500,-
    - Gewaltschutz - Verfahrensgebühr und Terminsgebühr aus 1.500,-

    Ich habe gerade nochmal nachgesehen und festgestellt, dass der Verfahrenswert nur für die Umgangssache festgelegt wurde. Welchen Verfahrenswert nehme ich für Gewaltschutz bei eA mit mündlicher Verhandlung?

    Ist das so richtig?

    Herzlichen Dank für Anregungen/Berichtigungen!!!

    Schachterlteufel

  • - Umgangsrecht - Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr aus 1.500,-
    - Sorgerecht - Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr aus 1.500,-
    - Gewaltschutz - Verfahrensgebühr und Terminsgebühr aus 1.500,-


    Woraus ergibt sich die Tätigkeit zum Sorgerecht? In Deinem Ausgangsbeitrag steht nur etwas von einem EAO-Verfahren zum GewSchG und einem EAO-Verfahren zum Umgang.

    Ich habe gerade nochmal nachgesehen und festgestellt, dass der Verfahrenswert nur für die Umgangssache festgelegt wurde. Welchen Verfahrenswert nehme ich für Gewaltschutz bei eA mit mündlicher Verhandlung?


    Der Wert einer EAO beträgt i. d. R. die Hälfte des Hauptsachewertes, § 41 S. 2 FamGKG. Für das Verfahren betr. Umgangsrecht beträgt der Wert des EAO-Verfahrens danach 1.500 €, § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG, für dasjenige nach § 1 GewSchG beträgt er 1.000 €, § 49 Abs. 1 FamGKG.

    Ist das so richtig?


    Das bedeutet für Deine Abrechnung m. E.:

    Umgang = VG, TG, EG aus 1.500 €
    GewSchG = VG, TG aus 1.000 €

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  • Das Sorgerecht müsste auch betroffen sein, da die Eltern dadurch, dass sie der Einsetzung eines Umgangspflegers zugestimmt haben, auch Verfügungen über ihr Sorgerecht getroffen haben.

    Das war der Grund, dass das Gericht - nach einem Einwurf der Kollegin - den Hinweis aufgenommen hat, dass die Verfahrenskostenanträge sich auf alle getroffenen Vereinbarungen beziehen sollen.

    Schachterlteufel

  • Das Sorgerecht müsste auch betroffen sein, da die Eltern dadurch, dass sie der Einsetzung eines Umgangspflegers zugestimmt haben, auch Verfügungen über ihr Sorgerecht getroffen haben.

    Das war der Grund, dass das Gericht - nach einem Einwurf der Kollegin - den Hinweis aufgenommen hat, dass die Verfahrenskostenanträge sich auf alle getroffenen Vereinbarungen beziehen sollen.

    Schachterlteufel

    Daß der Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 2 S. 4 BGB für den durchzuführenden Umgang auch Bestimmungen zum Aufenthalt des Kindes treffen kann und damit automatisch auch in das Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmung) der Eltern eingegriffen wird, führt m. E. aber gebührenrechtlich nicht dazu, daß das Sorgerecht der Eltern selbst Gegenstand eines Umgangsverfahrens wird. Das Betroffensein des Sorgerechts ist nur eine Auswirkung der Umgangspflegschaft. Wie und was die Eltern zur Regelung des Umganges vereinbaren (Einigung), spielt daher letztlich keine Rolle. Das streitige Rechtsverhältnis ist ausschließlich das Umgangs- und nicht das Sorgerecht.

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