Akteneinsicht - Zuständigkeit

  • Hallo zusammen!

    Ich hoffe sehr, jemand kann mir bei folgender Frage weiterhelfen:

    Wer ist zuständig für die Entscheidung über Akteneinsicht in eine Zivilakte? Richter oder Rechtspfleger? Im Kommentar habe ich gelesen "der Vorsitzende" = Richter? Oder doch Rechtspfleger als "Herr" übers Kostenfestsetzungsverfahren?

    Das richterliche Verfahren ist abgeschlossen. Bei mir ist die Akte wegen des Kostenfestsetzungsverfahrens.

    Danke schon mal!

  • Wer will denn in welchen Verfahrensbestandteil ( richterliches Erkenntnisverfahren oder Kostenfestsetzungsverfahren ) Einsicht nehmen ?
    Zur Akteneinsicht allgemein s § 299 ZPO.

  • Wer will denn in welchen Verfahrensbestandteil ( richterliches Erkenntnisverfahren oder Kostenfestsetzungsverfahren ) Einsicht nehmen ?
    Zur Akteneinsicht allgemein s § 299 ZPO.

    Ich denke nicht, dass es auf den Verfahrensbestandteil ankommt. Akteneinsicht umfasst die gesamt Akte (Zöller, Rn 4 zu §299), sodass man auch über den richterlichen Teil entscheiden würde....

  • Durch den Antragsgegner-Vertreter wird nur die Bitte um Akteneinsicht formuliert (nicht aus welchem Grund). In § 299 ZPO habe ich nix Konkretes zur Zuständigkeit gefunden, außer dass "der Vorsitzende" über die AE entscheidet.

  • an vielen amtsgerichten entscheidet der rpfl in zivil- bzw. familiensachen (neben kostenfestsetzung) laut geschäftsverteilung auch über das akteneinsichtgesuch, da stellt sich das problem dann sowieso nicht.
    ansonsten wird es am hiesigen landgericht so gehandhabt, dass solange das verfahren noch läuft (also nach dem urteil bis zum abschluss kostenfestsetzung, etc...) der rpfl darüber entscheidet, ohne dass ihm gleichzeitig laut gvp auch die erledigung der akteneinsicht zugeordnet ist.

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