Kosten 2. Instanz

  • Berufung, Berufungsrücknahme und Kostenentscheidung wurden dem Berufungsbeklagten gleichzeitig zugestellt. Der BerufungsbeklV will nun eine 1,1 Verfahrensgebühr aufgrund der Kostenentscheidung festgesetzt haben. Die Gegenseite widerspricht naturgemäß.

  • Die Notwendigkeit der Beauftragung eines RA für das (beendete) Berufungsverfahren dürfte in dem hiesigen Fall wohl verneint werden können. M. E. ist hier keine RA-Vergütung erstattbar.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Da keine Beauftragung für die Berufungsinstanz erfolgen konnte, sind keine erstattungsfähigen Kosten entstanden.

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