Anrechnung

  • Hallo allerseits,

    wie würdet Ihr hier anrechnen (RVG).

    Es gab außergerichtlich zwei Angelegenheiten:

    M(ieter) wurde zur Zahlung angefallener Mietrückstände aufgefordert. Für die Nichtzahlung wurde gerichtliche Geltendmachung und ggf. Kündigung angekündigt (Streitwert sagen wir mal 1.000 €).
    M zahlt nicht und es sind weitere Zahlungsrückstände angefallen. Gerichtliche Mahnbescheid wird beantragt (Gegenstandswert nun 2.000,00 €, wobei hierbei aus 1.000,00 € angerechnet wurde).

    V(ermieter) entschließt sich darüber hinaus (unabhängig von der Mahnsache) zu kündigen. Gegenstandswert 12.000,00 €

    M räumt nicht, zahlt nicht und legt Widerspruch gg Mahnbescheid ein. Nun folgt die Aufforderung zur Begründung.

    Die ursprünglich nur auf Zahlung der Mietrückstände ausgelegte Mahnsache wird im streitigen Verfahren auf alle GEsichtspunkte erweitert und mit der Angelegenheit Räumun verbunden.

    Der Gegenstandswert liegt nun bei 26.000,00 €.

    In welcher Höhe und aus welchem Streitwert würdet Ihr nun anrechnen? (P.s.: Es handelt sich immer um 1,3 Geschäftsgebühren).

    Vielen Dank für sachdienliche Tipps.

  • Außergerichtliche Aufforderung wird iHv 0,65 auf Mahnsache angerechnet (verbleibende 0,65 müssen als Nebenforderung geltend gemacht werden); Mahnsache wird komplett (1,0) auf streitiges Verfahren angerechnet; außergerichtliche Kündigung wird iHv 0,65 auf streitiges Verfahren angerechnet; sämtliche Auslagenpauschalen bleiben bestehen.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • skugga: Danke.. Wie ich anrechne, d.h. in Bezug auf die Gebührenhöhe war mir klar. Die Frage war, welche Streitwerte bei der Anrechnung zu Grunde gelegt werden. :confused::)

  • Es gab außergerichtlich zwei Angelegenheiten:


    Gebührenrechtlich aber doch nur eine Angelegenheit unter Zusammenrechnung der Gegenstandswerte - oder?


    Ich würde hier nicht den Anfall zweier Geschäftsgebühren sehen, sondern nur einer. Die Angelegenheit Mietrückstandwurde um den Gegenstand Räumung erweitert. Die Anrechnung müßte lauten:

    1,3 GG aus 13.000 € (1.000 € Zahlung + 12.000 € Räumung)
    P/T
    1,0 VG aus 2.000 € (Zahlung)
    -0,65 VG aus 1.000 € (Zahlung)
    P/T
    1,3 VG aus 26.000 € (14.000 € Zahlung + 12.000 € Räumung)
    -1,0 VG aus 2.000 € (Zahlung)
    -0,65 VG aus 12.000 € (Räumung) (Anrechnung aber max. bis zum Betrag der 1,3 VG aus 26.000 €, da es keine Minusgebühr gibt)
    P/T

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich stimme Bolleff bis auf die rot markierte Änderung zu. Mehr als die 0,65 GG aus 13.000,- € muss nicht angerechnet werden, Vorb. 3 IV VV-RVG.

    Die Aussage von Bolleff hinsichtlich der über die Verfahrensgebühr hinaus gehenden Anrechnung war zwar nicht falsch, aber eine negative Gebühr konnte hier nicht entstehen.

  • Hallo,

    es waren gebührenrechtlich tatsächlich zwei Angelegenheiten (außergerichtlich)!

    Die Angelegenheit Mietrückstände ging nach erfolgloser aussergerichtlicher Tätigkeit in das Mahnverfahren über => Widerspruch

    Erst nachdem bzgl. der Mietrückstände der Mahnbescheid beantragt wurde, wurde mit hiervon unabhängigem Schreiben die Kündigung erklärt.

    Allerdings geht es eigentlich in meiner Frage nicht darum, daher zur Erleichterung::wechlach:

    Gehen wir davon aus, es werden zwei aussergerichtliche Angelegenheiten (Streitwert 1.000 und 5.000) im gerichtlichen Verfahren verbunden. Welche aussergerichtliche Geschäftsgebühr wird angerechnet? :gruebel:


  • Wie kommst Du auf 13.000 €? Die 1.000 € mehr sind doch bereits im Mahnverfahren angerechnet worden?

    Gehen wir davon aus, es werden zwei aussergerichtliche Angelegenheiten (Streitwert 1.000 und 5.000) im gerichtlichen Verfahren verbunden. Welche aussergerichtliche Geschäftsgebühr wird angerechnet? :gruebel:


    Diese Fragen hatten wir hier im Forum erst letztens. Das ist auch in der Literatur wohl streitig. Ich halte es für richtig, beide Gebühren anzurechnen, wobei die Anrechnung die VG max. auf 0 reduziert (Minusgebühr gibts wie gesagt nicht). Eine andere Meinung bildet eine fiktive Geschäftsgebühr aus dem Gesamtstreitwert und rechnet daraus mit 0,65 bzw. der Hälfte, aber max. 0,75, auf die VG an.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn du tatsächlich zwei GG hast die in einem gemeinsamen gerichtlichen Verfahren seperat mit eingeklagt werden, müssen beide auf die VerfG angerechnet werden.

    In diesem Fall kann es sein, dass keine Verfahrensgebühr übrig bleibt (wie Bolleff ja schon sagte... ;)).

    Da sich die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr beschränkt, ist nach deinem letzten Beispiel folgende Berechnung anzustellen:

    1,3 GG aus 1000,- 110,50 EUR
    1,3 GG aus 5000,- 391,30 EUR

    1,3 VerfG aus 6000,- 439,40 EUR
    - 0,65 aus 1000,- - 55,25 EUR
    - 0,65 aus 5000,- - 219,70 EUR
    164,65 EUR

    @ bolleff: Ich meine natürlich, dass in der Summe der beiden Anrechnungen nicht mehr als 0,65 aus 13.000,- EUR angerechnet werden dürfen.

  • Oh, könntet Ihr mir den Link zu dieser Diskussion schicken, bzw. wie finde ich die?
    Wäre ja sehr hilfreich, hier die diversen Literaturquellen zu kennen, so kann man wenigsten argumentieren.

    P.s.: Wir haben uns zunächst auch aussergerichtlich schwer mit der Berechnung getan. Das Problem war aber, dass die geforderten Mietrückstände nebst Anwaltskosten im Mahnverfahren sofort geltend gemacht werden sollten! (Ausdrücklicher Wunsch des Mandanten).

    Nun konnten wir ja nicht die Anwaltskosten für die Räumung mit dem Mahnbescheid geltend machen (bereits aus dem Grunde, da die Kündigung zu diesem Zeitpunkt noch garnicht ausgesprochen war). Ausserdem konnten wir ja schlecht bezgl. der bereits entstandenen Anwaltskosten bzgl. der Mietrückstände anteilige Anwaltskosten im Mahnverfahren geltend machen.

    Somit haben wir den einzigen Weg darin gesehen, das gebührenmäßig zu trennen, d.h. Angelegenheit Mietrückstände => 1,3 Geschäftsgebühr und Angelegenheit Kündigung => 1,3 Geschäftsgebühr.

    Bezüglich der Kündigung war auch zunächst davon auszugehen, dass hierzu Klage nicht notwendig sein wird. Bzgl. der Zahlungsrückstände jedoch schon.

  • @ bolleff: Ich meine natürlich, dass in der Summe der beiden Anrechnungen nicht mehr als 0,65 aus 13.000,- EUR angerechnet werden dürfen.


    Stimmt!:daumenrau Ich war jetzt verwirrt ob des Anfalles einer oder zweier GG und dachte, Du wolltest 2 x anrechnen. Aber Du hast recht, Obergrenze der Anrechnung, wenn nur eine GG entstanden sein sollte, wären die 0,65 aus 13.000 €.

    Zum gleichen Ergebnis kommt man im übrigen auch, wenn man die Meinung vertritt, beim Anfall mehrerer GG muß für die Anrechnung eine fiktive GG aus dem Gesamtstreitwert gebildet werden. Vertritt man dagegen die Auffassung (die Du wohl auch vorziehst), daß mehrere GG auch mehrere Anrechnungen vorsieht, spielt diese Obergrenze der Anrechnung keine Rolle, da die Anrechnung aus der jeweils entstandenen GG berechnet wird. Ist die Gebühr, auf die anzurechnen ist, aufgebraucht, geht der Rest der Anrechnung unter. (Würde später aber eine weitere VG entstehen, z. B. Nr. 3200 VV, würde der Anrechnungsrest darauf dann noch angerechnet werden.)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Stehe ich jetzt auf dem Schlauch, oder steht die Entscheidung [h=1]OLG Koblenz: Beschluss vom 24.09.2008 - 14 W 590/08[/h]
    Eurer Auffassung entgegen?


    [h=2]Leitsatz:[/h]Mündet die vorprozessuale Tätigkeit für mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände in einen einheitlichen Prozess wegen sämtlicher Gegenstände, hat die Anrechnung der Geschäftsgebühr ausschließlich aus dem Wert des Gegenstandes des gerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. (amtlicher Leitsatz)

  • Die Entscheidung des OLG Koblenz entspricht der Meinung von N. Schneider (und wohl auch Little Stevens Meinung hier in dem anderen Thread, wo wir diesen Fall schon einmal besprochen hatten). Dagegen steht die Meinung von Müller-Rabe (der die vom OLG Koblenz und Schneider vertretene Auffassung kritisiert) in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 223 ff., und diejenige von Doppelte Halbtagskraft und meine Wenigkeit. :D:D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Entscheidung des OLG Koblenz entspricht der Meinung von N. Schneider (und wohl auch Little Stevens Meinung hier in dem anderen Thread, wo wir diesen Fall schon einmal besprochen hatten). Dagegen steht die Meinung von Müller-Rabe (der die vom OLG Koblenz und Schneider vertretene Auffassung kritisiert) in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 223 ff., und diejenige von Doppelte Halbtagskraft und meine Wenigkeit. :D:D

    Ok, jetzt wird ein Schuh draus ;)

    Werde mich wohl - schon aus eigenem Interesse - dem OLG und Herrn Schneider anschließen. :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!