Mal wieder Löschung Rück-AV

  • Hallo liebe Kollegen.

    Ich weiß, das Thema wurde schon oft diskutiert; meinen vorliegenden Fall konnte ich jedoch auf Anhieb leider nicht finden.

    Im Grundbuch ist eingetragen Rück-AV -befristet- für a und b in Gütergemeinschaft.
    Aus der Bewilligung geht hervor, dass die Rück-AV durch den Tod des letztversterbenden Veräußererteils auflösend befristet sein soll.
    Weiter ist formuliert:
    "Der Rückforderungsanspruch kann zu Lebzeiten beider Berechtigter nur von ihnen gemeinsam ausgeübt werden. Das Rückforderungsrecht steht den Berechtigten in Gütergemeinschaft zu. Mit Wirkung vom Zeitpunkt des Todes des zuerst versterbenden Veräußererteils wird dieser gemeinschaftliche Rückübertragungsanspruch hiermit (im voraus) an den überlebenden Veräußererteil als Alleinberechtigten abgetreten. Dieser nimmt die Abtretung an. Im übrigen sind Ansprüche aus dem Rückforderungsrecht nur insoweit vererblich und übertragbar, als das Rückübertragungsrecht von den Veräußerern selbst bzw. dem Längerlebenden von ihnen zu Recht geltend gemacht worden ist."

    Es wird nun Löschung beantragt; einmal unter Vorlage einer Sterbeurkunde aufgrund Unrichtigkeitsnachweis für die zuerst verstorbene Ehefrau und dann unter Vorlage einer Löschungsbewilligung des noch lebenden berechtigten Ehemannes.

    Kann ich hier nicht löschen aufgrund Löschungsbewilligung, da bei Tod der Ehefrau Abtretung des Anspruches an Ehemann erfolgte, die Vormerkung akzessorisch mit auf den Ehemann allein überging und dieser nun die Löschung bewilligt?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Wenn jetzt aber auch der Ehemann im Ausgangsfall verstorben wäre, bräuchte man doch wieder einen Rechtsnachfolgenachweis, nebst Bewilligung der Erben um die RückAV zu löschen, da man nicht nachweisen kann, dass der Anspruch nicht geltend gemacht wurde, oder?

  • Dann bräuchte man eine Löschungsbewilligung der Erben, weil in der Bewilligung ausdrücklich gesagt wird, dass der Anspruch bei Geltendmachung (wenn auch eingeschränkt) vererblich ist und nicht formgerecht nachgewiesen werden kann, dass er zu Lebezeiten nicht geltend gemacht wurde. Prinz hat heute eine Entscheidung zu dem Thema bei den "Rechtsprechungshinweisen" eingestellt.

  • ich mal wieder ;)

    meine Anwärter verwirren mich fleißig ;)

    Also - eingetragen ist eine Rückauflassungsvormerkung, bedingt, löschbar bei Todesnachweis...

    Das letzteres nicht eintragbar ist, ist klar.. Und es hat doch jetzt auch keine Wirkung obwohl es eingetragen ist - oder?

    Außerdem sind im Vertrag zwar die klassischen Bedingungen vereinbart, aber keine bedingte RückAV - und sie wurde trotzdem so eingetragen..

    Reicht mir dann hier wirklich die Sterbeurkunde? Oder brauch ich auch hier den Erbnachweis?

  • Laut Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 1544b, Umdeutung in Vollmacht über den Tod hinaus an den Eigt. zur Bewilligung der Löschung. Voraussetzung: Der Vormerkungsberechtigte hat an der Bewilligung der RückAV mitgewirkt und - möglichst - die Eintragung der Vorlöschklausel mit bewilligt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Guten Morgen :D
    Ich habe mich das ganze Wochenende durch das Forum gelesen und bin leider genau so schlau wie davor :(

    Ich bräuchte bitte eure Hilfe... Es geht um Folgendes:


    In der Urkunde heißt es "Der Anspruch auf Rückübertragung ist höchstpersönlich, daher nicht übertragbar und bis zum Bedingungseintritt nicht vererblich."

    Bedingungseintritt wenn
    a) der Übernehmer ohne Zustimmung des Übergebers das übergebene Anwesen im Ganzen oder in Teilen und gleich in welcher Rechtsform veräußert bzw.
    b) der Übernehmer vor dem Übergeber versterben sollte, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen.

    In der Bewilligung heißt es "Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung bewilligen ... die Eintragung einer Vormerkung..." Das heißt hier ist nur der Anspruch bedingt und nicht die Vormerkung.

    Der Notar möchte aufgrund Sterbeurkunde bzw. eidesstattlicher Versicherung (dass Bedingung a) nicht eingetreten ist) die Rück-AV löschen lassen. Geht das? Ich bin der Meinung, dass ich einen Erbnachweis und die Löschungsbewilligung der Erben benötigte. Der Notar meinte, dass der Erbnachweis schwer bis gar nicht zu führen ist...
    Ich wäre dankbar für ein paar Meinungen :)

  • Zum Nachweis des fehlenden Bedingungseintritts:

    a) mal wieder meinungsabhängig; s. z.B. Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 13.02.2017, 20 W 338/16; über die Suchfunktion sollten sich die Ansichten des Forums zu dieser bzw. der dort zitierten Entscheidung finden lassen. :D Meiner Meinung nach ergibt sich die fehlende Veräußerung aus dem Grundbuch selbst.

    b) dafür, dass der Übergeber verstorben ist: Sterbeurkunde; dafür, dass der Übernehmer noch lebt: aa) Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes; wird normalerweise für die Renten- oder Lebensversicherung benötigt; bb) ein notariell beglaubigter Antrag des Übernehmers oder cc) überhaupt ein Antrag des Übernehmers; auf das Empfinden hinsichtlich der erforderlichen Form abstellend. Mit der Lebensbescheinigung ist die Form jedenfalls gewahrt.

  • Ob der Übernehmer das übergebene Anwesen im Ganzen oder in Teilen und gleich in welcher Rechtsform veräußert haben könnte, ergibt sich aus dem Grundbuch, da hier nicht auf den schuldrechtlichen Teil (Verkauf/Schenkung),
    s. dazu diesen Fall::
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…669#post1091669
    sondern auf den sachenrechtlichen Teil der Veräußerung, also das Verfügungsgeschäft, abgestellt wurde, s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1076769

    Und wenn der Übernehmer noch lebt, kann es keinen Bedingungseintritt gegeben haben, so dass dann der nicht vererbliche Anspruch und mit ihm die akzessorische Vormerkung erloschen ist. Ein Wiederaufladen des Anspruchs scheint in solchen Fällen eine allenfalls „ganz entfernte Möglichkeit” (s. dazu die Anmerkung von Preuß zu den Entscheidungen des OLG Bremen, des OLG Hamm und des OLG Düsseldorf in der DNotZ 2011, 696 ff.), die vorliegend nicht in Betracht kommen dürfte ( OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2017 - 2 Wx 39/17)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zum Nachweis des fehlenden Bedingungseintritts:

    a) mal wieder meinungsabhängig; s. z.B. Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 13.02.2017, 20 W 338/16; über die Suchfunktion sollten sich die Ansichten des Forums zu dieser bzw. der dort zitierten Entscheidung finden lassen. :D Meiner Meinung nach ergibt sich die fehlende Veräußerung aus dem Grundbuch selbst.

    b) dafür, dass der Übergeber verstorben ist: Sterbeurkunde; dafür, dass der Übernehmer noch lebt: aa) Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes; wird normalerweise für die Renten- oder Lebensversicherung benötigt; bb) ein notariell beglaubigter Antrag des Übernehmers oder cc) überhaupt ein Antrag des Übernehmers; auf das Empfinden hinsichtlich der erforderlichen Form abstellend. Mit der Lebensbescheinigung ist die Form jedenfalls gewahrt.

    Da es um die Löschung der Vormerkung des Übergebers geht und der Übernehmer (= Eigentümer) selbst am Löschungsverfahren beteiligt ist, wird sich aus dem Zeitpunkt des Todes des Übergebers unschwer entnehmen lassen, dass jedenfalls die Bedingung für das Entstehen des zweiten Rückübereignungsanspruchs nicht eingetreten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Eigentümer im Löschungsverfahren eine der Form des § 29 GBO entsprechende Erklärung abgibt (oder er seine Unterschrift alleine zu dem Nachweis, dass er noch lebt, beglaubigen lässt).

    Zur (abzulehnenden) Entscheidung des OLG Frankfurt vgl. Bestelmeyer FGPrax 2017, 160, 161 (unter Hinweis auf die zutreffende gegenteilige Entscheidung des OLG München ZEV 2016, 708).

    Im Übrigen erscheint es mir noch nicht ausgemacht, ob der erste Rückübereignungsanspruch ausschließlich auf den erfolgten Grundbuchvollzug einer "schädlichen" Veräußerung abstellt. Es ist eine Frage der Auslegung, ob schon der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zum Entstehen des Anspruchs führt. Aus der Sicht des Übergebers sollte dies vernünftigerweise der Fall sein.

  • Im Übrigen erscheint es mir noch nicht ausgemacht, ob der erste Rückübereignungsanspruch ausschließlich auf den erfolgten Grundbuchvollzug einer "schädlichen" Veräußerung abstellt. Es ist eine Frage der Auslegung, ob schon der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts zum Entstehen des Anspruchs führt. Aus der Sicht des Übergebers sollte dies vernünftigerweise der Fall sein.

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    Ob der Übernehmer das übergebene Anwesen im Ganzen oder in Teilen und gleich in welcher Rechtsform veräußert haben könnte, ergibt sich aus dem Grundbuch, da hier nicht auf den schuldrechtlichen Teil (Verkauf/Schenkung),
    s. dazu diesen Fall::
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…669#post1091669
    sondern auf den sachenrechtlichen Teil der Veräußerung, also das Verfügungsgeschäft, abgestellt wurde, s. dazu hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1076769

  • Gleichwohl ist es eine Frage der Auslegung, was die Beteiligten mit der Verwendung des Begriffs "Veräußerung" gemeint haben. Es gibt drei Möglichkeiten:

    - Der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages genügt.
    - Es ist schuldrechtlicher Vertrag + Auflassung erforderlich.
    - Es ist auch der Grundbuchvollzug der Auflassung erforderlich.

    Man sollte an sich erwarten können, dass Rückübereignungsvereinbarungen zu diesem wichtigen Punkt ausdrücklich Stellung nehmen. Und gleichfalls sollte man erwarten können, dass die Vereinbarungen ausdrücklich zu der noch wesentlich wichtigeren Frage Stellung nehmen, ob ein zu Lebzeiten des Übergebers bereits geltend gemachter, aber beim Ableben des Übergebers noch nicht dinglich abgewickelter Rückübereignungsanspruch vererblich ist oder nicht. Die meisten Probleme bei der Löschung von Vormerkungen resultieren jedenfalls daraus, dass die notariellen Urkunden zu dieser zentralen Frage "schweigen".

    Im Ausgangsfall ist der Schutz des Veräußerers aus dessen Sicht zweifelsfrei am Besten gewährleistet, wenn bereits der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags die Bedingung für das Entstehen des Rückübereignungsanspruchs eintreten lässt.

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