Hallo liebe Kollegen.
Ich weiß, das Thema wurde schon oft diskutiert; meinen vorliegenden Fall konnte ich jedoch auf Anhieb leider nicht finden.
Im Grundbuch ist eingetragen Rück-AV -befristet- für a und b in Gütergemeinschaft.
Aus der Bewilligung geht hervor, dass die Rück-AV durch den Tod des letztversterbenden Veräußererteils auflösend befristet sein soll.
Weiter ist formuliert:
"Der Rückforderungsanspruch kann zu Lebzeiten beider Berechtigter nur von ihnen gemeinsam ausgeübt werden. Das Rückforderungsrecht steht den Berechtigten in Gütergemeinschaft zu. Mit Wirkung vom Zeitpunkt des Todes des zuerst versterbenden Veräußererteils wird dieser gemeinschaftliche Rückübertragungsanspruch hiermit (im voraus) an den überlebenden Veräußererteil als Alleinberechtigten abgetreten. Dieser nimmt die Abtretung an. Im übrigen sind Ansprüche aus dem Rückforderungsrecht nur insoweit vererblich und übertragbar, als das Rückübertragungsrecht von den Veräußerern selbst bzw. dem Längerlebenden von ihnen zu Recht geltend gemacht worden ist."
Es wird nun Löschung beantragt; einmal unter Vorlage einer Sterbeurkunde aufgrund Unrichtigkeitsnachweis für die zuerst verstorbene Ehefrau und dann unter Vorlage einer Löschungsbewilligung des noch lebenden berechtigten Ehemannes.
Kann ich hier nicht löschen aufgrund Löschungsbewilligung, da bei Tod der Ehefrau Abtretung des Anspruches an Ehemann erfolgte, die Vormerkung akzessorisch mit auf den Ehemann allein überging und dieser nun die Löschung bewilligt?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.