Schlusstermin statt Anhörungstermin nach § 207 InsO

  • Im laufenden Verfahren wurde die Kostenstundung aufgehoben, Masse ist nicht vorhanden. Anstatt einen Anhörungstermin nach § 207 InsO zu bestimmen, habe ich jetzt einen Schlusstermin bestimmt und durchgeführt und unter Kostenstundung für die WVP die RSB angekündigt.

    :wall:

    Und nu?

    Der Schlusstermin ist ja noch nicht so schlimm. Aber der RSB-Ankündigungsbeschluss dürfte schwer aus der Welt zuschaffen sein. Rechtsmittel nur für Gläubiger, die im Termin anwesend waren. Und da war sicherlich wie immer der Saal voll :). Und gegen die bewilligte Kostenstundung hat ja auch nur die Staatskasse eingeschränkt Möglichkeiten. Wahrscheinlich haste dann ja auch die Terminsladung mit u.a. dem TOP "Ankündigung RSB" gehabt?
    Ich befürchte, da kannst Du so jetzt erstmal nix mehr machen. Im Western würden die jetzt sagen " heul' nicht und Stirb wie ein Mann". Hilft Dir natürlich auch nicht weiter.
    Die Frage ist ja, ob Du nicht trotzdem das Verfahren gemäß § 207 InsO einstellen kannst und nicht auch die WVP - trotz allem - erst garnicht zum laufen bringst. Argument § 289 InsO? Denn was würde man denn - theoretisch - machen, wenn die Stundungsaufhebungsgründe nach dem Schlusstermin auftauchen und man dann noch vor Aufhebung des Verfahrens die Stundung aufhebt? Würde man denn dann trotzdem in die Wohlverhaltensphase übergehen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • würde ich jetzt genauso weitermachen wie Fälle, wo erst nach ST und RSB-Ankündigung die Stundung aufgehoben wird:

    Also noch Anhörung nach § 207 durchführen und dann mangels Masse einstellen und gleichzeitig mit der Einstellung klarstellender Beschluss, dass der RSB-Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, da bei mM die Erteilung der RSB nicht in Betracht kommt. RSB-Ankündigung ist dann gegenstandslos.

  • nein, die Anhörung nach § 207 ist doch dazu, ob die Gläubiger bereits sind, einen Massekostenvorschuss zur Verfahrensfortsetzung zu leisten. Das war bestimmt nicht Tagesordnung deines ST

    Ich gebe bei 207 auch immer den Schuldner selbst die Chance, den Kostenvorschuss aufzutreiben. Bei der Hälfte klappt es und sie finden irgendeinen Verwandten.

  • Falls der Beschluss noch nicht rechtskräftig sein sollte, kannst Du ihn wieder aufheben: Beschluss des BGH v. 13.07.2006, AZ: IX ZB 117/04, ZInsO 2006, 871f.

    Na siehst, warum in die Ferne schweifen, wo das gute doch so nah...;); oder sind die 2 Wochen um?

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  • Na, dann lösche #9 und #10 für Dich und machst es wie bei Queen beschrieben. Eben noch einen schönen Termin, den Schuldner vielleicht noch darauf hinweisen, dass die RSB trotz Ankündigung nicht ist, wenn er nicht zahlt. und so weiter.

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