Zwangsversteigerung aus Rangklasse 5 trotz Sicherungshypothek

  • Ich bin mir gerade nicht sicher, ob ich eine Zwangsversteigerung aus Rangklasse 5 betreiben darf, wenn meine Forderung schon an einem anderen Grundstück per Sicherungshypothek gesichert ist.

    Der Schuldner hat sechsstellige Gewerbesteuer-Rückstände. Ihm wurde Stundung der Forderung in Form von monatlicher Ratenzahlung eingeräumt. Zur Absicherung wurde auf dem weniger belasteten seiner beiden Hausgrundstücke eine Sicherungshypothek eingetragen.
    Nun ist der Schuldner verzogen, Raten will er nicht mehr zahlen, beide Grundstücke stehen zum Verkauf.
    Es spricht doch nichts dagegen, dass ich zunächst das Grundstück, an dem wir nicht gesichert sind, versteigern lasse, oder?

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.


  • Es spricht doch nichts dagegen, dass ich zunächst das Grundstück, an dem wir nicht gesichert sind, versteigern lasse, oder?


    Dagegen spricht nichts, außer dass die Zwangsversteigerung u.U. nicht erfolgversprechend ist, da es sich offensichtlich um ein stärker belastetes Objekt handelt.

  • Nein.

    Die Frage wäre nur, warum erst das, wenn doch das besicherte Grundstück weniger Vorlasten hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zum Einen läßt sich das betreffende Objekt nach Sichtung wohl eher verwerten, zum anderen hoffe ich, dass die vorrangigen Lasten schon teilweise getilgt sind, so dass für mich doch was abfällt....
    Beim gesicherten Grundstück ist die Hypothek auch nicht gerade in guter Position.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • ...dass die vorrangigen Lasten schon teilweise getilgt sind....

    Was soll das zur Folge haben?
    Bei Grundschulden wird seltenst auf die dingliche Forderung gezahlt.
    Soweit Eigentümergrundschulden entstanden sein sollten, sind diese auch zu beachten, wenn auch anders.

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