Rückkaufswert Riestervertrag als Massebestandteil

  • Habe leider auch keine Fundstelle gefunden. Aber vielleicht reicht Dir ja eine offizielle Sekundär-Quelle: Das Urteil wird (ohne Quellenangabe) zitiert von Mönning/Zimmermann in: Nerlich/Römermann, InsO, 23. EL April 2012, § 26 Rn. 29:

    "Bei sog. Riesterrentenverträgen ist zu prüfen, ob tatsächlich der Pfändungsschutz gem. § 97 EStG entstanden ist, also bereits die staatlichen Zulagen gewährt wurden, was zumeist nicht der Fall ist (Vgl. auch AG München, Urt. v. 12. 12. 2011 – 273 C 8790/11)."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dabei ist mir eben noch aufgefallen, dass das Urteil vom Insolvenzverwalter Tino Schweizer von der Kanzlei Mönning & Georg erstritten wurde (Quelle: Manager Magazin). Damit dürfte auch die schnelle Zitierung durch Mönning/Zimmermann im Inso-Kommentar erklären. Tipp: Vielleicht fragst Du einfach mal beim Kollegen nach!?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Gibt es mittlerweile irgendwo ´ne Quelle, wo man das Urteil lesen kann? Ich hab hier bei einer Versicherung auf das Urteil verwiesen, die will jetzt von mir eine Kopie, weil das Urteil nicht zugänglich ist. :mad:

    Ich finde es aber in den Weiten des Internets nicht, auch nicht auf insolvenzrecht.de

  • Gibt es mittlerweile irgendwo ´ne Quelle, wo man das Urteil lesen kann?

    Finde auch keine Primärquelle. Vielleicht wendest Du Dich freundlich an die Kanzlei Mönning & Georg mit dem Hinweis, dass in dem Kommentar von Mönning/Zimmermann (in: Nerlich/Römermann, InsO, 23. EL April 2012, § 26 Rn. 29) das Urteil zitiert wird und Du gerne eine Abschrift hättest. Wenn Du Deine Anfrage mit ein bißchen Anerkennung und dem Hinweis auf die Wichtigkeit der erlangten Entscheidung ausgestaltest, würdest Du jedenfalls von mir (fast) alles bekommen...;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • hier habe ich noch etwas, was die Sache fast trifft:

    LAG Rheinland-Pfalz: Urteil vom 03.11.2006 - 3 Sa 414/06
    Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Netto-Arbeitsentgelt auf einen nach § 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag („Riester-Rente“) sind in maximaler Höhe des steuerlich begünstigten Betrages nach § 851 I ZPO i. V. m. § 97 EStG unpfändbar.

    wenn nun noch nichts steuerlich begünstigt ist.....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Silberkotelett:
    Na dann will ich mal mein Bestes versuchen.

    @Flor:
    Danke für die Entscheidung. Bei "meiner" Versicherung weiß ich noch nicht, was überhaupt im Vertrag drin ist. Ich hab dort nur mal nachgefragt unter Hinweis auf die AG-München-Entscheidung. Daraufhin bekam ich die Nachfrage, ob ich denen das Urteil mal in Kopie übersenden könne. Naja, nun gehe ich mal davon aus, dass es keine Förderbeträge gab, sonst hätte die Versicherung wohl geschrieben, dass der Vertrag staatlich gefördert ist und feddisch.

  • Glaubt man das? Nachdem ich dies vor kurzem schrieb:

    Ohne das Urteil bislang zu kennen, habe ich bei den Versicherern durchweg die Erfahrung gemacht, dass die nach einer kurzen Nachhilfestunde (Verweis auf § 97 EStG) den nicht geförderten Teil auszahlen.

    hat mir eine Versicherung nun doch tatsächlich erklärt, ich solle mich an die Schuldnerin oder die ZfA wenden um herauszubekommen, ob das Kapital gefördert ist oder nicht. Als würden die die Zulagen nicht erhalten und buchhalterisch den Verträgen zuordnen.

    :behaemmer

  • Nun weiß ich etwas mehr (betrifft vor allem meine Baustelle mit der verschwiegenen Versicherung, ist aber vielleicht für alle interessant):

    Den Antrag auf Zulagen stellt der Versicherungsnehmer über seine Versicherung (Anbieter), nicht direkt. Dieser ist im Datenaustausch mit der Zulagenstelle, die Zuordnung erfolgt durch die Zulagennummer. Gesetzliche Grundlage hierfür bilden §§ 89 ff. AVmG (Altersvermögensgesetz).

    Das Versicherungsunternehmen ist daher zwangsläufig über die Zulagen informiert. Erhält man dort keine Auskunft, kann man versuchen, über die Zulagenstelle die Auskünfte zu erhalten.


  • Den Antrag auf Zulagen stellt der Versicherungsnehmer über seine Versicherung (Anbieter), nicht direkt. Dieser ist im Datenaustausch mit der Zulagenstelle, die Zuordnung erfolgt durch die Zulagennummer. Gesetzliche Grundlage hierfür bilden §§ 89 ff. AVmG (Altersvermögensgesetz).

    Da ich selbst über so einen Vertrag verfüge, verstehe ich deshalb auch gar nicht, warum möglicherweise keine Förderung fließen sollte. Das war ganz am Anfang so, dass man die Förderung selbst beantragen musste. Irgendwann wurde das mal umgestellt und der Versicherungsnehmer unterschreibt im Normalfall gleich mit, dass die Versicherung die Förderung beantragt.

    Aber offenbar gibt es ja solche Verträge noch. :gruebel:

  • Ja, man kann den Versicherer mit der Dauerbeantragung bevollmächtigen, letztlich ist das dann eine jährliche Wiedervorlage beim Versicherer, der dann jährlich den Antrag in Vollmacht stellt.

    Wurde diese Vollmacht nicht unterschrieben, so wird der Versicherer nicht selbständig tätig. Dann muss der Versicherungsnehmer jährlich den Antrag beim Versicherer einreichen, der das weitere Prozedere mit der Zulagenstelle abhandelt. Das kann also auch bei neuen Verträgen der Fall sein (wenn wohl auch eher der Ausnahmefall).

  • Nachdem ich nun noch schlauer geworden bin, lasse ich euch an meiner Weisheit teilhaben: :kardinal:

    Die Zulagen sind die eine Möglichkeit der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG. Altersvorsorgebeiträge können gem. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG aber auch als Sonderausgabe geltend gemacht werden. In diesem Fall sieht § 10a Abs. 2 EStG eine Günstigerprüfung vor, stellt also den Steuervorteil von Sonderausgabenabzug und Zulagenanspruch gegenüber.

    Was Altersvorsorgebeitrag ist, findet man in § 82 EStG unter Einbeziehung der ganzen §§ 79ff. EStG, wobei § 79 EStG wiederum auf § 10a Abs. 1 EStG verweist, wo definiert ist, wer zulagenberechtigt ist.

    Zulagenberechtigt zu sein, heißt noch nicht, die Zulagen auch beantragt zu haben. Nur in diesem Fall ist der Versicherer direkt involviert. Es ist auch möglich, sofern man zulagenberechtigt ist, die Beiträge ausschließlich über Sonderausgaben geltend zu machen und Zulagen gar nicht zu beantragen. Bei der Günstigerprüfung muss das Finanzamt, das den ESt-Bescheid erlässt, natürlich überprüfen, ob eine Zulagenberechtigung besteht.

    Wenn Zulagen oder Sonderausgaben gewährt werden, werden diese Informationen bei der ZfA (Deutsche Rentenversicherung) gesammelt, es wird dort ein Konto eröffnet. Und zwar sowohl wenn Zulagen beantragt werden (da läuft der Weg über Versicherer an ZfA) als auch wenn Sonderausgaben berücksichtigt werden (dann informiert das FA die ZfA).

    Es ist also die Konstellation denkbar, dass ein nach §§ 97, 10a EStG nicht übertragbares Kapital zu haben (indem man keine Zulagen beantragt, sondern Sonderausgaben geltend macht), ohne dass der Versicherer davon weiß.

    Auskunft kann man insofern erhalten:
    1. Vom Versicherer hinsichtlich der dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen,
    2. vom Schuldner, der vom Versicherer die Bescheinigung nach § 92 EStG erhält und vom FA den ESt-Bescheid,
    3. vom Finanzamt über geltend gemachte Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge und
    4. eventuell auch von der ZfA, wobei ich nicht sicher bin, ob diese eine Auskunftspflicht hat.

    Riester ist doch echt easy :strecker

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!