Anhörung zu § 733 - öffentliche Zustellung

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt in Vertretung für eine Kollegin ein Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines uralten Titels vor. Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts. Der Gläubiger hat nach einigem Hin- und Her jetzt öffentliche ZU der Anhörung des Schuldners beantragt und auch alle entsprechenden Nachweise erbracht.
    Ich frage mich allerdings, ob hier nicht ein Fall vorliegt, wonach die Anhörung ausnahmesweise untunlich ist.
    Der Gläubiger hat schon zu Beginn darauf aufmerksam gemacht, dass die Sache eilbedürftig sei, da "vergessenes" Vermögen aufgetaucht sei. Das ist durch den Lauf des Verfahrens zwar auch schon einige Monate her, macht die Sache aber ja nicht unbedingt besser.
    Und die Wahrscheinlichkeit, dass eine öffentliche Zustellung tatsächlich den Empfänger erreicht, dürfte gegen Null gehen. Letztlich würde es sich also um eine Verzögerung handeln, die dem Schuldner nichts bringt, den Gläubiger aber einiges Kosten kann.
    Wie seht ihr das?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mein Zöller (29.Auflage) führt dazu in Rn 11 zu § 733 ZPO aus, dass auch bei besonderer Dringlichkeit, wenn sie denn durch den Gläubiger ausreichend dargelegt ist, von der Anhörung abgesehen werden kann.
    Deshalb und wegen Untunlichkeit wg. öffentl. ZU würde ich hier wohl von der Anhörung absehen.

  • Schönen Dank für eure Bestätigungen! Und wieder einen Menschen glücklich gemacht ;)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Würde ich, ausnahmsweise, auch so machen.

    Wobei ich da noch nicht sehe, dat die ZV zum Erfolg führt..

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