Hallo zusammen!
Mir liegt in Vertretung für eine Kollegin ein Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung eines uralten Titels vor. Der Schuldner ist unbekannten Aufenthalts. Der Gläubiger hat nach einigem Hin- und Her jetzt öffentliche ZU der Anhörung des Schuldners beantragt und auch alle entsprechenden Nachweise erbracht.
Ich frage mich allerdings, ob hier nicht ein Fall vorliegt, wonach die Anhörung ausnahmesweise untunlich ist.
Der Gläubiger hat schon zu Beginn darauf aufmerksam gemacht, dass die Sache eilbedürftig sei, da "vergessenes" Vermögen aufgetaucht sei. Das ist durch den Lauf des Verfahrens zwar auch schon einige Monate her, macht die Sache aber ja nicht unbedingt besser.
Und die Wahrscheinlichkeit, dass eine öffentliche Zustellung tatsächlich den Empfänger erreicht, dürfte gegen Null gehen. Letztlich würde es sich also um eine Verzögerung handeln, die dem Schuldner nichts bringt, den Gläubiger aber einiges Kosten kann.
Wie seht ihr das?