Zuständigkeit Erteilung von Abschriften von Vermögensverzeichnissen ab dem 01.01.2013

  • Durch einen Aufsatz von Mroß in der aktuellen DGVZ wurde ich auf folgendes Problem aufmerksam, welches ich hier gerne mal zur Diskussion stellen würde:

    Bisher ist es ja so, dass die Abschriften von Vermögensverzeichnissen an weitere Gläubiger vom jeweiligen Vollstreckungsgericht erteilt werden.
    Nach dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erfolgt die Beauskunftung der Vermögensverzeichnisse zukünftig durch den Gerichtsvollzieher (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO n.F.). Praktisch wird dies dann so laufen, dass der GVZ sich die Vermögensauskunft aus dem Vollstreckungsportal herunterlädt und einen Ausdruck an den Gläubiger schickt (oder ggfs. elektronisch übermittelt, § 802d Abs. 2 ZPO n.F.). Hierbei ist auch für jeden Gläubiger neu zu prüfen, ob eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO n.F.).
    Für die "neuen" Vermögensverzeichnisse ist insofern alles klar.

    In den Übergangsvorschriften (§ 39 EGZPO, konkret Ziff. 4) steht allerdings:
    "Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu lassen."

    Wenn jetzt ein Gläubiger im Jahr 2013 eine Abschrift eines Vermögensverzeichnisses nach altem Recht haben möchte, darf das (lokalen, nicht zentralen) Vollstreckungsgericht ihm diese erteilen?
    Wenn man den Gesetzeswortlaut des § 39 Ziff. 4 EGZPO nimmt, könnte man meinen ja. Aber wie soll dann der GVZ prüfen, ob nicht eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen ist?

    Insofern könnte man auch durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass auch die "alten" Vermögensverzeichnisse, die noch nicht elektronisch errichtet und zentral gespeichert sind, sondern noch bei den dezentralen Vollstreckungsgerichten liegen, nur über den Gerichtsvollzieher beauskunftet werden dürfen.

    Wie seht ihr das?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Das Amtsgericht (nicht das zentrale VollstrG) bleibt zuständig, der Antrag ist aber beim GVZ zu stellen, der ihn weiterleitet. (so auch Mroß selbst auf Bl. 174)

    Nach neuem Recht gibt es ja keinen (isolierten) Auftrag zur Abschriftenerteilung mehr, sondern nur noch den Antrag auf Vermögensauskunft. Geht der beim GVZ ein, muss er in der Übergangszeit beim alten AG und neuen zentr.VollstrG abfragen, ob eV/VAK abgegeben wurde.
    Vor Erteilung der Abschrift muss er (nach Mroß, klingt aber auch logisch) den Schuldner zur Erteilung der Abschrift anhören, um ihm Gelegenheit zur gütlichen Erledigung zu geben.
    Erst dann kann er m. E. den Antrag ans alte AG weiterleiten. (Er selbst hat ja auch technisch gar keinen Zugriff auf das alte Vermögensverzeichnis.)
    So kann der GVZ dann auch das Verfahren zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis weiterführen, da alle Anträge dann über seinen Tisch laufen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Gemäß § 39 Abs. 5 EGZPO findet das alte Recht für alle vor dem 01.01.2013 im Schuldnerverzeichnis erfolgten Eintragungen weiter Anwendung. Damit ist die Zuständigkeit des Gerichts und nicht des Gerichtsvollziehers gegeben. (Für meine Begriffe lohnt sich hier wirklich ein Blick in die Gesetzesbegründung. Einiges erklärt sich dann. Aber trotzdem befürchte ich, dass die Übergangszeit noch sehr viele wunderliche Entscheidungen verlangen und hervorbringen wird.)

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

  • (Für meine Begriffe lohnt sich hier wirklich ein Blick in die Gesetzesbegründung. Einiges erklärt sich dann. Aber trotzdem befürchte ich, dass die Übergangszeit noch sehr viele wunderliche Entscheidungen verlangen und hervorbringen wird.)


    Ich finde die Gesetzesbegründung wenig ergiebig bzw. was erklärt sich dadurch für dich?

    Persönlich sehe ich es wie Sonntagskind, nur widerspricht diese Ansicht halt der Gesetzestext bzw. der Begründung.
    Die Frage, die sich mir stellt, ist: Was macht man mit den Vollstreckungsgerichten? Prinzipiell müsste man diese ja anhalten, an Gläubiger keine VV herauszugeben, sondern diese an die GVZ zu verweisen.

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  • Guten Morgen,

    leider hatte ich noch keine Gelegenheit, den Artikel in der DGVZ zu lesen.
    Aber ich habe nochmals in die Gesetzesbegründung und die zukünftigen Paragrafen geschaut. Meiner Meinung nach regelt § 39 Nr. 4 EGZPO nur, dass kein Gläubiger eine erneute Vermögensauskunft verlangen kann, solange die Sperrfrist eines Vermögensverzeichnisses alter Art läuft und die Voraussetzungen zur erneuten Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO n. F. nicht vorliegen. Liegt ein Vermögensverzeichnis alter Art vor, dann findet gemäß § 39 Nr. 5 EGZPO altes Recht Anwendung, sprich das Vollstreckungsgericht allein (und zwar das am Wohnsitz des Schuldners) ist für die weitere Bearbeitung zuständig. Daher muss sich der Gvz in diesem Fall keine Gedanken darum machen, ob eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu veranlassen ist.

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  • dann findet gemäß § 39 Nr. 5 EGZPO altes Recht Anwendung, sprich das Vollstreckungsgericht allein (und zwar das am Wohnsitz des Schuldners) ist für die weitere Bearbeitung zuständig.



    So wurde es auch an uns herangetragen, sodass wir die Planung der EDV und Geschäftsverteilung für 2013 so vorgenommen haben, dass das Vollstreckungsgericht noch 3 Jahre lang für die Auskünfte verantwortlich ist.


  • So wurde es auch an uns herangetragen, sodass wir die Planung der EDV und Geschäftsverteilung für 2013 so vorgenommen haben, dass das Vollstreckungsgericht noch 3 Jahre lang für die Auskünfte verantwortlich ist.


    Naja, die EDV und Geschäftsverteilung ist ja nicht das Problem, denn erteilt werden müssen die Abschriften so oder so vom (dezentralen) Vollstreckungsgericht. Die Frage ist nur: An wen? An Gläubiger direkt oder nur an GV?

    ugly dug:
    Dein Ergebnis widerspricht aber dem Grundsatz, dass für die neue Zwangsvollstreckungsmaßnahme neues Recht (mit der Konsequenz der eventuellen Eintragung im SV) gilt.
    Folgt man deiner Meinung, würde dies ja bedeuten, dass eine in der Vergangenheit abgegebene eV die Geltung des alten Rechts weiter (über den eigentlichen Stichpunkt Eingang des Vollstreckungsauftrages beim GVZ nach dem 01.01.2013 hinaus) verlängern würde. Das kann nicht sein und ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass dies vom Gesetzgeber so gewollt war. Die haben das Problem schlichtweg übersehen. Vermute ich.

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  • Hallo alle!

    Leider fehlt mir jetzt die Zeit nochmal nachzulesen. Bei in Sachsen/Anhalt durchgeführten Gerichtsvollzieherschulungen zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Übergangsproblematik erörtert worden.

    Hiernach hat der Gerichtsvollzieher ab dem 01.01.2013 für die Übergangszeit bei Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach neuem Recht Anfragen beim Bundesportal zur Abgabe der Vermögensauskunft und beim örtlichen Vollstreckungsgericht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht parallel durchzuführen.

    Ergibt die Anfrage eine eV nach altem Recht, teilt er dies dem Gläubiger mit und leitet die Vollstreckungsunterlagen an das örtliche Vollstreckungsgericht zur Erteilung der Abschrift weiter. Also genau wie jetzt verfahren wird. Das Vollstreckungsgericht erhebt auch die Kosten nach Nr. 2115 KV GKG (wie bisher, s.a. § 39 Nr. 4 letzter Satz EG ZPO). Der Gerichtsvollzieher erhebt in dieser Konstellation keine Gebühren (wie bisher).

    Daher findet in diesem Fall kein Eintragungsanordnungsverfahren nach §§ 882 c und d ZPO E statt. Der alte § 903 ZPO gilt nach § 39 Nr. 1 EGZPO weiter. Er schützt den Schuldner ggfs. drei (streitig ggfs. auch zwei...) Jahre vor Abgabe der Vermögensauskunft und auch vor dem Eintragungsanordnungsverfahren sowie vor Drittauskünften nach § 802 l ZPO E. Insofern genießt der Schuldner noch übergangsweise Bestandsschutz/Rechtssicherheit. Bei Abnahme der (Alt-)EV sind keinerlei Belehrungen zu Drittauskünften und Schuldnerverzeichniseintragungen für Drittgläubiger erfolgt, die nach neuem Recht zwingend erforderlich sind.

    Die Gesetzesbegründungen geben wenig her. Sicherlich werden Gläubiger nach dem 01.10.2013 anderer Meinung sein und insbesondere "scharfe Drittauskünfte" nach § 802 l ZPO E in der dargestellten Konstellation beim Gerichtsvollzieher beantragen. Dieser wird m.E. den Auftrag ablehnen müssen, da die alte e.V. halt keine Vermögensauskunft nach neuem Recht ist, die § 802 l ZPO E voraussetzt. Letzendlich wird die Rechtsprechung (Erinnerungen nach § 766 ZPO ...) Klarstellung bringen müssen.

    Schönes Wochenende!

  • Guten Morgen,

    ich klinke mich mal hier ein.

    Weiß zufällig jemand, wie jetzt mit den Listenabdrucken gemäß § 915d ZPO verfahren wird?

    M.E. gilt ja gemäß § 39 Nr. 5 EGZPO für "Altverfahren" - sprich für Löschungen von Eintragungen, die vor dem 01.01.2013 erfolgten - weiterhin die Zuständigkeit des (lokalen) Amtsgerichtes. Kann als die Bewilligung für diese Abdrucke wie bisher erteilt werden?

    Danke und schönen Tag!

  • M. E. ist § 39 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 EGZPO eindeutig:

    "Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen fortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzunehmen waren oder die nach den Nummern 1 bis 3 nach dem 31. Dezember 2012 vorzunehmen sind. Die §§ 915 bis 915h der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind insoweit weiter anzuwenden."

    Es geht m. E. nicht nur um Löschungen. Satz 1 erster Halbsatz meint den gesamten Altbestand und der zweite Halbsatz die Vollstreckungsaufträge, die bis zum 31.12.2012 TE beim GV eingegangen und im Jahr 2013 noch nach altem Recht abzuarbeiten sind.


    Für den Altbestand bei den dezentralen Vollstreckungsgerichten, d. h. den Amtsgerichten, gilt § 915 d ZPO weiter, bis dort alle Eintragungen durch Zeitablauf usw. gelöscht sind und de facto keine Liste mehr vorhanden ist.

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