ZU in die Schweiz ( Pfändungs- und Überweisungsbeschluss)

  • Guten Morgen,
    habe mal eine Frage und zwar Zustellung eines Pfüb an den Drittschuldner in der Schweiz mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.
    Wie geht denn das?

    Also bis jetzt ist mir nur bekannt, dass Schweizer Gerichte die Zustellung ablehenen und der PfüB in der Schweiz keine Rechtswirkung entfaltet.

    Bisher habe ich dass immer so begründet:

    Da Zustellungen deutscher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von den schweizerischen Behörden nicht durchgeführt werden, ist dies hinsichtlich der Schweiz grundsätzlich nicht der Fall (vgl. §§ 28 Abs.2, 59 Abs.3 Ziffer 1 ZRHO).

    Aber die §§ gibt es wohl gar nicht mehr- Hilfe!!

  • Meine Muster-Verfügung:

    "zu Ihrem Antrag vom xx.xx.20xx weise ich auf Folgendes hin:

    Auch bei Drittschuldnersitz im Ausland kann die Pfändung einer Forderung nur mit Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner bewirkt werden (§ 829 Abs. 3 ZPO). Als Hoheitsakt auf fremdem Staatsgebiet bedarf die Zustellung der Mitwirkung (Zustimmung) des betroffenen Staates. Daher kann die Pfändung nur wirksam werden, wenn der Staat des Drittschuldnersitzes durch Mitwirkung bei Zustellung an der Zwangsvollstreckung teilgenommen hat. Dem ausländischen Staat steht es frei, dem Pfändungsbeschluss in seinem Hoheitsgebiet im Wege der Rechtshilfe Wirksamkeit zu verschaffen. Da die ausländischen Staatsverwaltungen die Ausführung solcher Zustellungsersuchen regelmäßig ablehnen, scheitert praktisch die Pfändung der von einem ausländischen Drittschuldner geschuldeten Forderung fast immer (s. Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002 Rn 39 m.w.N.).

    Das schweizerische Bundesamt für Justiz zum Beispiel betrachtet eine Zustellung an Drittschuldner in der Schweiz (weiterhin) als unzulässigen Eingriff in die dortigen Hoheitsrechte. Daher kann nur empfohlen werden, den Vollstreckungstitel auf dem Wege, den die Lugano-Konvention vorsieht, in der Schweiz anerkennen zu lassen und auf dieser Grundlage dann die Vollstreckung zu suchen (s. Abschrift der Schreiben des BMJ v. 26.08.2004 und v. 06.10.2004).

    Wird der Antrag zurückgenommen?"

    (Die o.a. Schreiben liegen mir in Papierform vor.)

  • Und wie hast du die Zustellung konkret bewirkt (auf welchem Wege, über wen)?

    Ich habe ein Zustellungsersuchen mit Vordruck ZRH 1 an das zuständige Bezirksgericht in der Schweiz geschickt, mit dem Zusatz: "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners. Die Gegenseitigkeit wird versichert". Die Zustellung hat ohne Probleme geklappt. Ich hatte dann auch Kontakt mit dem Drittschuldner (Schuldner hatte Erhöhung der Pfändungsgrenze beantragt) und weiß daher, dass auch Zahlungen durch den Drittschuldner an den Gläubiger erfolgt sind.
    Ich hatte zunächst auch den Gläubiger darauf hingewiesen, dass eine Zustellung wohl von den schweizerischen Behörden nicht durchgeführt würde. Aber der Gläubiger bestand auf dem Versuch und lag am Ende ja auch richtig. Wie gesagt, ich habe jetzt schon zweimal erfolgreich PÜ´s in die Schweiz zugestellt.
    Hatte denn schon mal jemand wirklich Probleme mit der Zustellung in der Schweiz?

  • Hatte es noch nicht, weiß aber, was im Stöber zu dieser Thematik steht. Schließlich muss man in der Schweiz nicht so ohne weiteres die Entscheidung eines deutschen Gerichts akzeptieren, dass nunmehr nicht mehr an den Schuldner zu leisten ist und stattdessen an den Gläubiger. Insoweit verstehe ich den Satz "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners" nicht richtig - der PfÜB ist ja wohl mehr als nur eine Unterrichtung der Drittschuldner, wenn man an die Folgen denkt ...

    Es ist aber gut zu wissen, dass es doch so einfach abläuft und dass man es durchaus machen kann.

  • Auch wenn der Thread schon älter ist, interessiert mich, wie die aktuelle Situation hinsichtlich einer Zustellung an den Drittschuldner in der Schweiz ist.

    Aus gegebenem Anlass würde ich mich über eure Erfahrungen freuen. Vielleicht hat sich bezüglich Gesetzen oder Abkommen inzwischen auch etwas getan? :gruebel:

  • Und wie hast du die Zustellung konkret bewirkt (auf welchem Wege, über wen)?

    Ich habe ein Zustellungsersuchen mit Vordruck ZRH 1 an das zuständige Bezirksgericht in der Schweiz geschickt, mit dem Zusatz: "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners. Die Gegenseitigkeit wird versichert". Die Zustellung hat ohne Probleme geklappt. Ich hatte dann auch Kontakt mit dem Drittschuldner (Schuldner hatte Erhöhung der Pfändungsgrenze beantragt) und weiß daher, dass auch Zahlungen durch den Drittschuldner an den Gläubiger erfolgt sind.
    Ich hatte zunächst auch den Gläubiger darauf hingewiesen, dass eine Zustellung wohl von den schweizerischen Behörden nicht durchgeführt würde. Aber der Gläubiger bestand auf dem Versuch und lag am Ende ja auch richtig. Wie gesagt, ich habe jetzt schon zweimal erfolgreich PÜ´s in die Schweiz zugestellt.
    Hatte denn schon mal jemand wirklich Probleme mit der Zustellung in der Schweiz?


    Wenn es denn mit der Zustellung an den DS in der Schweiz so funktioniert, wer stellt eigentlich dem in Dtl. wohnenden Schuldner (anschließend) den Pfüb zu? :gruebel:

    Nach § 829 II 2 ZPO erledigt dies (in Fällen ohne Auslandsbezug) ja der Gerichtsvollzieher. Und wenn - wegen des DS in der Schweiz (zunächst) gar kein GVZ beteiligt wird - wird dann nach erfolgreicher DS-Zustellung der GVZ (am Wohnsitz des Schuldners) beauftragt, diesem den Pfüb zuzustellen? Oder geschieht dies in den Auslandsfällen durch das Vollstreckungsgericht?

  • Bitte Aufpassen: Wieso soll ein bei einem Amtsgericht tätiger Rechtspfleger die Gegenseitigkeit versichern können?

    Dabei handelt es sich m.W. um eine diplomatische Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, die im internationalen Rechtshilfeverkehr bei sog. vertragslosem Zustand vom Auswärtigen Amt abgegeben wird. Sie besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland (insgesamt) bei eingehenden Ersuchen aus diesem Land ebenfalls Rechtshilfe gewähren wird. Das dürfte ganz knapp oberhalb der Kompetenz eines lokalen Rechtspflegers (oder Richters) liegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (18. Oktober 2017 um 08:23) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Bitte Aufpassen: Wieso soll ein bei einem Amtsgericht tätiger Rechtspfleger die Gegenseitigkeit versichern können?

    Dabei handelt es sich m.W. um eine diplomatische Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, die im internationalen Rechtshilfeverkehr bei sog. vertragslosem Zustand vom Auswärtigen Amt abgegeben wird. Sie besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland (insgesamt) bei eingehenden Ersuchen aus diesem Land ebenfalls Rechtshilfe gewähren wird. Das dürfte ganz knapp oberhalb der Kompetenz eines lokalen Rechtspflegers (oder Richters) liegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Tut mir leid, aber irgendwie verstehe ich den Beitrag nicht. :gruebel:

    Wer soll deiner Meinung nach die Auslandszustellung in die Wege leiten?

  • Mir ging es nur um die von oben übernommene Textstelle von LikeOLikeH. Er schrieb, dass er bei der Übersendung in die Schweiz die Gegenseitigkeit versichert hat.

    Und das geht eben nicht. Die Versicherung auf Gegenseitigkeit ist (nach dem, was ich damals gelernt habe) eine der drei denkbaren Grundlagen im internationalen Rechtshilfeverkehr:
    -) vertragsmäßige Grundlage (= es gibt einen Vertrag, der regelt, wie und wann gegenseitig Rechtshilfe zu leisten ist). Da braucht man die Versicherung nicht.
    -) vertragsloser Zustand mit ständiger gegenseitiger Übung. Da wird vorsorglich jedesmal versichert, dass man auch künftig gegenseitig Rechtshilfe leisten werde, also die ständige Übung am Leben gehalten werde. Das Ersuchen wird zwingend auf dem großen Geschäftsweg über den diplomatischen Verkehr übermittelt. Der deutsche Geschäftsträger im Ausland gibt nach Rückendeckung von BMJ und AA die Versicherung der Gegenseitigkeit ab, er spricht dabei für die gesamte Bundesrepublik.
    -) vertragsloser Zustand im Einzelfall: Beide Länder sammeln sie interessierende Fälle, bei denen Rechtshilfehandlungen im anderen Land erforderlich werden. Man wartet darauf, dass die andere Seite auch mal was will. Und dann wird gefeilscht "ich lasse deinen Fall X erledigen, wenn du meine beiden Fälle y und z machen lässt". Kann im Einzelfall Jahre dauern, bis der eigene Fall sich für ein solches Tauschgeschäft eignet.

    Wenn man also als Dezernent des Gerichts ... die Versicherung der Gegenseitigkeit abgibt, dann verhebt man sich damit.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Und wie hast du die Zustellung konkret bewirkt (auf welchem Wege, über wen)?

    Nach § 829 II 2 ZPO erledigt dies (in Fällen ohne Auslandsbezug) ja der Gerichtsvollzieher. Und wenn - wegen des DS in der Schweiz (zunächst) gar kein GVZ beteiligt wird - wird dann nach erfolgreicher DS-Zustellung der GVZ (am Wohnsitz des Schuldners) beauftragt, diesem den Pfüb zuzustellen? Oder geschieht dies in den Auslandsfällen durch das Vollstreckungsgericht?

    Wie ist eigentlich die korrekte Vorgehensweise, wenn der Drittschuldner im Ausland sitzt? Pfüb an GV Verteilerstelle, damit der dann zustellt? Dieser würde dann beim Amtsgericht - als Verwaltungssache - die Vermittlung der Auslandszustellung beantragen?

    Oder mache ich als Vollstreckungsrechtspfleger das Notwendige für die Zustellung?

    Da ich bei meinem AG die Zustellungstante für alle bin, ist das Ergebnis das Gleiche. Ich frage mich jedoch wie es ganz wasserdicht ist.

  • HS181073
    19. Mai 2023 um 10:09

    Ab dem 01.06.2023 ändert sich der § 16 GVO.. Vielleicht hilft das ja dann weiter

  • Und wie hast du die Zustellung konkret bewirkt (auf welchem Wege, über wen)?

    Nach § 829 II 2 ZPO erledigt dies (in Fällen ohne Auslandsbezug) ja der Gerichtsvollzieher. Und wenn - wegen des DS in der Schweiz (zunächst) gar kein GVZ beteiligt wird - wird dann nach erfolgreicher DS-Zustellung der GVZ (am Wohnsitz des Schuldners) beauftragt, diesem den Pfüb zuzustellen? Oder geschieht dies in den Auslandsfällen durch das Vollstreckungsgericht?

    Wie ist eigentlich die korrekte Vorgehensweise, wenn der Drittschuldner im Ausland sitzt? Pfüb an GV Verteilerstelle, damit der dann zustellt? Dieser würde dann beim Amtsgericht - als Verwaltungssache - die Vermittlung der Auslandszustellung beantragen?

    Oder mache ich als Vollstreckungsrechtspfleger das Notwendige für die Zustellung?

    Da ich bei meinem AG die Zustellungstante für alle bin, ist das Ergebnis das Gleiche. Ich frage mich jedoch wie es ganz wasserdicht ist.

    Gerade die Schweiz war als Sitz des Drittschuldners schon häufiger Thema, z. B. hier:

    Stelaju
    16. März 2023 um 10:37
  • Ich hab falsch zitiert, deshalb wird mein Beitrag #13 vielleicht falsch angezeigt. Ich habe hier eine Zustellung nach Kanada.

    Mir geht's eigentlich um eine Grundsatzfrage. Wer ist für die Zustellung ins Ausland zuständig? Mache ich das als Vollstreckungsgericht selbständig oder schicke ich es erst an den GV, der dann das Amtsgericht beauftragt die Zustellung ins Ausland vorzunehmen?

  • Anigi

    Auch wenn es schon etwas länger her ist, hier finden sich allgemeine Ausführungen zum Prozedere:

    rolli
    11. Mai 2010 um 21:32

    Im Vorfeld würde ich den Gläubiger allerdings darauf hinweisen, dass eine Akzeptanz des Pfüb durch den ausländischen Drittschuldner ggf. fraglich ist und natürlich auch Vorschuss anfordern (Prüfungsgebühr und Kosten der Übersetzung). Manche Gläubiger nehmen dann doch lieber ihren Antrag zurück, wenn sie erfahren, was das mit ungewisser Erfolgsaussicht kostet.

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