Titel gg. den eigenen Schuldner

  • Ihr kennt sicherlich auch das (un)schöne Problem, dass seitens des Schuldners Geldbeträge an die Masse zu zahlen sind, er dazu aber gar keine Lust verspürt und sich standhaft weigert, seiner Zahlungspflicht nachzukommen.

    Wir haben hier so einen Kandidaten, der ein paar 100 EUR zahlen müsste, es aber nicht tut. Er ist selbständig tätig, die Selbständigkeit ist freigegeben. Daher wäre es natürlich sehr verlockend, in die freigegebene Selbständigkeit zu vollstrecken. § 89 würde dem ja nicht entgegenstehen, da wir nicht aus einer Insolvenzforderung vollstrecken würden.

    Nur: Wo krieg ich nen Titel her? Man könnte ja einfach mal einen Mahnbescheid gg. den Schuldner beantragen, aber was für ein Anspruch besteht denn seitens des Insolvenzverwalters gg. den Schuldner? Ist ja irgendwie ein ganz eigenes Rechtsverhältnis zwischen den beiden und ich bin mir nicht so klar darüber, aus welchem Rechtsgrund der Anspruch des Verwalters kommen soll.

  • Eigentlich ist der Eröffnungsbeschluss ja die Grundlage, auf derer der Verwalter gegen den Schuldner die Herausgabevollstreckung betreibt, um in Besitz der Masse zu kommen.
    Und auch für die Nachtragsverteilung hat ja der BGH kürzlich entschieden, dass der zahlenmäßig bestimmte Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung Grundlage für die Vollstreckung sein kann.

  • Die Ausgangsfrage ging ja auch nicht dahin, dass Beträge aus einer freigegebenen Tätigkeit zur Masse gezogen werden sollen, sondern dass irgendwelche anderen Beträge rückständig sind - woher diese stammen ist nicht angegeben.

  • Mich würde interessieren, wie es das Insolvenzgericht findet wenn der Verwalter gegen den eigenen Schuldner vollstreckt, wobei ich den Gedanken natürlich verstehe, da ich diesen schon mehrfach selbst hatte.

    Aber: Ich hatte immer die Befürchtung, dass das das Insolvenzgericht nicht gut finden könnte.

    Hat jemand schon als Partei kraft Amtes gegen den eigenen Schuldner vollstreckt?

  • Nein! Ich denke, mein Insolvenzgericht würde die Idee gut finden.


    Warum auch nicht? Wenn der Schuldner sich nicht ordentlich verhält, warum sollte das der IV tolerieren? Er ist ja nicht Vertreter des Schuldners!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Möchte der Schuldner denn unbedingt seine Schuldne behalten? Ihm muss doch klar sein, dass ein solches Verhalten einer RSB nicht gerade förderlich ist.
    Ansonsten: Ja, warum nicht? Vollstrecken wegen einer anderen Forderung in das insolvenzfreie, aber pfändbare Vermögen; klingt zumindest sinnig.

  • Sorry, da war mein Sachverhalt etwas lückenhaft, hier etwas genauer:

    Es geht darum, dass der Schuldner rund 1.000,- EUR Überzahlung aus einer Rückerstattung des IV erhalten hat. Die wollen wir nun wiederhaben. Mit dem Eröffnungsbeschluss kann der IV zwar Herausgabe der Masse erwirken, aber das Geld ist ja beim Schuldner nicht mehr vorhanden. Allerdings dürfte er in seiner freigeebenen Selbstöndigkeit einiges an Geld in der Barkasse haben, da hinein will der IV nun vollstrecken.

    Bedenken gegen diese Vorgehensweise hätte ich nicht, auch unser Insolvenzgericht nicht, warum auch.

  • Dito.

    Ich war in einem Verfahren auch schon kurz davor, mit einer vollstr. Ausf. des EÖB in das Geschäftskonto einer Schuldnerin zu pfänden, deren Gewerbe freigegeben ist. Sie hatte eine Zahlung, die mit der Selbständigkeit nichts zu tun hatte, auf das Konto erhalten und sich anfangs geweigert, das herauszugeben.

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