Mir stellt sich ja neuerdings die Frage, ob auch für die neuen Tatbestände des § 302 (Unterhaltszahlungen, Steuersachen) ein 'Ankreuzen' genügt, oder ob auch hier zumindest ein par Eckdaten vom Gläubiger mitgeliefert werden müssen
Mal so, mal so.
Also ich werde ein alleiniges Kreuz ganz sicher nicht akzeptieren, der Gesetzeswortlaut ist doch eindeutig.