Prüfungsumfang bei Anmeldung mit vbuH

  • Mir stellt sich ja neuerdings die Frage, ob auch für die neuen Tatbestände des § 302 (Unterhaltszahlungen, Steuersachen) ein 'Ankreuzen' genügt, oder ob auch hier zumindest ein par Eckdaten vom Gläubiger mitgeliefert werden müssen

    Mal so, mal so.


    Also ich werde ein alleiniges Kreuz ganz sicher nicht akzeptieren, der Gesetzeswortlaut ist doch eindeutig.

    Hab ich mir auch schon viele Gedanken drüber gemacht. Was forderst du denn bei Unterhaltsforderungen an Tatsachenvortrag an? Oder was würde dir ausreichen?

  • Nicht viel, keinen substantiierten Tatsachenvortrag nach BGH IX ZR 103/13 ("dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht")

  • in Ansehung der Entscheidung des BGH
    http://dejure.org/dienste/vernet…X%20ZR%20103/13
    habe ich die Anforderungen an die Forderungsanmeldung heruntergefahren.
    Allerdings sollte die BHG-Entscheidung nicht missverstanden werden:
    sofern man davon abstellen will, "nur" der Schuldner muss identifizeren können, worum es geht, reicht dies nicht:
    Bsp.: die Forderung stammt aus Vorsatzdelikt, der Schuldner weiß genau, was er letzten Herbst getan hat...
    Nein ! Das Gericht muss den Schuldner belehren, von daher muss das Gericht darauf schließen können, was gemeint ist, weil sonst eine Belehrung nicht möglich ist.
    Die Möbelhausanmeldungen tragen i.Ü. einen schlüssigen Sachverhalt vor ! (hab ich nie beanstandet).
    Bei den Unterhaltsforderungen lasse ich die Angabe ausreichen, dass die Forderung auf vorsätlicher Entziehung beruht. Da mag sich der Schulder drum kümmern.
    Problematisch könnte nur die Belehrung an den Schuldner rücksichtlich der grottenfalschen BHG-Entscheidung http://lexetius.com/2014,1377
    sein; sehe ich aber nicht so. Ich belehre den Schuldner lediglich dahingehend, dass ein Gläubiger die Forderung (auch) aus einem Rechtsgrund angemeltet hat, der im Falle der Feststellung zur Tabelle die Forderung von der RSB ausnimmt, der Schuldner aber die Möglichkeit hat, auch der diesbezüglichen Feststellung zu widersprechen. Mehr nicht !

    Keine Belehrung darüber, dass er eine Feststellungsklage riskiert, die mit einem Kostenrisiko verbunden ist, gglfs.nicht im Falle des Anerkenntnisses im ersten Termin, dass ein VU billiger ist und er wg. BGH am besten der Forderung insgesamt widersprechen sollte, weil er sonst möglicherweise später eine Vollstreckungsgegenklage erheben müsste. Rechtsberatung mache ich nicht !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Zitat


    Hab ich mir auch schon viele Gedanken drüber gemacht. Was forderst du denn bei Unterhaltsforderungen an Tatsachenvortrag an? Oder was würde dir ausreichen?

    Wenn der Gläubiger schreibt, der Schuldner sitzt nach seinem Studium nur faul auf dem Sofa herum, obwohl er auch sehr gut als Taxifahrer jobben und damit seinen Unterhaltspflichten nachkommen könnte, würde mit das z.B. völlig ausreichen. Alles Weitere ist dann ggf. per Feststellungsklage zu klären.

  • Zitat


    Hab ich mir auch schon viele Gedanken drüber gemacht. Was forderst du denn bei Unterhaltsforderungen an Tatsachenvortrag an? Oder was würde dir ausreichen?

    Wenn der Gläubiger schreibt, der Schuldner sitzt nach seinem Studium nur faul auf dem Sofa herum, obwohl er auch sehr gut als Taxifahrer jobben und damit seinen Unterhaltspflichten nachkommen könnte, würde mit das z.B. völlig ausreichen. Alles Weitere ist dann ggf. per Feststellungsklage zu klären.

    Reicht das wirklich aus, daß der Gläubiger sich irgendetwas ausdenkt? Und diese Behauptung ohne jeden Beleg muß dann per Feststellungsklage wieder aus der Welt geschafft werden?

  • So steht es in der o.g. BGH-Entscheidung:

    Zitat

    Erst in einem sich anschließenden Klageverfahren (§ 184 InsO), in welchem Gläubiger und Schuldner über den Grund der angemeldeten Forderung streiten, muss der Gläubiger den behaupteten Rechtsgrund nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses darlegen und gegebenenfalls beweisen. Das Erfordernis der qualifizierten Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO dient nicht dazu, dem Schuldner das Prozessrisiko des sich an den Widerspruch möglicherweise anschließenden Feststellungsrechtsstreit abzunehmen

  • Immerhin trägt der Gläubiger der eine vbuH anmeldet das Risiko das der Schuldner dagegen klagt. Dann hat er die Kosten dafür zu tragen, wenn er seine Behauptung nicht belegen kann. Ich bin mir nicht sicher ob das jedem Gläubiger auch bewußt ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!